§ 49 HmbBesG - Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schicht- und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.