Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1969, Az.: III ZR 186/66
Abweisung der Klage; Klageabweisung; Klageantrag; Sachantrag; Prozessantrag; Erledigung; Erledigungserklärung; Verlesen von Anträgen; Schriftform; Erklärung zu Protokoll; Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 186/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 297 ZPO
- § 31 BRAGebO
- § 32 BRAGebO
Fundstellen
- BGHZ 52, 385 - 393
- MDR 1970, 27 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 100
- NJW 1970, 99-101 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt des Revisionsbeklagten erhält die volle Prozeßgebühr, wenn er dem Gericht einen Schriftsatz eingereicht hat, der den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels enthält.
Redaktioneller Leitsatz
Wenn eine Partei die Klageabweisung begehrt, muß sie keinen entsprechenden ausdrücklichen Antrag stellen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 13. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. ... gegen die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Juni 1968 werden unter Abänderung dieser Festsetzung die Gebühren des Erinnerungsführers anderweitig auf insgesamt 195,20 DM (Prozeßgebühr 169,- DM; Auslagen 16,90 DM; Umsatzsteuer 9,30 DM) festgesetzt.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Dem Kläger und Revisionsbeklagten ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Juli 1967 für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt Dr. ... beigeordnet worden. Dieser kündigte mit einem beim Bundesgerichtshof am 21. Juli 1967 eingereichten Schriftsatz vom selben Tage an, daß er die Zurückweisung der Revision beantragen werde. Die als "Doppel" beigefügten Abschriften dieses Schriftsatzes sind dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und Revisionsklägers von der Geschäftsstelle unter dem 24. Juli 1967 zugeleitet worden.
Am 6. November 1967 eröffnete das Amtsgericht H. über das Vermögen des Beklagten das Anschlußkonkursverfahren. Dies teilte Rechtsanwalt Dr. ... mit Schriftsatz vom 28. November 1967 dem Gericht mit. Seit dieser Zeit ist das Revisionsverfahren unterbrochen (§ 240 ZPO).
Am 6. Februar 1968 beantragte Rechtsanwalt Dr. ... seine Gebühren und Auslagen im Gesamtbetrag von 195,20 DM (169,- DM Prozeßgebühr von 13/10 nach einem Gegenstandswert über 6.000 DM, 16,90 DM Auslagen, 9,30 DM Umsatzsteuer) festzusetzen. Durch Verfügung vom 19. Juni 1968 erkannte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes die Prozeßgebühr nur zur Hälfte in Höhe von 84,50 DM an, da Rechtsanwalt Dr. ... keinen Schriftsatz mit einem Sachantrag eingereicht habe, und setzte unter entsprechender Ermäßigung des Betrages für die Umsatzsteuer (auf 5,07 DM) die Gebührenforderung auf 106,47 DM (84,50 + 16,90 + 5,07) fest.
Gegen die Gebührenfestsetzung hat Rechtsanwalt Dr. ... am 25. Juni 1968 Erinnerung eingelegt, mit der er die Festsetzung auch der abgesetzten Beträge erstrebt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
1.
Die Erinnerung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 128 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte [BRAGeb0] vom 26. Juli 1957 - BGBl III 368 - 1 - i.V.m. § 4 Abs. 1 GKG). Sie ist in der Sache auch begründet.
Nach §§ 31 Ziff. 1, 121 BRAGebO hat der im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information Anspruch auf die Prozeßgebühr, die im Revisionsrechtszug wie hier bei einem Gegenstandswert von über 6.000 DM gemäß §§ 11 Abs. 1, 123 Abs. 1 BRAGebO grundsätzlich 13/10 von 130 DM, also 169 DM beträgt. Jedoch erhält der Rechtsanwalt und damit auch der Armenanwalt nach §§ 32 Abs. 1, 121 BRAGebO nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn sein Auftrag endigt, bevor er eine Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrag enthält, eingereicht oder bevor er seine Partei in einem zur mündlichen Vorhandlung bestimmten Termin vertreten hat.
