Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1988, Az.: I ZR 190/87
„Künstlerverträge“
Feststellung der Nichtigkeit von Künstlerverträgen; Vorliegen eines Einigungsmangels bei einem Künstlervertrag; Prüfung eines Rechtsgeschäftes wegen Sittenwidrigkeit; Auffälliges Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bei einem Rechtsgeschäft; Zulässigkeit der Überwälzung der Promotionkosten auf einen Künstler; Risikoverteilung bei Künsterverträgen und Musikerverträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 190/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14818
- Entscheidungsname
- Künstlerverträge
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 06.08.1987
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1989, 600
- AfP 1989, 696
- MDR 1989, 520 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 746-750 (Volltext mit amtl. LS) "Künstlerverträge"
Verfahrensgegenstand
Künstlerverträge
Prozessführer
1. Herr Dr. Claus Z., E.straße ..., Bad H.
2. ...
Prozessgegner
1. Herr Hubert K., S.straße ..., R.
2. Herr Klaus H., V.straße ..., R.
3. Herr Markus I., B. Straße ..., R.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines die Produktion von Tonträgern betreffenden sogen. Künstlervertrages (zwischen einem freien Produzenten und einer Musikergruppe) wegen auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage bezüglich des Beklagten zu 1 mit dem Feststellungs- und dem Zahlungsantrag stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind Musiker. Der Beklagte zu 1 und der nur in erster Instanz am Rechtsstreit beteiligte Beklagte zu 2 haben gemeinsam eine Musikproduktion betrieben. Die Parteien streiten darüber, ob - wie die Kläger behaupten - die zwischen ihnen abgeschlossenen sogenannten Künstlerverträge nichtig sind und ob den Klägern noch Zahlungsansprüche zustehen.
Zwischen den Parteien kam es Ende 1981 zu einer Zusammenarbeit. Bis dahin hatten die Kläger, die gemeinsam eine Amateurband bildeten, vergeblich versucht, einen Plattenproduzenten für ihre Darbietungen zu finden. Ende 1981 lernten sich der Kläger zu 1 und der Beklagte zu 1 kennen und kamen überein, Schallaufnahmen von Darbietungen des Klägers zu 1 herzustellen und auszuwerten. Zu diesem Zweck schloß sich der Beklagte zu 1 mit dem Beklagten zu 2, einem Toningenieur, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "FS Musik Produktion" zusammen.
Nachdem im Dezember 1981 das Masterband mit dem Titel "Rosemarie" fertiggestellt worden war, gelang es den Beklagten, im Februar 1982 einen Vertrag mit der Deutschen Grammophon Gesellschaft zu schließen. In diesem Vertrag verpflichteten sich die Beklagten als Produzenten, der Deutschen Grammophon Gesellschaft alle Tonbänder mit Schallaufnahmen des Klägers zu 1 zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern zu überlassen, und zwar im wesentlichen gegen Zahlung einer Umsatzbeteiligung von 13 % des Netto-Detailverkaufspreises für Singles und 11 % für Langspielplatten, Musikkassetten und Compact Discs beim Verkauf im Inland (beim Verkauf im Ausland die Hälfte der genannten Prozentsätze); außerdem sicherte die Deutsche Grammophon Gesellschaft den Beklagten eine nicht rückzahlbare, aber verrechenbare Vorauszahlung von 30.000,- DM je LP und 5.000,- DM je Single zu. Durch ergänzende Vereinbarung vom August 1982 wurde die Umsatzbeteiligung für Inlandsverkäufe generell auf 13 % erhöht.
Im Februar 1982 schlossen die Beklagten mit dem Kläger zu 1 einen sogenannten Künstlervertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 1 Gegenstand:
1.
Gegenstand des Vertrages ist es, Schallaufnahmen von künstlerischen Darbietungen des Künstlers durch Herstellung und Vertrieb von Tonträgern aller Art auszuwerten.2.
Zu diesem Zweck wird der Künstler im Rahmen dieses Vertrages urheberrechtlich schutzfähige Darbietungen zum Zwecke der Aufnahme vortragen.§ 2 Ausschließlichkeit:
1.
Der Künstler überträgt auf ZMP (= Beklagte) das ausschließliche und übertragbare Recht, seine sämtlichen schutzfähigen Darbietungen während der Dauer dieses Vertrages auf Tonträgern aller Art aufzunehmen.2.
Der Künstler wird vorbehaltlich § 2 Absatz 3 während der Vertragsdauer niemandem außer ZMP gestatten, seine Darbietungen auf Tonträger jeglicher Art aufzunehmen und/oder auszuwerten. Um diese persönliche Ausschließlichkeit zu sichern, überträgt der Künstler auf ZMP seine sämtlichen Leistungsschutzrechte und daraus folgende Ansprüche, die ihm an Aufnahmen oder Mitschnitten solcher Darbietungen entstehen, die möglicherweise diese Ausschließlichkeitsbindung zuwider von Dritten vorgenommen und/oder ausgewertet werden.3.
Vorbehalten bleiben dem Künstler die Rechte an Schallaufnahmen Dritter, soweit diese Schallaufnahmen ausschließlich für Rundfunkzwecke oder Film und/oder Fernsehzwecke hergestellt oder verwendet werden und der Künstler diese Verwendungsbeschränkung bei derartigen Vereinbarungen ausdrücklich zur Bedingung gemacht hat.Der Hersteller solcher Aufnahmen ist also weder selbst noch durch Dritte berechtigt, diese Aufnahmen für Ton- oder Bildträger zu verwerten, es sei denn, ZMP gibt hierzu ihr schriftliches Einverständnis. Übernimmt ZMP eine solche Aufnahme des Künstlers von dem Dritten, gilt die übernommene Aufnahme als Aufnahme im Sinne dieses Vertrages.
4.
Der Künstler wird die Titel, die im Rahmen dieses Vertrages aufgenommen werden, oder Teile davon, während der Dauer dieses Vertrages und zehn Jahre nach Beendigung dieses Vertrages nicht erneut aufnehmen oder durch Dritte auf Tonträger aufnehmen lassen, es sei denn, daß dem Künstler die Aufnahme gemäß § 2 Abs. 3 ohnehin vorbehalten ist.§ 3 Aufnahme:
1.
