Bundessozialgericht
Urt. v. 22.09.1981, Az.: 11 RK 10/79
Sozialhilfe; Behandlungskosten; Krankenpflege; Neue Behandlungsmethode
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.09.1981
- Aktenzeichen
- 11 RK 10/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Itzehoe 29.06.1978 - S 4 Kr 1/78
- LSG Schleswig 20.04.1979 - L 1 Kr 26/78
Rechtsgrundlagen
- § 1531 RVO
- § 368e RVO
- RVO
Fundstellen
- BSGE 52, 134 - 139
- SozR 2200 § 182 Nr 76
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Träger der Sozialhilfe nach § 1531 RVO den Ersatz seiner Aufwendungen für Behandlungskosten beansprucht, darf die Krankenkasse zur Zahlung der Kosten an den Versicherten nicht mehr verurteilt werden; der Versicherte kann jedoch die Erstattung des Kostenbetrages an den Träger der Sozialhilfe verlangen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, auf diese Weise von dessen Rückgriff auf ihn freigestellt zu werden (Fortentwicklung von BSG 06.06.1961 3 RK 36/58 = BSGE 14, 229).
2. Die Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht von vornherein auf Leistungen beschränkt, deren Wissenschaftlichkeit voll abgesichert, Wirksamkeit allgemein festgestellt und Heilerfolg allgemein geklärt ist.
3. Weder die § 182 Abs 2 RVO, § 13 Abs 2 KVLG noch der sie präzisierende und ergänzende § 368e RVO enthalten Erfordernisse, die vor der Beanspruchung, Verordnung oder Bewilligung einer neuen Behandlungsmethode die allgemeine Feststellung ihrer Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit verlangen.