Im vorliegenden Fall ist zwar der Auftrag des Rechtsanwalts noch nicht beendet, da der Auftrag durch die Unterbrechung des Verfahrens infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten (§ 240 ZPO) in seinem Bestand unberührt geblieben ist. Das besagt jedoch noch nicht, daß die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BRAGebO nicht auch für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts Dr. ... Bedeutung gewinnen könnte. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO, der insoweit auch für die Gebührenfestsetzung gegen die Bundeskasse in Armensachen gilt (§ 121 BRAGebO), ist der Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung seiner Gebühren erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Diese Voraussetzung ist hier nach § 16 Satz 2 BRAGebO gegeben, da das Verfahren länger als drei Monate ruht. Fällig geworden wäre die Prozeßgebühr jedoch nur zur Hälfte, solange nicht feststeht, daß der Fall nicht mehr eintreten kann, aufgrund dessen die Prozeßgebühr nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 BRAGebO nur mit der Hälfte der vollen Gebühr in Ansatz zu bringen ist, solange also der Rechtsanwalt noch nicht einen der in dieser Vorschrift bezeichneten Anträge bei Gericht schriftsätzlich eingereicht oder seine Partei in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin vertreten hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Prozeßgebühr grundsätzlich zunächst in voller Höhe entsteht und sich erst bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags gemäß § 32 Abs. 1 BRAGebO ermäßigt (so Gerold-Schmidt BRAGebO 3. Aufl. § 32 Rdn. 2; vgl. auch § 13 Abs. 4 BRAGebO), oder ob die Prozeßgebühr zunächst nur zur Hälfte entsteht und zur vollen Gebühr erst erstarkt, wenn der Rechtsanwalt durch eine der in § 32 Abs. 1 BRAGebO genannten Handlungen nach außen tätig wird (so Riedel-Corves-Sußbauer BRAGebO § 32 Rdn. 6, Martini BRAGebO § 32 Anm. 2). Denn es ist nicht der Sinn der Bestimmung des § 16 BRAGebO, die dem Rechtsanwalt unter gewissen Umständen die Abrechnung seiner Gebührenforderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Auftragserledigung ermöglichen soll, ihm zu Gebühren zu verhelfen, die er möglicherweise alsbald infolge einer vorzeitigen Beendigung seines Auftrags zurückerstatten muß. Deshalb kommt es auch im vorliegenden Fall für die Höhe der festzusetzenden Prozeßgebühr entscheidend darauf an, ob Rechtsanwalt Dr. ... eine Tätigkeit entfaltet hat, für die er auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags gemäß § 32 Abs. 1 BRAGebO eine volle Prozeßgebühr zu beanspruchen hätte.
2.
Das ist entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bejahen.