Beabsichtigt ist die Produktion mindestens einer Single und einer LP pro Vertragsjahr.2.
Die Auswahl der aufzunehmenden Titel erfolgt zwischen dem Künstler und ZMP in beiderseitigem Einvernehmen.3.
ZMP wird mit dem Künstler jeweils Ort, Art und Zeit der Aufnahmen vereinbaren.4.
Kommt in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande, bleibt ZMP eine für den Künstler verbindliche Entscheidung vorbehalten.5.
ZMP ist berechtigt, die angesetzte Aufnahme auf Kosten des Künstlers abzusetzen, wenn der Künstler die zur Aufnahme gewählten Titel nicht aufnahmereif einstudiert hat.6.
Unmittelbar nach ihrer Durchführung werden die Parteien die Aufnahmen abhören. Aufnahmen, die ZMP als technisch oder künstlerisch einwandfrei nicht abnimmt, werden wiederholt, bis eine abnahmefähige Aufnahme vorliegt.7.
ZMP ist berechtigt, die Herstellung der unter diesen Vertrag fallenden Aufnahmen einem Beauftragten eigener Wahl (Producer) zu übertragen.8.
Im eigenen Interesse wird der Künstler Werbungsmaßnahmen von ZMP unterstützen und sich ohne Sondervergütung gegen Erstattung der Reise- und Tagesspesen z.B. für Promotionreisen, Interviews und dergleichen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Künstler in jedem Falle an Rundfunk- und Fernsehaufnahmen oder -auftritten teilnehmen.§ 4 Rechtsübertragung:
1.
Das Eigentum sowie alle Rechte an dem Material der unter diesen Vertrag fallenden Schallaufnahmen fallen mit ihrer Entstehung ZMP zu.2.
Der Künstler überträgt ZMP mit ausschließlicher Wirkung sämtliche ihm zustehenden Nutzungsrechte an mit seinen Darbietungen verbundenen Urheber-, Titel- und Leistungsschutzrechten. Ausgenommen von der Nutzungsrechtsübertragung sind etwaige Urheberrechte des Künstlers, soweit sie ihm in seiner Eigenschaft als Komponist, Texter oder Bearbeiter eines zur Aufnahme gelangenden Titels zustehen und er diese Rechte zur Wahrnehmung an die GEMA oder eine andere Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaft übertragen hat....
4.
Der Künstler gestattet ZMP seinen Namen, seinen Künstlernamen, Abbildungen von ihm oder sonstiges biographisches Material in branchenüblicher Weise zur Werbung für Tonträger mit seinen Aufnahmen zu verwenden. Auf Anforderung von ZMP wird sich der Künstler für Fotoaufnahmen bereithalten. Ohne Zustimmung von ZMP wird der Künstler diese Benutzungsrechte keinem Dritten einräumen. Der Künstler räumt ZMP darüber hinaus das Recht ein, Gegenstände, welche den Namen des Künstlers oder dessen Künstlernamen, seine Faksimile und/oder seine Abbildung tragen, herzustellen, herstellen zu lassen und zu verbreiten....
§ 6 Vergütung:
1.
Als Vergütung für vom Künstler im Rahmen dieses Vertrags zu erbringende Leistungen erhält er eine Beteiligung an den Produzentenlizenzen wie folgt:Im 1. Jahr: 1. Single: 3 % vom Netto-Detail, die in ein PR-Budget gehen
im 1. Jahr: 1. LP: 2 % vom Netto-Detail an H K + 1 % vom Netto-Detail für PR-Budget
Falls 2. Single im 1. Jahr: 2 % H K zuzüglich 2 % für PR-Budget. 2. Vertragsjahr: Konditionen für zweites Jahr vorbehaltlich normaler Konditionen durch die Plattenfirma.
1. Single 2. Jahr: 2 % H K zuzüglich 2 % PR-Budget.
2. LP: 4 % H K. Konditionen aller weiteren LPs nach der zweiten: 4 % H K.
Sollten die Produktionslizenzen langfristig steigen, steigt der Lizenzanteil H K proportional mit.
Lizenzbasis entsprechend des Produktionsvertrages.
2.
Die Vergütung versteht sich abzüglich der in Anhang A genannten Produktions- bzw. Produktionsnebenkosten....
§ 9 Bild-Tonträger:
1.
ZMP ist berechtigt, hinsichtlich jener Titel, die im Rahmen dieses Vertrages aufgenommen worden sind, Video-Aufnahmen herzustellen. Sollte ZMP derartige Video-Aufnahmen herstellen wollen, verpflichtet sich der Künstler, an der Herstellung derartiger Produktionen mitzuwirken zu marktüblichen Bedingungen. Bei Verwendung von Video-Aufnahmen zu Werbe- u. Promotionzwecken soll dem Künstler ein Vergütungsanspruch nicht zustehen.2.
Der Künstler sichert ZMP zu, Verträge über die Auswertung seiner Darbietungen auf Bildtonträgern mit Dritten nur dann zu schließen, nachdem ZMP eine Auswertung von Bildtonträgern derselben Aufnahmen schriftlich abgelehnt hat. Eine etwaige Auswertung durch ZMP soll zu Bedingungen durchgeführt werden, die in ihrem Inhalt den Grundlagen dieses Vertrages entsprechen.§ 10 Vertragsdauer:
1.
Dieser Vertrag gilt mit Unterschrift des Künstlers als fest geschlossen. Die Laufzeit des Künstlervertrages wird mit der Laufzeit des Produktionsvertrages gekoppelt. Bei Nichtausübung der Option durch die Plattenfirma auf zweite Single u. weitere LPs läuft jedoch der Künstlervertrag weiter bis zur erfolgreichen Unterbringung der zweiten LP-Produktion, wobei die endgültige Laufzeit des Künstlervertrages sich dann nach der Laufzeit des neuen Produktionsvertrages für die zweite LP richtet....
§ 11 Recht- und Gerichtsstand:
...2.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder aus Rechtsgründen nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die den ursprünglichen gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert.3.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wofür gegenseitig bestätigter Schriftverkehr genügt....
