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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.2005, Az.: BVerwG 8 KSt 3.05

Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung und Beschwerde; Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.2005
Aktenzeichen
BVerwG 8 KSt 3.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 20124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gera - 31.08.2004 - AZ: VG 3 K 1135/98 GE

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2005
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung und die Beschwerde des Klägers vom 3. Mai 2005 gegen den Ansatz der Gerichtskosten und die Streitwertfestsetzung werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde der Einzelrichter.

2

Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

3

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hat keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 4 GKG darf im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500.000,00 EUR angenommen werden. Dem Kläger ging es im Klageverfahren um die Feststellung als Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes bezüglich des Grundbesitzes der - im Rahmen der Bodenreform in Anspruch genommenen - Familienstiftung sowie hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die sich im Schloss zu W. befanden. Aufgrund des Umfangs des Vermögens der Familienstiftung ist eine Herabsetzung des Streitwerts - wie vom Kläger gewünscht - nicht möglich. Über den im Schreiben vom 3. Mai 2005 gestellten Antrag auf Erlass der Gerichtskosten ist außerhalb des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu entscheiden.

4

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG).

Dr. Hauser