Der § 32 Abs. 1 (erste Alternative) BRAGebO billigt nach seinem Wortlaut nur dem zum Prozeßbevollmächtigten einer Partei bestellten Rechtsanwalt lediglich eine halbe Prozeßgebühr zu, der von seinem Mandanten beauftragt worden ist mit der Einreichung einer Klage oder des ein sonstiges gerichtliches Verfahren einleitenden Antrages - wozu auch die Einlegung eines Rechtsmittels gehört - oder mit der Einreichung eines Schriftsatzes, der die Zurücknahme der Klage oder des genannten Antrags enthält oder Sachanträge zum Gegenstand hat, d.h. Anträge, mit denen der Kläger oder Antragsteller erklärt, welchen Inhalt die vom Gericht erbetene Sachentscheidung haben soll (vgl. Gerold-Schmidt BRAGebO 3. Aufl. § 32 Anm. 10, 11, 14). Daraus folgt, daß § 32 Abs. 1 (erste Alternative) BRAGebO auf den zum Prozeßbevollmächtigten eines Beklagten oder Antragsgegners eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder eines sonstigen schwebenden gerichtlichen Verfahrens, einschließlich eines Rechtsmittelverfahrens, bestellten Rechtsanwalt jedenfalls nicht ohne weiteres unmittelbar angewendet werden kann, zumal die Vorschrift des § 32 BRAGebO als Ausnahmebestimmung grundsätzlich nicht ausdehnend auszulegen ist. Jedoch geht die allgemeine Ansicht dahin, daß - ebenso wie nach der früheren Regelung des § 14 i.V.m. § 13 RAGebO i.d.F. vom 5. Juli 1927 (RGBl I, 162) mit ihren späteren Änderungen - der § 32 dasselbe Anwendungsgebiet wie § 31 BRAGebO habe; d.h. daß der Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt sein muß, sei es des Klägers, des Beklagten, der Rechtsmittelparteien, eines Streitgenossen oder eines Streithelfers (statt vieler: Gerold-Schmidt a.a.O. § 32 Rdn. 2 und Lauterbach Kostengesetze 15. Aufl. BRAGebO § 32 Anm. 1). Dem kann zwar im Grundsatz zugestimmt werden. Jedoch kann für die Frage, welche Anforderungen an einen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten oder Rechtsmittelbeklagten oder Antragsgegners zu stellen sind, der "Sachanträge" enthalten muß, um den Anspruch auf die volle Prozeßgebühr zu begründen, diese nur mittelbare Anwendung des § 32 Abs. 1 (erste Alternative) BRAGebO auf den Rechtsanwalt des Beklagten nicht außer acht gelassen werden.
Auch wenn bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsmittelklägers oder sonstigen Antragstellers für die Zubilligung der vollen Prozeßgebühr die Einreichung eines einen Sachantrag enthaltenden Schriftsatzes verlangt wird, der nach § 261 b Abs. 2, § 496 Abs. 4 ZPO zuzustellen ist, so gilt dieses Erfordernis der Zustellungsbedürftigkeit, die für einen Antrag auf Abweisung der Klage und eines sonstigen Antrages oder auf Zurückweisung eines Rechtsmittels von der überwiegenden Meinung der Rechtslehre sowie der inzwischen gefestigten Rechtsprechung verneint wird (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 297 II 2 a, Baumbach-Lauterbach ZPO 28. Aufl. § 297 Anm. 1 u.a.; BGH im Urteil vom 11. November 1954 - III ZR 100/53 S. 13/14 - insoweit in LM ZPO § 272 b Nr. 2 nicht abgedruckt - und auch in NJW 1965, 397 = LM ZPO § 297 Nr. 1), nicht ohne weiteres auch für Schriftsätze mit "Sachanträgen" des Beklagten, Antragsgegners und Rechtsmittelbeklagten. Denn die genannten Anträge auf Abweisung der Klage oder des Antrages sowie auf Zurückweisung eines Rechtsmittels sind jedenfalls Sachanträge im weiteren Sinne (vgl. Wieczorek ZPO § 261 b unter B III c und d). Das ergibt sich schon aus dem Sprachgebrauch als auch insbesondere von der prozessualen Stellung des Beklagten einschließlich des Rechtsmittelbeklagten und sonstigen Antragsgegners in einem gerichtlichen Verfahren her gesehen. Wenn der Sachantrag des Klägers und Antragstellers im Sinne des Zivilprozeßrechts und auch des Gebührenrechts ein "positiver" Antrag ist, durch den er erklärt, welchen Inhalt die von ihm erbetene richterliche Sachentscheidung haben soll, so ist umgekehrt der "negative" Antrag des Beklagten und Antragsgegners auf Abweisung der Klage oder Antrages oder auf Zurückweisung des Rechtsmittels in gleicher Weise darauf gerichtet, welche gerichtliche Sachentscheidung dieser gegenüber dem Begehren des Klägers oder Antragstellers erstrebt, mithin auch ein "Antrag zur Sache", unabhängig davon, ob dieser Antrag eines schriftlichen Stellens und Verlesens (oder Bezugnahme und Verlesens) und der formalen Zustellung des einen solchen Antrag enthaltenden Schriftsatzes gemäß § 261 b Abs. 2 und § 496 Abs. 4 ZPO bedarf.
