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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.09.1971, Az.: 4 AZR 405/70

Klagänderungen; Revisionsinstanz; Parteivorbringen; Tatbestand des Berufungsurteils; Sitzungsprotokoll; Unparteilichkeit der Gerichte; Klagerweiterung; Große Arbeitsstätte; Besonders wichtige Arbeitsstätte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.09.1971
Aktenzeichen
4 AZR 405/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 28.10.1970 - 5 Sa 409/70

Fundstellen

  • AP Nr. 46 zu § 22, 23 BAT
  • AR-Blattei öffentlicher Dienst IIIA Entsch 106
  • DB 1972, 100 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Klagänderungen sind in der Revisionsinstanz grundsätzlich deswegen unzulässig, weil der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

2. Insbesondere im Interesse ihrer Unparteilichkeit sind die Gerichte grundsätzlich daran gehindert, im Wege des ZPO § 139 dem Kläger eine Klagerweiterung nahezulegen.

3. Ob eine "große Arbeitsstätte" im Sinne der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 6b (Fallgruppe 26) vorliegt, hängt nicht allein von der räumlichen Größe ab. Die Größe der Arbeitsstätte kann sich vielmehr auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben.

4. Ob eine "besonders wichtige Arbeitsstätte" im Sinne der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 6b (Fallgruppe 27) vorliegt, hängt nicht von der räumlichen Größe ab. Sie ist vielmehr dann gegeben, wenn sie, gemessen an den Verhältnissen auf den Arbeitsplätzen der sonstigen Handwerksmeister (BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 32), für den Arbeitgeber eine außerordentliche, überdurchschnittliche Bedeutung hat. Das ist beispielsweise zu bejahen, wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder wenn beim Ausfall der Anlagen oder der Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können.