§ 12 Besondere Vereinbarungen:
Der Künstler wird gegenüber Dritten in sämtlichen Angelegenheiten ausschließlich durch die Produzenten vertreten. Diese behalten sich jedoch das Recht vor, Teilbereiche an andere abzutreten (z.B. PR-Agentur, Live-Management, Verlag etc.).§ 13
Sämtliche auf H K-Platten von uns produzierten Titel gehen in die Edition der Produzenten. Ausnahmen sind dann möglich, wenn gravierende Gründe dafür sprechen, das Copyright an einen fremden Verlag zu geben, welcher bereit ist, wirtschaftliche Gegenleistungen zu bringen."
Dem Vertrag sind als Anhang (vgl. § 6 Ziff. 2) unausgefüllte Formularvordrucke für die Produktions- und Produktionsnebenkosten beigefügt.
In der Folgezeit kam es zwischen den nunmehr unter der Bezeichnung "H K" zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Klägern und den Beklagten zu einer erfolgreichen Zusammenarbeit. Im August 1982 schlossen die Beklagten mit dem Kläger zu 1 einen neuen Künstlervertrag und außerdem auch Künstlerverträge mit den Klägern zu 2 und 3 ab. Diese Verträge sind im wesentlichen inhaltsgleich mit dem Vertrag zwischen dem Kläger zu 1 und den Beklagten vom Februar 1982; lediglich die Vergütungsregelung ist geändert und in § 14 eine Gruppenregelung neu aufgenommen worden. Die neue Vergütungsregelung für den Kläger zu 1 lautet:
"§ 6 Vergütung
1.
Als Vergütung für vom Künstler im Rahmen dieses Vertrags zu erbringende Leistungen erhält er eine Beteiligung an den Lizenzen wie folgt:1. Single 3 % vom Netto-Detail, die in ein PR-Budget gehen;
1. LP 2 % vom Netto-Detail an H Kund 1 % vom Netto-Detail in das PR-Budget;
2. Single "Sternenhimmel" 3 % vom Netto-Detail; 2. LP 3 % vom Netto-Detail (ab 2. Single und
2. LP entfällt das Abführen in ein PR-Budget), die Konditionen für alle weiteren Singles und LPs unverändert, es sei denn, die Produktionslizenzen steigen. Falls dies eintritt, steigen die Lizenzanteile von H K und Kapelle proportional. Lizenzbasis entsprechend des DGG-Produktionsvertrages.
2.
Die Vergütung versteht sich abzüglich der in Anhang A genannten Produktions- bzw. Produktionsnebenkosten."
In den Verträgen mit den Klägern zu 2 und 3 ist die Vergütung wie folgt geregelt:
"§ 6 Vergütung:
1.
Als Vergütung für vom Künstler im Rahmen dieses Vertrags zu erbringende Leistungen erhält er eine Beteiligung an den Produzentenlizenzen wie folgt:Ab der 2. Single H K "Sternenhimmel" 1 % vom Netto-Detail und ab der 2. LP 1 1/2 % vom Netto-Detail.
2.
Die Vergütung versteht sich abzüglich der in Anhang A genannten Produktions- bzw. Produktionsnebenkosten."
Die in allen drei Verträgen übereinstimmende Gruppenregelung lautet auszugsweise:
"§ 14 Gruppenregelung
...Während der Dauer dieses Vertrages ist kein Gruppenmitglied berechtigt, den Gruppennamen "H K und Kapelle" im Zusammenhang mit anderen phonographischen Aufnahmen zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen. ... Einzelne Gruppenmitglieder sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von ZMP berechtigt, phonographische Aufnahmen mit Dritten unter anderem Namen, Pseudonym oder ohne Namensnennung zu fertigen. Sie dürfen lediglich als sogenannte Studiomusiker ohne Namensnennung tätig sein.
Die Gruppe wird während der Vertragsdauer als Live-act auf Tourneen auftreten. Dies ist eine vertragliche Hauptpflicht."
Im Jahre 1983 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen über die Abrechnung der Lizenzeinnahmen. Die Beklagten erteilten dem Kläger zu 1 am 28. Februar 1983 eine erste Abrechnung für das erste Halbjahr 1982, der der Kläger zu 1 widersprach; er beanstandet die Abrechnung des sogenannten PR-Budgets und mahnte die Abrechnung für das zweite Halbjahr 1982 sowie die der Live-Gagen an. Daraufhin kam es am 10. Juni 1983 zu einer Besprechung der Parteien in Hamburg. Diese führte dazu, daß die Beklagten noch am selben Tage das "Live-Konto" und das sogenannte PR-Budget des Klägers zu 1 abrechneten und später eine "Nachtragsabrechnung H K mit Kapelle I/82" vom 21. Juni 1983 vorlegten. Nachdem die Kläger vergeblich weitere Abrechnungen und auch die Zahlung der ihnen nach den erteilten Abrechnungen zustehenden Beträge angemahnt hatten, kündigten sie die Künstlerverträge mit Schreiben vom 19. Oktober 1983 fristlos. Mit Schreiben vom 1. November 1983 legten die Beklagten weitere Abrechnungen vor, denen die Kläger mit Schreiben vom 14. November 1983 widersprachen; zugleich erklärten sie erneut die fristlose Kündigung der Künstlerverträge und errechneten auf der Grundlage der bisherigen Abrechnungen Ansprüche in Höhe von 256.562,96 DM. Die Beklagten haben unstreitig 65.526,38 DM gezahlt. Die Gesamtlizenzeinnahmen der Beklagten aus den Produktionen mit den Klägern beliefen sich den Angaben der Beklagten zufolge vom ersten Halbjahr 1982 an bis zum ersten Halbjahr 1983 (einschließlich) auf insgesamt 1.093.324,53 DM.
Mit der Klage begehren die Kläger Feststellung, daß die Künstlerverträge vom Februar und August 1982 nichtig sind; weiter verlangen sie Auskunft über die Einnahmen der Beklagten aus den Aufnahmen mit den Klägern für das zweite Halbjahr 1983 und die laufende Zeit sowie Zahlung eines Betrages von 50.000,- DM, den sie in der Berufungsinstanz im Wege der Anschlußberufung auf 74.926,58 DM erhöht haben. Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 20.000,- DM erhoben.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die mit den Beklagten abgeschlossenen Künstlerverträge seien wegen offenen Einigungsmangels unwirksam; dies folge vor allem aus der Nichtbezifferung der Produktions- und Produktionsnebenkosten (§ 6 Ziff. 2 der Verträge) und den zu allgemein gehaltenen Regelungen über Live-Management (§ 12), den Verlag (§ 13) sowie die Konditionen der Live-Auftritte (§ 14). Außerdem seien die Verträge auch wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein auffälliges Mißverhältnis, das sich vor allem darin zeige, daß ihre - der Kläger - Umsatzbeteiligung nur gering sei und sie überdies die gesamten - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in ihrer Höhe nicht abschätzbaren - Produktions- und Produktionsnebenkosten sowie die Promotionkosten zu tragen hätten. Außerdem würden die Verträge sie auch mit ihren (u.a.) in den §§ 2 (Ziff. 4), 3 (Ziff. 4 und 6), 10 (Ziff. 1), 12 und 13 enthaltenen Regelungen in unzumutbarer Weise in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränken. Schließlich ergebe sich die Nichtigkeit auch aus § 134 BGB in Verbindung mit dem AGBG und dem AVG sowie aus § 242 BGB.
Hinsichtlich der noch nicht abgerechneten Lizenzeinnahmen seien die Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Der Zahlungsanspruch sei aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadensersatzes begründet.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, es liege kein Einigungsmangel vor. Die Verträge aus dem Jahre 1982 seien auch nicht nichtig. Bei der Abwägung der wechselseitigen Leistungen sei zu berücksichtigen, daß es sich nicht um herkömmliche Produzentenverträge handele; vielmehr habe ihre - der Beklagten - Gegenleistung in einer Kombination von persönlichem Manager, Produzenten und Agenten bestanden. Sie hätten eine aufwendige und kreative Allround-Betreuung geleistet. Da es der gemeinsame Zweck der Parteien gewesen sei, die Kläger als Musikergruppe der Öffentlichkeit zu präsentieren und sie am Markt durchzusetzen, seien die Künstlerverträge mit den Klägern rechtlich als Gesellschaftsverhältnis zu werten. Die Umsatzbeteiligung der Kläger sei angemessen und branchenüblich, die Überwälzung der Produktions- und Promotionskosten sei zwar nicht üblich, vorliegend aber ebenfalls angemessen. Dabei sei in Betracht zu ziehen, daß die musikalischen Fähigkeiten der Kläger unzureichend gewesen seien; es habe sich bei ihnen um eine sogenannte Plastik-Gruppe gehandelt, das heißt, die auf den Platten enthaltene Instrumentalmusik sei nicht von den Klägern, sondern von Studiomusikern gespielt worden. Außerdem seien bei einem Vergleich der gegenseitigen Leistungen auch die Einnahmen der Kläger aus Live-Auftritten und die GEMA-Zahlungen zu berücksichtigen. Im übrigen komme es auch nicht mehr auf die Verträge aus dem Jahre 1982 an, da diese durch die Vereinbarung vom 10. Juni 1983, die in den §§ 6-9 von den alten Verträgen abweiche, ersetzt worden seien.
Die Beklagten haben gegenüber dem Zahlungsanspruch der Kläger die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus Darlehen sowie mit Schadensersatzansprüchen erklärt, die ihnen aufgrund der unberechtigten Kündigung der Kläger und einer Verletzung des ihnen - den Beklagten - zustehenden Zeichens "H K" zustünden. Gegenüber einem eventuellen Bereicherungsanspruch der Kläger haben die Beklagten den Einwand der Entreicherung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil - bis auf den Zinsanspruch - gegen beide Beklagten in vollem Umfange stattgegeben. Die Widerklage hat es durch rechtskräftiges Schlußurteil abgewiesen.
Die gegen das Teilurteil gerichtete Berufung des Beklagten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlußberufung der Kläger ist der Beklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 24.926,58 DM nebst Zinsen verurteilt worden.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seinen
Klageabweisungsantrag
weiter.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Einigungsmangel verneint, die Künstlerverträge vom Februar und August 1982 aber in Übereinstimmung mit dem Landgericht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB als nichtig beurteilt. Dazu hat es ausgeführt: Durch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge sei kein Gesellschaftsverhältnis begründet worden; es handele sich vielmehr um urheberrechtliche Verwertungsverträge, die nach Art und Umfang der Übertragung von Verwertungsrechten verlagsähnlichen Verträgen mit Auswertungspflicht entsprechen würden. Ihnen fehle jedoch das für derartige Verwertungsverträge typische Kriterium der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Auswerter. Dieses Risiko sei im Gegenteil den Klägern aufgebürdet worden, indem nach § 6 der Verträge die vereinbarte Lizenzbeteiligung der Kläger an der ersten Single ganz und an der ersten LP zu 1/3 in das PR-Budget gehen und die Produktionskosten insgesamt von den Lizenzbeteiligungen der Kläger abgezogen werden sollten. Eine solche Risikoabwälzung sei - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt habe - branchenunüblich. In ihr komme ein grundsätzliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch Umkehrung der üblichen Risikoverteilung zulasten der Kläger zum Ausdruck. Dies gelte umso mehr, als sich die vereinbarte Vergütung nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im untersten Bereich üblicher Lizenzsätze bewege. Das auffällige Mißverhältnis werde auch nicht durch die Einräumung zusätzlicher Vorteile kompensiert; die weiteren Vereinbarungen würden - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - im Gegenteil erhebliche Belastungen der Kläger enthalten. Die Beklagten könnten auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kläger seien nur als sogenannte Plastik-Gruppe tätig geworden. Einer solchen Annahme stehe schon entgegen, daß die Kläger mit erheblichem Erfolg an Live-Auftritten teilgenommen hätten. Selbst wenn bei der Plattenproduktion auf Studiomusiker zurückgegriffen worden sei, lasse sich daraus nicht herleiten, daß die Beklagten ein über die Arbeit mit Anfängergruppen hinausgehendes Risiko übernommen hätten. Der Umstand, daß die Beiträge der Kläger zum PR-Budget im Laufe der Zeit wegfallen sollten, könne nicht berücksichtigt werden, da für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei. Zudem würde der Wegfall auch nicht zu einer Ausgewogenheit der wechselseitigen Leistungen führen. Schließlich seien auch die Einnahmen der Kläger aus Live-Auftritten und GEMA-Gebühren nicht in die Abwägung einzubeziehen, da diese selbständig seien und den Klägern unabhängig von der Vergütung für die Schallaufnahmen zuständen. Letztlich seien die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch subjektiv erfüllt, da der Beklagte zu 1 alle maßgebenden Umstände bei Vertragsabschluß gekannt habe.
Der Zahlungsanspruch sei aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet. Die Beklagten könnten sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Aufrechenbare Gegenforderungen stünden ihnen nicht zu.
Auch das Auskunftsverlangen sei gerechtfertigt, da die Beklagten die Lizenzeinnahmen vom zweiten Halbjahr 1983 ab bislang nicht abgerechnet hätten.
II.
Die Revision des Beklagten zu 1 hat teilweise Erfolg. Sie führt bezüglich der Feststellungs- und der Zahlungsklage zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Künstlerverträge aus dem Jahre 1982 seien insgesamt wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann lediglich davon ausgegangen werden, daß die in § 6 Ziff. 2 der Verträge enthaltene Regelung sittenwidrig ist. Die Frage, ob die Verträge insgesamt sittenwidrig sind bzw. ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Regelung in § 6 Ziff. 2 durch eine andere Bestimmung ersetzt werden kann (vgl. § 11 Ziff. 2 der Verträge), bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft nach § 138 BGB nichtig ist, eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfordert. Es hat auch zutreffend angenommen, daß objektiv die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Vertragspartner belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit führen kann; hinzutreten muß ein subjektives Tatbestandselement, das u.a. dann erfüllt ist, wenn sich der Handelnde zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur aufgrund seiner Unerfahrenheit oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt (st. Rspr., vgl. BGHZ 80, 153, 156, 160 f; BGH, Urt. v. 5.11.1987 - III ZR 98/86, BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 14).
a)
Für das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt es nur auf die objektiven Werte der Leistungen an (BGH, Urt. v. 10.7.1987 - V ZR 284/85, BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Mißverhältnis 1, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht deshalb verkannt, weil es bei seiner Beurteilung auch auf die Branchenüblichkeit abgehoben hat. Im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist es zulässig, auch die Branchenübung mit als Indiz in die Prüfung einzubeziehen, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Ungleichgewicht besteht. Ein solches Ungleichgewicht hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt.
aa)
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß bei dem gebotenen Vergleich der wechselseitigen Leistungen in erster Linie auf die vertraglichen Hauptpflichten abzustellen ist, wobei weitere Vertragsregelungen unterstützend berücksichtigt werden können (vgl. BGHZ 80, 153, 171). Es hat die vorliegenden Künstlerverträge rechtsfehlerfrei als urheberrechtliche Verwertungsverträge eigener Art gewertet, deren Hauptvertragsgegenstand nach § 1 Ziff. 1 darin bestanden hat, Schallaufnahmen von künstlerischen Darbietungen der Kläger durch Herstellung und Vertrieb von Tonträgern aller Art auszuwerten. Zu diesem Zweck haben sich die Kläger verpflichtet, urheberrechtlich schutzfähige Darbietungen zur Tonträger-Aufnahme durch die Beklagten vorzutragen (§ 1 Ziff. 2), und den Beklagten mit ausschließlicher Wirkung sämtliche ihnen zustehenden Nutzungsrechte an den mit diesen Darbietungen verbundenen Urheber-, Titel- und Leistungsschutzrechten übertragen (§ 4 Ziff. 2). Die Beklagten haben demgegenüber nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls hinsichtlich der einvernehmlich produzierten und als einwandfrei abgenommenen Aufnahmen (§ 3 Ziff. 2 und 6) eine Auswertungspflicht übernommen, die nach der tatsächlichen Vertragshandhabung darin bestanden hat, daß die Beklagten die Darbietungen als freie Produzenten auf Band aufnahmen und diese Bandaufnahmen sodann durch eine Plattengesellschaft aufgrund eines mit dieser geschlossenen Bandübernahmevertrages herstellen und verbreiten ließen. Darüber hinaus haben sich die Beklagten verpflichtet, die in § 6 näher geregelte Umsatzbeteiligung zu bezahlen.