Daß für den Sachantrag des Klägers und Antragstellers größere und strengere Anforderungen hinsichtlich der Verlesung und insbesondere der Zustellung verlangt werden, ergibt sich zwanglos daraus, daß gesetzlich in vieler Hinsicht an den Zeitpunkt der Erhebung der Klage oder Einreichung eines Antrages einschließlich eines Rechtsmittels bestimmte Rechtsfolgen materiellrechtlicher und prozeßrechtlicher Art geknüpft sind, er also zweifelsfrei bestimmbar sein muß, was nur durch das Erfordernis und den Nachweis der Zustellung möglich ist; weiterhin kann und darf eine gerichtliche Entscheidung nur auf Antrag einer Partei, die Kläger oder Antragsteller ist, ergehen. Demgegenüber hat ein "negativer" Sachantrag eine weit geringere materiell-rechtliche und prozessuale Bedeutung. Denn das Gericht darf einem positiven Sachantrag nicht stattgeben, ohne ihn auch sachlich zu prüfen (z.B. auf seine Schlüssigkeit oder die materiell-rechtliche Lage in der Rechtsmittelinstanz), so daß der Antrag auf Abweisung der Klage oder des Antrages nicht unbedingt verlesen werden muß; es sei denn, der Beklagte oder Rechtsmittelbeklagte will seinerseits ein Versäumnisurteilbeantragen. Darüber hinaus ist im Gegensatz zur Einreichung einer Klage, eines Antrages oder eines Rechtsmittels in aller Regel der Zeitpunkt des Einreichens oder des Stollens des negativen Sachantrages weder materiell-rechtlich noch prozessual von Bedeutung. Aus dieser verschiedenartigen rechtlichen Bewertung der Sachanträge des Klägers und Antragstellers gegenüber denen des Beklagten und Antragsgegners folgt zugleich, daß es auch sachgerecht ist, an die letzteren nicht die gleichen strengen Anforderungen in prozeßrechtlicher und gebührenrechtlicher Beziehung zu stellen.
Wenn es in den Motiven zu § 32 BRAGebO (Begründung zu § 31 des Bundesratsentwurfs - vgl. BR-Drucks. Nr. 138/56 So 243) heißt: "Zweifel darüber, welcher Art der Schriftsatz sein muß, durch dessen Einreichung dem Rechtsanwalt die volle Gebühr erwächst, klärt Abs. 1 in dem Sinne, daß es ein Schriftsatz sein muß, der nach § 261 b Abs. 2, § 496 Abs. 4 ZPO zuzustellen ist, oder außerhalb des Erkenntnisverfahrens oder sonstigen Verfahrens ein Schriftsatz von entsprechender Bedeutung", so steht dies dem Gesagten nicht entgegen. Wie bereits erwähnt, nennt § 32 Abs. 1 (erste Alternative) BRAGebO seinem Wortlaut nach nur den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und eines Antragstellers, so daß das für diesen Gewollte nicht zwangsläufig auch auf den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und Antragsgegners zutrifft, auf den diese Vorschrift nur mittelbar anzuwenden ist. Darüber hinaus hat dieses gewollte Erfordernis der Zustellungsbedürftigkeit eines Schriftsatzes, um ihn allgemein als Sachantrag im Sinne des Prozeß- und Gebührenrechts ansehen zu können, jedenfalls im Gesetz (§ 32 Abs. 1 BRAGebO) keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Abgesehen hiervon ist eine Gesetzesbegründung niemals die Norm selbst und auch nicht geeignet, die Gesetzesnorm auszufüllen oder bindend auszulegen. Ferner ist nicht von der Hand zu weisen, daß man bei dieser Gesetzesbegründung nicht bedacht hat, daß nach der von der Rechtsprechung und Rechtslehre erst nach den mehrfachen und grundsätzlichen Änderungen der Zustellungsvorschriften in den letzten Jahrzehnten (die aus Vereinfachungsgründen praktisch und fast allgemein zu einer Zustellung von "Amts wegen" geführt haben) entwickelten und im Laufe der Zeit auch gefestigten Ansicht der Antrag auf Abweisung einer Klage und eines Antrages sowie auf Zurückweisung eines Rechtsmittels der formalen Zustellung nach den zivilprozessualen Vorschriften nicht bedarf.
