Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1963, Az.: Ib ZR 129/61
„Rechenschieber“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1963
- Aktenzeichen
- Ib ZR 129/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14243
- Entscheidungsname
- Rechenschieber
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 22.06.1961
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 1 LitUrhG
- § 1 UWG
Fundstellen
- BGHZ 39, 306 - 312
- MDR 1963, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1877-1878 (Volltext mit amtl. LS) "Rechenschieber"
Verfahrensgegenstand
Rechenschieber
Prozessführer
der D. & P.-A.-Werk KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter D., H.-Al., J.straße ...,
Prozessgegner
die Albert N. AG, vertreten durch ihren Vorstand, Erich und Richard N., L./Ba.,
Amtlicher Leitsatz
Weder die einzelnen Skalen eines Rechenschiebers noch deren besondere Anordnung in einer bestimmten Reihenfolge genießen Schriftwerkschutz im Sinne des §1 Nr. 1 LitUrhG.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spengler, Dr. Sprenkmann und Schneider
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Juni 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stellen u.a. Rechenschieber her. Diese bestehen aus dem mehrere bezifferte Skalen tragenden Körper des Rechenstabes, aus einer - ebenfalls bezifferte Skalen tragenden - Zunge, welche gegen den Körper verschiebbar ist, und einem durchsichtigen Läufer, der gegenüber Körper und Zunge verschiebbar ist und eine oder mehrere senkrecht verlaufende Ableselinien aufweist.
Die Klägerin hat im Jahre 1949 einen sog. Zweiseitenrechenstab Modell "A.-St." auf den Markt gebracht. Die Skalen für Multiplikation, Division und trigonometrische Funktionen liegen auf der einen, die Skalen für Potenzieren, Radizieren und Logarithmieren auf der anderen Seite des Rechenschiebers. Die Skalen sind in einer bestimmten, von der Klägerin für den Gebrauchszweck für wichtig gehaltenen Reihenfolge angeordnet.
Auf der Vorderseite ist auf der unteren Körperseite, dem Läufer und der Zunge die Marke "A.-Studio" in roter Schrift bzw. "A." und "A. Nr. 0968 made in Germany" in schwarzer Schrift angebracht, ferner auf dem Läufer der Aufdruck DBGM. Auf der Rückseite ist der Läufer mit der Marke versehen, die Zunge trägt den Aufdruck DBGM. Der Rechenstab wird in einem grauen Steckkarton geliefert, der mit der Marke A. ST. in roter Schrift versehen ist. Die Klägerin liefert zu dem Rechenstab eine Gebrauchsanweisung von 30 Seiten.
Aufgrund ihrer Anmeldung vom 6. April 1950 war für die Klägerin das Gebrauchsmuster Nr. 1 610 727 eingetragen worden. Die Schutzansprüche lauteten:
- 1.
Doppelseitiger Rechenschieber, dadurch gekennzeichnet, daß auf demselben die logarithmische Teilung √(1 - x²) angebracht ist.
- 2.
Doppelseitiger Rechenschieber nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß auf der einen Rechenschieberskalenseite nicht nur die Exponentialteilungen ex bis e0,01x aufgetragen sind, sondern auch noch die Exponentialteilungen unter 1, die Teilungen e-x, e-0,lx und e-0,01x.
Der Anmeldung war eine schematische Abbildung der Skalenanordnung auf Vorder- und Rückseite der Rechenschieber beigefügt, die mit der Skalenanordnung des A. St. identisch ist. Das Gebrauchsmuster ist 1953 verlängert worden und 1956 durch Zeitablauf erloschen.
Ferner führt die Klägerin eine Anzahl Sonderrechenstäbe für Elektrotechnik, Federberechnungen, Wärmepreisberechnungen, für die Statik und für das Vermessungswesen; sie bietet acht verschiedene technische, drei kaufmännische und sieben Schulrechenstäbe an. Mit dem A. St. vergleichbare Modelle der Konkurrenzfirmen folgten 1953. Für die Anordnung der Skalen auf Zweiseitenrechenstäben gibt es u.a. die Systeme R. und Da.; die verschiedenen Systeme werden jeweils von mehreren Herstellern verwendet.
Die Beklagte brachte 1954 das Zweiseitenrechenstabmodell "N.-Du." heraus, dessen Skalenanordnung von derjenigen der Klägerin abwich. Seit April/Mai 1959 zeigte sie erstmalig den N.-Du. mit einer Skalenanordnung, die mit der der Klägerin im wesentlichen identisch ist. Die äußeren Abmessungen des Rechenschiebers decken sich mit denen des A.-St..