Bei einem Vergleich dieser Leistungen ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen den Leistungen der Kläger einerseits und denen der Beklagten andererseits ein auffälliges Mißverhältnis besteht. Dieses kommt zwar nicht in der prozentualen Höhe des Beteiligungshonorars zum Ausdruck; denn die in den Verträgen mit dem Kläger zu 1 für eine Single vorgesehenen 3 % (später 4 %) und in den Verträgen mit den Klägern zu 2 und 3 vorgesehenen je 1 % vom Netto-Detailverkaufspreis liegen nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen noch im Bereich üblicher Vergütungen, wenn auch - selbst unter Berücksichtigung, daß es sich um Anfängerverträge handelt - an der untersten Grenze. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, das insoweit durch das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten Lichte bestätigt wird. Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts führt jedoch die in allen Verträgen aus dem Jahre 1982 identische Regelung des § 6 Ziff. 2, wonach die Kläger die Produktions- und Produktionsnebenkosten zu tragen haben, zu einem nicht mehr erträglichen Ungleichgewicht der wechselseitigen Leistungen. In den Verträgen mit dem Kläger zu 1 wird dies noch dadurch verstärkt, daß er zumindest in der Anfangsphase der Zusammenarbeit zusätzlich mit den Promotionkosten belastet wird, indem in § 6 Ziff. 1 vorgesehen ist, daß die vereinbarte Lizenzbeteiligung an der ersten Single ganz (nach dem ersten Vertrag vom Februar 1982 auch noch zu 50 % an der zweiten Single) und an der ersten LP zu 1/3 in ein PR-Budget gehen soll. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß es grundsätzlich zum Wesen eines Verwertungsvertrages gehört, daß der Auswerter, der sich alle Rechte zur kommerziellen Auswertung übertragen läßt, auch die typischen Risiken einer solchen Auswertung zu tragen hat, nämlich das Produktionsrisiko und das Risiko einer fehlschlagenden Promotion. Die vorliegende Risikoabwälzung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Branche der U-Musik völlig unüblich. Das Berufungsgericht hat sich dabei zutreffend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützt, der ausgeführt hat, daß die hier in Frage stehende Vertragsregelung dem üblichen Selbstverständnis der Musikproduzenten ebenso wie der grundsätzlichen Gestaltung des Austauschverhältnisses bei Künstlerverträgen widerspreche; sie sei in der Vertragspraxis der U-Musik in der Bundesrepublik Deutschland, die ihm seit 1970 bekannt sei, nicht praktiziert worden. Dies deckt sich mit dem Inhalt der von den Klägern vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme Dr. Kunze. Überdies wird auch in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten Lichte eingeräumt, daß eine Überwälzung der Promotion- und PR-Kosten in der in Rede stehenden pauschalen Form ungewöhnlich und dem Gutachter bislang nicht vorgekommen sei; auch der in § 6 Ziff. 2 der Verträge vorgesehene Abzug der Produktionskosten sei ungewöhnlich. Allerdings hat der Privatgutachter weiter ausgeführt, auch heute noch würden die Tonträgerfirmen teilweise eine Produktionskostenbeteiligung durch eine Vertragsregelung herbeiführen, wonach bestimmte Umsätze - zum Beispiel die der ersten 10.000 bis 20.000 LP-Tonträger - nicht abgerechnet werden. Mit dem Berufungsgericht kann dahinstehen, ob derartige Vereinbarungen grundsätzlich zu beanstanden sind; denn vorliegend geht es um die völlige Überbürdung der Produktionskosten auf die Kläger, deren Beteiligungshonorar zudem noch - was für die vom Privatgutachter angeführte Vertragspraxis nicht erkennbar ist - an der untersten Grenze des Üblichen liegt.
bb)
Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird von der Revision ohne Erfolg als rechtsfehlerhaft beanstandet. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei deshalb zur Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses gelangt, weil es die sich gegenüberstehenden Leistungen unzutreffend erfaßt habe. Es hätte einerseits berücksichtigen müssen, daß die Beklagten weit mehr Leistungen als bei einem bloßen Schallplattenaufnahmevertrag erbracht hätten. Denn vorliegend handele es sich um einen gemischten Vertrag mit zahlreichen Vertragsgegenständen; die Beklagten hätten den Klägern einen neuartigen "Full Service" geboten, indem sie die Kläger umfassend "betreut, gemanagt, gestylt und geschult" hätten. Andererseits habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht hinreichend beachtet, daß die Kläger nur als sogenannte Plastik-Gruppe verwendet worden seien; die Instrumentalmusik sei von Studiomusikern gespielt worden, da die Kläger dazu nicht in der Lage gewesen seien. Lediglich die Gesangsdarbietungen stammten vom Kläger zu 1, der nur insoweit Leistungsschutzrechte erworben habe; die Kläger zu 2 und 3 hätten dagegen keinerlei Leistungsschutzrechte erlangt. Hauptvertragsgegenstand sei neben den Gesangsdarbietungen des Klägers zu 1 das Auftreten der Kläger zu 1 bis 3 als "Live-act" (§ 14 der Verträge), ihr Show-Verhalten gewesen, wie es durch die Mitwirkung an Werbemaßnahmen (§ 3 Ziff. 8), durch Video-Aufnahmen (§ 9) sowie durch Live-Auftritte im Fernsehen und auf Tourneen (§ 14) zu realisieren gewesen sei.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß die im Streit befindlichen Verträge von 1982 als umfassende Künstlerbetreuungsverträge zu werten seien. Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die Absicht einer umfassenden Künstlerbetreuung, falls sie den Parteien vorgeschwebt haben sollte, nur am Rande Eingang in die als Verwertungsverträge ausgestalteten Verträge von 1982 gefunden habe. Der Hauptvertragsgegenstand ist in § 1 Ziff. 1 genannt, nämlich Schallaufnahmen mit Darbietungen der Kläger durch Herstellung und Vertrieb von Tonträgern aller Art auszuwerten. Die generelle Vertretungsregelung in § 12 mit dem Klammerzusatz "z.B. PR-Agentur, Live-Management, Verlag etc." ist zu allgemein gehalten und läßt alle wesentlichen Vertragsmerkmale eines Management- oder eines sonstigen Künstlerbetreuungsvertrages vermissen. Etwaige mündliche Absprachen über bestimmte Betreuungsmaßnahmen und die praktische Handhabung der Parteien können schon deshalb nicht zu einer Vertragsergänzung geführt haben, weil dazu nach § 11 Ziff. 3 Satz 2 der Verträge Schriftform erforderlich gewesen wäre; für eine einvernehmliche Aufhebung dieser Regelung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die aufgrund - an sich zulässiger - selbständiger mündlicher oder konkludent getroffener Vereinbarungen erbrachten Leistungen können daher bei der Prüfung der Frage, ob in den Künstlerverträgen von 1982 ein auffälliges Mißverhältnis zum Ausdruck kommt, nicht mit herangezogen werden; sie können allenfalls zu einer gesonderten Abrechnung zwischen den Parteien führen. Dies zeigt sich vorliegend auch darin, daß Live- und Fernsehauftritte der Kläger ohnehin gesondert vergütet worden sind. Insoweit tragen die Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1984 auch selbst vor, daß aufgrund mündlicher Vereinbarung der Parteien für das "faktische Management" der Live-Auftritte von den Klägern 20 % der Live-Gagen an sie - die Beklagten - zu zahlen waren. Bei den einzelnen Aktivitäten der Beklagten wäre weiter auch zu berücksichtigen, daß der Produzent im Rahmen eines Vertrages der vorliegenden Art zumindest aufgrund der nebenvertraglichen Treuepflicht ohnehin gehalten wäre, alle branchenüblichen Werbe- und Promotionmaßnahmen zu unternehmen, um die aufgenommenen Titel unter Mitwirkung des Künstlers bekannt zu machen und auszuwerten (vgl. z.B. § 8 Ziff. 1 des von den Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juli 1984 vorgelegten Künstlervertrages der CBS). Es ist Sache des Produzenten, über die über das Branchenübliche hinausgehenden Aktivitäten besondere Vereinbarungen zu treffen. In das Leistungsverhältnis der hier zu beurteilenden Künstlerverträge können daher nachträgliche Aktivitäten, die in den Verträgen keiner ausdrücklichen Regelung zugeführt worden sind und ihnen auch nicht im Wege der Auslegung zuzurechnen sind, nicht mit einbezogen werden.