Zu dem Ergebnis, den Antrag auf Abweisung der Klage oder eines Rechtsmittels als "Sachantrag" jedenfalls im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGebO, also des Gebührenrecht, anzusehen, führen auch folgende Erwägungen:
Das Gebührenrecht wird allgemein von dem Gedanken beherrscht, daß die Gebühren nach generalisierend bestimmten und einfach feststellbaren Tatbeständen die Arbeit und Tätigkeit des Rechtsanwalts abgelten sollen, ohne daß dabei im Einzelfall auf den Umfang und das Maß seiner Arbeit abgestellt oder diese etwa nachgeprüft werden soll. Entsprechend der Regelung in § 31 BRAGebO soll die Prozeßgebühr pauschal die gesamte Tätigkeit des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts außerhalb der mündliche Verhandlung abgelten (insbesondere die Informationen, die Anfertigung von Schriftsätzen oder schriftlichen Anträgen, den zur Prozeßführung erforderlichen Verkehr mit den Parteien, dem Gericht usw.) mit der Maßgabe, daß ihm die volle Prozeßgebühr zusteht, wenn er bezüglich der ihm obliegenden sachlichen Prozeßführung insoweit auch nach außen hin tätig geworden ist (vgl. Willenbücher Kostenfestsetzung 16. Aufl. (1959) BRAGebO § 31 Rdn. 1 und 2 u.a.). Demgegenüber dient die Verhandlungsgebühr dazu, das besondere Tätigwerden des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung abzugelten, wobei das Stollen oder Verlesen der "Sachanträge" beider Parteien, was die mündliche "Sachverhandlung" bedeutet, für die Entstehung dieser Gebühr wesentlich ist (statt vieler: Gerold-Schmidt a.a.O. § 31 Rdn. 55).
Würde man also die Einreichung eines Schriftsatzes, der den Antrag auf Abweisung der Klage oder eines Antrages oder auf Zurückweisung eines Rechtsmittels enthält, nicht als "Sachantrag" im gebührenrechtlichen Sinne ansehen, so würde in der Person des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und des Rechtsmittelbeklagten immer erst und nur dann die volle Prozeßgebühr erwachsen, wenn er nach Beginn der mündlichen Verhandlung entweder als Vertreter seines Mandanten tatsächlich aufgetreten ist oder den Antrag auf Abweisung der Klage oder Zurückweisung des Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung gestellt oder verlesen hat. In einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung könnte dann eine volle Prozeßgebühr für den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners überhaupt nicht entstehen (abgesehen von der Sonderregelung in § 35 BRAGebO für das schriftliche Verfahren). Mithin könnte und würde die zweite halbe Prozeßgebühr für den Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelbeklagten stets nur gleichzeitig mit der Verhandlungsgebühr entstehen, obwohl die Prozeßgebühr im Gegensatz zur Verhandlungsgebühr ausdrücklich dafür bestimmt ist, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts "außerhalb der mündlichen Verhandlung" abzugelten, so daß eine solche Lösung dem Sinn und Zweck der Prozeßgebühr und auch der Vorhandlungsgebühr geradezu widersprechen würde.