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch. Durch den Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, Zweiseiten-Rechenstäbe herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, bei denen die Rechenskalen auf der Vorder- und der Rückseite in bestimmter Reihenfolge angeordnet sind; die Skalen sind, im Antrag in der gleichen Reihenfolge aufgeführt, wie sie der "A.-St." aufweist. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf Urheberrecht und Ausstattungsschutz gestützt und Verstoß gegen §1 UWG geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, die von ihr gewählte Skalenanordnung sei eine Belehrung für wissenschaftliche oder technische Zwecke und daher eine Anweisung an den menschlichen Geist, die urheberrechtlich schutzfähig sei. Da sich die Anordnung, in den beteiligten Verkehrskreisen (Ingenieure, Techniker, Professoren) durchgesetzt habe, genieße sie auch Ausstattungsschutz. Eine Identität mit der Ware Rechenschieber liege nicht vor, weil die Skalenanordnung nicht technischfunktionell bedingt sei. Schließlich sei die Nachahmung ihrer Skalenanordnung nach §1 UWG unzulässig, weil es sich bei dem A.-St. um ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis handle, das im Verkehr mit einer ganz ausgeprägten Güte- und Herkunftsvorstellung verbunden sei. Sie habe inzwischen mit diesem Gerät einen beachtlichen Kundenkreis erworben; ihr Umsatz sei nennenswert. Verwechslungsgefahr bestehe, weil sich die beteiligten Verkehrskreise vor allem die Skalenanordnung einprägten. Die Beklagte habe die Skalenanordnung erst übernommen, nachdem sie (Klägerin) sich in 9jähriger Vorarbeit einen vorzüglichen Ruf hierfür verschafft habe. Das Gebrauchsmusterssei - für die Beklagte erkennbar - nicht neu und deshalb nicht schutzfähig gewesen; die Beklagte habe sich dadurch nicht an einer früheren Übernahme der Skalenanordnung gehindert sehen können. Auch habe die Beklagte keine der ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Verwechslung getroffen.
Die Beklagte hält die Anordnung der Skalen für nicht urheberrechtsschutzfähig, da es sich hierbei um ein technisches Merkmal handle und kein Gedankengut mit Hilfe der Sprache wiedergegeben werde. Wegen der technisch-funktionellen Bedingtheit der Skalenanordnung komme ein Ausstattungsschutz nicht in Frage; überdies könne die Anordnung keine Herkunftsfunktion haben, weil der Verkehr sich daran gewöhnt habe, daß bei Rechenschiebern von verschiedenen Firmen gleiche Systeme benutzt würden. Wettbewerbswidrig habe sie nicht gehandelt, da sie alles getan habe, um eine Verwechslung zu vermeiden. Bis zum Ablauf des Gebrauchsmusters habe sie mit einem Schutz der Skalenanordnung zugunsten der Klägerin rechnen müssen.
Die Beklagte hat anhand einer Aufstellung der Klägerin über Skalenanordnungen auf Zweiseitenrechenstäben verschiedener Herstellerfirmen ein von der Klägerin anerkanntes Privatgutachten erstatten lassen. Der Gutachter Prof. Dr. O. B. hat dazu Stellung genommen, ob
- 1.
die Skalenanordnung auf einem Rechenstab für die Erfüllung seines Gebrauchszwecks von wesentlicher Bedeutung ist und ob
- 2.
eine der von der Klägerin zusammengestellten Skalenanordnungen besonders zweckmäßig ist.
Der Sachverständige hat die erste Frage bejaht. Zu der zweiten Frage hat er ausgeführt, der A. St. sei durch die innere logische Konsequenz und damit die einprägsame, übersichtliche und praktische Anordnung seiner Skalen allen anderen von der Klägerin aufgeführten Rechenstäben überlegen.
Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht verneint einen urheberrechtlichen Schutz, weil die Skalenanordnung eines Rechenschiebers kein Schriftwerk im Sinne des §1 Nr. 1 LitUrhG sei. Da die Anordnung der Skalen sich nicht des Mittels der Sprache bediene, fehle es an einem durch die Sprache ausgedrückten Gedankeninhalt. Hauptzweck der Skalenanordnung sei nicht die Übermittlung von Gedanken, sondern die technische Erleichterung des Rechnens und des Rechnungsverlaufes. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten bestätige das, indem es auf die besondere Zweckmäßigkeit der Skalenanordnung des Rechenstabes der Klägerin hinweise.
2.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen, daß die Verwendung eines Rechenstabes durch die Reihenfolge der Skalen gefördert oder verändert werden könne.