Die Revision vermag auch mit ihrer weiteren Rüge nicht durchzudringen, das Berufungsgericht habe die von den Klägern im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen verkannt. Maßgebend ist der Vertragsinhalt. Dieser bestand nach § 1 in dem Vortrag künstlerischer Darbietungen. Wenn die Revision meint, die Kläger hätten - Gesangsdarbietungen des Klägers zu 1 ausgenommen - keinerlei künstlerische Leistungen erbracht, so wird dies weder von den getroffenen Feststellungen noch von dem Vorbringen der Beklagten, auf das die Revision sich stützt, getragen. Im Schriftsatz vom 3. Juli 1984 haben die Beklagten zwar vorgetragen, bei Herstellung des Masterbandes "Rosemarie" im Dezember 1981 habe sich herausgestellt, daß die Kläger nicht imstande gewesen seien, eine hochwertige Studioproduktion zu realisieren. Die Kläger hätten deshalb nur als sogenannte Plastik-Gruppe eingesetzt werden können; lediglich der Kläger zu 1 habe den Gesang geboten, während ausschließlich Studiomusiker den musikalischen Hintergrund fertiggestellt hätten. Dieses Vorbringen bezog sich jedoch auf einen Zeitpunkt, zu dem die Künstlerverträge mit den Beklagten noch nicht abgeschlossen waren. In den zwei bzw. acht Monate später abgeschlossenen Künstlerverträgen haben die Beklagten gleichwohl die künstlerischen Darbietungen der Kläger in § 1 als Vertragsgegenstand bezeichnet. Daran müssen sie sich festhalten lassen. Überdies läßt sich den von der Revision weiter angeführten Schriftsätzen der Beklagten vom 31. Oktober 1984 und 6. März 1985 nicht entnehmen, daß die Kläger keinerlei musikalische Darbietungen erbracht haben. Im Schriftsatz vom 31. Oktober 1984 wird ausdrücklich betont, daß die Kläger zu dem Zeitpunkt, als die Zusammenarbeit begann, keinen Titel produktionsreif einspielen konnten. Zu Recht führt das Berufungsgericht auch an, daß die Kläger in erheblichem Umfang und mit beachtlichem Erfolg Live-Aufnahmen aufgenommen und daraus Einkünfte erzielt hätten; selbst wenn daher für die Plattenproduktion auch auf Studiomusiker zurückgegriffen worden sei, lasse sich daraus nicht herleiten, daß die Produktion von Schallplatten mit den Klägern über das generell in der Arbeit mit Anfängergruppen liegende Risiko hinaus besonders riskant gewesen wäre. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte daran gedacht werden können, die Kläger lediglich mit den durch den Einsatz von Studiomusikern zusätzlich entstehenden Kosten zu belasten; diese wären überschaubar gewesen und hätten - wie den vorgelegten Aufstellungen zu entnehmen ist - nur einen Bruchteil der gesamten Produktionskosten ausgemacht. Die Revision übersieht im übrigen, daß die Kläger neben den Leistungsschutzrechten auch ihre Urheberrechte als Komponisten und Textdichter zur vertragsgemäßen Auswertung eingebracht haben (vgl. § 4 Ziff. 2). Die von der Revision als Show-Verhalten bezeichneten Aktivitäten der Kläger (Mitwirkung an Werbemaßnahmen, Video-Aufnahmen und Live-Auftritte) hat das Berufungsgericht - ungeachtet der Regelung in § 14 der Verträge vom August 1982 - rechtsfehlerfrei nicht als Hauptleistungspflichten, sondern als zusätzliche Nebenpflichten gewertet. Es handelt sich dabei um übliche Nebenpflichten, wie sie sich auch in anderen vergleichbaren Verträgen finden (vgl. die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juli 1984 vorgelegten Musterverträge der Deutschen Grammophon Gesellschaft und der CBS).
Der Einwand der Revision, die Beklagten seien durch Vorwegleistungen ebenfalls ein großes Risiko eingegangen, greift nicht durch. Richtig ist zwar, daß die Beklagten vorab das im Dezember 1981 fertiggestellte Masterband mit dem Titel "Rosemarie" selbst finanzieren mußten. Danach gelang es ihnen jedoch, den Vertrag mit der Deutschen Grammophon Gesellschaft zu schließen, der eine gewisse Absicherung brachte, zumal den Beklagten in § 9 Abs. 3 eine nicht rückzahlbare, allerdings voll verrechenbare Vorauszahlung auf künftige Umsatzbeteiligungen von 5.000,- DM je Single und 30.000,- DM je LP zugesagt worden ist. Erst danach kam es zu einem Vertragsabschluß mit den Klägern. Das verbleibende Vorfinanzierungsrisiko fällt gegenüber der den Klägern auferlegten Belastung mit den gesamten Produktionskosten nicht ins Gewicht. Auf die mit der Finanzierung eines eigenen Tonstudios verbundenen Kosten (Schriftsatz der Beklagten vom 6. März 1984) kann sich die Revision in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen.