Es kommt hinzu: Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt des Beklagten oder Rechtsmittelbeklagten kann nicht schlechter gestellt werden als der ein Rechtsmittel einlegende Rechtsanwalt; denn auch der ein Rechtsmittel einlegende Prozeßbevollmächtigte bekommt die volle Prozeßgebühr, wenn er ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage lediglich zum Zwecke der Verhinderung der Rechtskraftwirkung des ergangenen vorinstanzlichen Urteils das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach der, frühere Zweifel klarstellenden ausdrücklichen Bestimmung des § 32 BRAGebO steht sogar dem Rechtsanwalt, der eine Klage oder das eingelegte Rechtsmittel auf Weisung seines Mandanten ohne weitere oder eigene Prüfung nur zurücknimmt, die volle Prozeßgebühr zu. Umgekehrt würde der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelbeklagten, der eine ausführliche und vielleicht entscheidende schriftsätzliche Erwiderung auf die Rechtsmittelbegründung eingereicht und damit praktisch die ihm obliegende sachliche Anwaltstätigkeit in der Hauptsache bereichts erbracht hat, nur die halbe Prozeßgebühr erhalten, wenn das Rechtsmittel (oder die Klage) vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
Schließlich ist nicht anzunehmen, daß entgegen der früheren Regelung und unbestrittenen Auffassung, die nach § 14 RAGebO allgemein die einfache Zustellung oder das formlose Zugehen eines Schriftsatzes mit materiellem Inhalt, also auch den Antrag auf Abweisung der Klage oder des Rechtsmittels, für die Entstehung der vollen Prozeßgebühr genügen ließ, mit § 32 BRAGebO bewußt eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Rechtsanwälte beabsichtigt gewesen sein soll, obwohl die Bundesrechtsanwaltsgebühren-Ordnung viele gebührenrechtliche Verbesserungen oder zumindest Klarstellungen bisheriger Zweifelsfragen zugunsten der Rechtsanwälte gebracht hat.
Nach allem ist jedenfalls im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGebO ein Antrag auf Abweisung der Klage oder eines Antrages einschließlich eines Rechtsmittels als "Sachantrag" im Sinne des Gebührenrechts anzusehen, so daß dem zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts des Beklagten oder Antragsgegners oder Rechtsmittelbeklagten, der einen Schriftsatz mit diesem Inhalt bei Gericht eingereicht hat, auch die volle Prozeßgebühr zusteht. Zu demselben Ergebnis kommen auch, wenn auch z.T. ohne nähere Begründung, alle Kommentatoren der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und die gesamte bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. hierzu: Gerold-Schmidt a.a.O. § 32 Rdn. 15 und § 31 Rdn. 20, Riedel-Corves-Sußbauer BRAGebO § 32 Anm. 7, Martini BRAGebO § 32 Rdn. 8, Baumbach-Lauterbach Kostengesetze 15. Aufl. BRAGebO § 32 Anm. 2 c, Schumann BRAGebO § 32 Anm. III S. 654; OLG München in NJW 1960, 106 [OLG München 28.09.1959 - 11 W 1315/59] und 1963, 163 [OLG München 29.10.1962 - 11 W 1572/61]; OLG Düsseldorf in MDR 1965, 55; OLG Celle in NJW 1966, 1369; OLG Saarbrücken in NJW 1966, 2066 [OLG Saarbrücken 04.03.1966 - 5 W 132/65]; OLG Nürnberg in Büro 1966, 771; OLG Kamm in MDR 1969, 854; auch Schmidt in NJW 1969, 142 [OLG Bremen 26.08.1968 - 2 W 21/67] Anm. zu Nr. 13; a.M. allein Lappe in Anm. zu KostRechspr. § 32 Nr. 19).
Mithin war der Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. ... gegen die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Absetzung einer halben Prozeßgebühr zuzüglich Umsatzsteuer der Erfolg nicht zu versagen.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler