Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1993, Az.: 3 StR 260/93
Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Maßstab bei der Feststellung der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 260/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 17215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Chemnitz - 12.01.1993
Rechtsgrundlage
Prozessgegner
Mario W. aus T., geboren am ... in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 23. Juni 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Beschuldigten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt. Zwar hat es festgestellt, daß der infolge frühkindlicher Hirnschädigung schuldunfähige Beschuldigte die ihm in der Antragsschrift zur Last gelegten, als rechtswidrige Taten nach § 308 StGB (in zwei Fällen) und nach § 303 StGB gewerteten Brandlegungen begangen hat. Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es jedoch an der weiteren Voraussetzung für die Maßregel nach § 63 StGB, daß infolge des Krankheitszustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der - allein erhobenen - Sachrüge Erfolg.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16). Davon ist zwar auch das Landgericht dem allgemeinen Grundsatz nach ausgegangen. Jedoch halten die auf den Fall bezogenen Erwägungen, auf Grund derer es eine solche Wahrscheinlichkeit künftiger Tatbegehung verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat sich (auch) bei der Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten im wesentlichen dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Diese gutachtlichen Ausführungen sind jedoch ihrem mitgeteilten Inhalt nach entgegen der Wertung des Landgerichts nicht in sich schlüssig, sondern weisen Widersprüche auf, stehen im Gegensatz zu den Tatfeststellungen und sind lückenhaft.
Der Sachverständige hat sich zur Frage künftiger Taten dahin geäußert, daß bei dem infolge der frühkindlichen Hirnschädigung an Schwachsinn mittleren Grades (Imbezillität) und Epilepsie leidenden Beschuldigten keine "besondere" Neigungen zu Straftaten, vor allem aber keine "besondere" Vorliebe zum "Zündeln" und keine "besondere" Freude, Feuer zu sehen, festzustellen seien. Diese vom Landgericht übernommene Beurteilung ist mit den vom Beschuldigten begangenen Taten nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Der Beschuldigte hat innerhalb von etwas mehr als vier Monaten in zwei Fällen Brände in landwirtschaftlichen Gebäuden und in einem weiteren Falle an einem Werkzeugcontainer gelegt und dadurch einen Gesamtschaden von mehr als 100.000 DM verursacht. Diese Tatwiederholungen können dafür sprechen, daß das Legen von Bränden einen besonderen Reiz auf den Beschuldigten ausübt. Daß Langeweile des Beschuldigten, wie der Sachverständige meint, die Tatbegehung mit ausgelöst hat, steht dem nicht entgegen. Das gilt vor allem dann, wenn sich der Beschuldigte selbst durch gegen ihn gerichtete Ermittlungen wegen der ersten Taten nicht von weiterer Brandlegung abhalten ließ. Diese sich aufdrängende Frage hätten Gericht und Sachverständiger nicht übergehen dürfen. Im übrigen braucht die Vorliebe zum "Zündeln" ohnehin keine besondere zu sein, um bei dem damals weitgehend sich selbst überlassenen Beschuldigten, dessen Einsichtsfähigkeit aufgehoben ist, die Gefahr künftiger ähnlicher Brandlegungen zu begründen. Letztlich hat diese Gefahr auch der Sachverständige gesehen; denn er befürwortet eine dauerhafte Betreuung des Beschuldigten in einer Tagesstätte. Darlegungen dazu, ob und auf welche Weise eine solche auch vom Landgericht für erforderlich gehaltene Betreuung des Beschuldigten sichergestellt werden kann, fehlen jedoch im Urteil. Zudem wird dabei verkannt, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, sondern solche täterschonenden Mittel - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - Bedeutung erst für die Frage erlangen, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6; BGH NJW 1978, 599; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 19; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 67 b Rdn. 2; a.A. Hanack in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 61 vor § 61).
Die Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit (und damit der Unterbringungsanordnung insgesamt) bedarf demnach umfassender neuer tatrichterlicher Prüfung.
Der Umstand, daß der Sachverständige in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung auf die mangelnde Heilbarkeit des "frühkindlich erworbenen Schwachsinns" verwiesen hat, gibt Veranlassung zu dem klarstellenden Hinweis, daß die Unterbringung nach § 63 StGB nicht von der Möglichkeit einer Heilung des Täters abhängt (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1 m.w.Nachw.).
Kutzer
Blauth
Miebach
Winkler