Das Berufungsgericht hätte die Sittenwidrigkeit der Überwälzung der Promotion- und Produktionskosten im übrigen auch mit der zusätzlichen Erwägung begründen können, daß die entsprechenden Vertragsregelungen - insbesondere im Hinblick auf das im Anhang beigefügte unausgefüllte Formblatt - sehr pauschal gehalten und in ihrer Tragweite für die in der professionellen Musikbranche unerfahrenen Kläger auch gar nicht zu übersehen waren. Wie wenig Einigkeit über die verwendeten Begriffe "PR-Budget" und "Produktions- und Produktionsnebenkosten" zwischen den Parteien besteht, zeigen ihre schriftsätzlichen Ausführungen im Rechtsstreit. Die vorgelegten Aufstellungen lassen zudem erkennen, daß zahlreiche Aufwendungen berücksichtigt worden sind, die nicht unmittelbar mit der Tonträgerherstellung, sondern mit Fernsehauftritten, Live-Konzerten u.ä. in Zusammenhang stehen.
cc)
Bei der Prüfung des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind danach entgegen der Annahme der Revision weder die von den Beklagten zusätzlich angeführten - nicht Bestandteil der Künstlerverträge gewordenen - Leistungen einzubeziehen noch die weiteren Aktivitäten der Kläger, wie Live-Konzerte und Fernsehauftritte, die nicht durch das Beteiligungshonorar abgegolten, sondern als selbständige Leistungen besonders zu vergüten waren. Auch die an die Kläger geleisteten GEMA-Zahlungen haben unberücksichtigt zu bleiben. Sie stellen unabhängig davon, daß sie nach dem Vorbringen der Parteien ohnehin - ganz oder jedenfalls überwiegend - an die Kläger als (Mit-)Urheber der Musikwerke erbracht worden sind, keine Gegenleistung der Beklagten dar. Es handelt sich um Drittleistungen für eine Werknutzung, die nicht unmittelbar Vertragsgegenstand ist. Eine Anrechnung auf die Vergütung der Kläger kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
dd)
Zu Unrecht rügt die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, die Künstlerverträge enthielten zusätzliche Belastungen der Kläger. Das Berufungsgericht hat aus den angeführten Regelungen ersichtlich keine die Sittenwidrigkeit zusätzlich begründenden Umstände hergeleitet. Es hat offengelassen, ob diese Regelungen je für sich oder insgesamt unüblich sind. Vielmehr hat es bei seiner Prüfung ausschließlich darauf abgehoben, daß das festgestellte Ungleichgewicht der wechselseitigen Leistungen nicht durch zusätzliche Rechte kompensiert werde.
ee)
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch die Ansicht der Beklagten abgelehnt, eine Fortschreibung der Vergütungsansprüche hätte in der Zukunft zu einer insgesamt ausgewogenen wechselseitigen Leistungspflicht geführt. Das Revisionsgericht hat die dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen der Revision geprüft. Es erachtet sie für nicht durchgreifend und sieht gemäß § 565 a ZPO von einer Begründung ab.
b)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß auch die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit bejaht. Es hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich der Beklagte zu 1 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, daß sich die Kläger nur aufgrund ihrer jugendlichen Unerfahrenheit und der Umstände beim Vertragsabschluß auf die sie einseitig und übermäßig beschwerenden Verträge eingelassen haben (vgl. BGHZ 80, 153, 156, 160 f). Der Beklagte zu 1 kann sich entgegen der Annahme der Revision nicht damit entlasten, selbst unerfahren gewesen zu sein. Denn er bringt selbst vor, er habe sich Musterverträge anderer Plattengesellschaften besorgt. Dann konnte ihm aber nicht verborgen geblieben sein, daß die Überwälzung der Promotion- und Produktionskosten völlig unüblich war.
c)
Da das auffällige Mißverhältnis zwischen den wechselseitigen Leistungen der Parteien nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lediglich in der in § 6 vorgesehenen Überwälzung der Promotion- und Produktionskosten zum Ausdruck kommt, kann insoweit auch nur von einer Teilnichtigkeit ausgegangen werden. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht (BU 18 unten) eine Teilnichtigkeit verneint, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht führt an, die Verträge seien in ihrer insgesamt die Kläger einseitig und übermäßig belastenden Tendenz nichtig, nachdem es zuvor bezüglich der übrigen Vertragsklauseln - die Risikoabwälzung in § 6 ausgenommen - unterstellt hat, daß jede für sich durchaus üblich und selbst in ihrer Häufung zulasten der Kläger hinzunehmen seien.
Das Berufungsgericht wird daher nunmehr zu prüfen haben, ob die Verträge aus dem Jahre 1982 auch - wie es das Landgericht angenommen hat - insgesamt ein sittenwidriges Gepräge haben. Sollte dies zu verneinen sein, wird das Berufungsgericht die in § 11 Ziff. 2 der Verträge enthaltene Regelung zu beachten haben, wonach im Falle der Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird und die Parteien die Möglichkeit haben, die nichtige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert. Vorab wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der grundsätzlich mögliche Ausschluß des § 139 BGB vorliegend ausnahmsweise unzulässig ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl. 1988, § 139 Anm. 6 a).
2.
Das Berufungsurteil bedarf danach bezüglich der Feststellungs- und der Zahlungsklage der Aufhebung. Der Zahlungsanspruch hängt wesentlich davon ab, ob er sich nach den Verträgen aus dem Jahre 1982, den von den Beklagten behaupteten mündlichen Vereinbarungen vom 10. Juni 1983 oder nach dem Gesetz (§ 812 BGB) beurteilt. Dabei kommt es für die Frage, ob eine vertragliche Grundlage in Betracht kommt, vorrangig auf die Wirksamkeit der Verträge aus dem Jahre 1982 an. Erweisen sich diese als wirksam, so wären die von den Beklagten behaupteten Vereinbarungen vom 10. Juni 1983 nicht formgerecht zustandegekommen. Denn diese Vereinbarungen würden sich mit der von den Beklagten behaupteten Modifikation der §§ 6-9 als eine Änderung und Ergänzung der Verträge aus dem Jahre 1982 darstellen. Diese bedürfen jedoch bereits nach ihrem § 11 Nr. 3 der Schriftform; Anhaltspunkte für eine einvernehmliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Auf die Frage des Schriftformerfordernisses nach §§ 18, 34 GWB würde es in diesem Falle nicht ankommen.
3.
Keinen Erfolg hat die Revision bezüglich der Verurteilung zur Auskunftserteilung. Da der Beklagte zu 1 die Lizenzeinnahmen ab der zweiten Jahreshälfte 1983 bislang noch nicht abgerechnet hat, steht den Klägern der zugesprochene Auskunftsanspruch unabhängig davon zu, ob er aus Vertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet ist.
III.
Das Berufungsurteil ist nach alledem - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - bezüglich der Feststellungs- und der Zahlungsklage aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Ullmann