Da der in dem Rechenstab liegende Gedankeninhalt, je nachdem, wie die Reihenfolge der Skalen gewählt werde, in einer nur diesem Einzelfall zugehörenden besonderen Weise zum Ausdruck gelange, hätte das Berufungsgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Rechenstabes der Klägerin bejahen müssen, weil durch die besondere Anordnung der Skalen, sei es allein durch bloßes Ablesen der Werte ohne Betätigung der Zunge, sei es auch unter Benutzung der Zunge, eine ganz andere Anzahl von Rechenergebnissen gefunden werden könne als bei Rechenstäben mit abweichender Skalenanordnung. Wenn das Berufungsgericht dagegen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit dieses tatsächlichen Vorbringens gehabt hätte, hätte es die Klägerin gemäß §139 ZPO auf die Notwendigkeit der Beantragung eines Sachverständigengutachtens hinweisen müssen. Aus dem mit der Revision überreichten Gutachten des Prof. Be. folge, daß der Rechenstab eng verwandt mit Rechentabellen sei. Die Einstellung der Zunge entspreche der Auswahl einer bestimmten Tabelle oder eines Tabellenteiles. Der Rechenstab sei daher ein Mitteilungsmedium mit einer besonderen Symbolik, vergleichbar der Stenografie oder der Notenschrift. Da im Gegensatz zu Bürorechenmaschinen zur Gewinnung der Ergebnisse kein Rechenlogarithmus benutzt werde, werde der Rechenstab in der mathematischen Literatur auch nicht zu den Maschinen gerechnet.
3.
Dieses Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist aus zutreffenden Gründen zu der Annahme gelangt, daß die besondere Skalenanordnung des Rechenschiebers der Klägerin kein Schriftwerk im Sinne des §1 Nr. 1 LitUrhG sei.
Wie der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat (BGH GRUR 1961, 85 - Pfiffikus-Dose), ist unter einem Schriftwerk ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck zu verstehen, der Erzeugnis einer schöpferischen geistigen Leistung ist. Schöpfungen zu praktischen Zwecken sind vom Schriftwerkschutz nicht ausgeschlossen. Auch ein bloßes Zahlenwerk kann dem Erfordernis der sprachlichen Mitteilung genügen (RGZ 121, 357 - Rechentabellen). Notwendig ist jedoch, daß der Gedankeninhalt in dem Gebilde selbst, für welches Schriftwerkschutz beansprucht wird, durch Zeichen niedergelegt und erkennbar gemacht ist. Bedarf es zum Verständnis oder zur Verwendung des Gebildes dagegen besonderer, außerhalb seiner selbst liegender Anweisungen, so muß der sich aus diesen zusätzlichen Lehren ergebende Gedankeninhalt, über den das Gebilde selbst nichts aussagt, bei der Beurteilung von dessen urheberrechtlicher Schutzfähigkeit außer Betracht bleiben (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein; RG GRUR 1934, 375, 378 - Taylorix-System).
In dieser Hinsicht ist nun zu berücksichtigen, daß ein Rechenschieber aus mehreren gegeneinander beweglichen körperlichen Teilen besteht und zum Multiplizieren, Dividieren, Potenzieren und für andere Rechnungsarten dient. Seine Grundlage bilden logarithmische Teilungen, die auf dem Körper und der darin verschiebbaren Zunge angebracht sind. Die einzelnen Zahlenwerte werden durch räumliche Strecken dargestellt, die durch aufgedruckte Zahlen und Buchstaben am Anfang und am Ende einer Skala sowie an bestimmten Stellen durch Zwischenwerte an den Teilstrichen gekennzeichnet sind. Die Bedeutung dieser Skalen ist für den Fachmann, zumal unter Zuhilfenahme der Gebrauchsanweisung, verständlich.
Der Revision ist zuzugeben, daß ein Rechenschieber in seiner Gesamtheit eine gewisse Ähnlichkeit mit Tabellen aufweist. Da nämlich bei jeder Zungenstellung sich Zahlen mit dem gleichen Verhältnis paarweise gegenüberstehen, spricht man auch von der "Tabelleneigenschaft" des Rechenschiebers (Der Große Brockhaua, Stichwort "Rechenschieber", 1956). Ganz wesentlich unterscheiden sich dagegen Rechenschieber und Tabellen in folgendem: Tabellen sind in sich geschlossene Zahlenwerke von mehr oder minder großem Umfange, der von dem jeweiligen Verwendungszweck abhängt. Das gewünschte Ergebnis wird durch Ablesen an der betreffenden Stelle der Tabelle gefunden. Bei einem Rechenschieber dagegen kann das Ergebnis erst durch räumliche Verschiebung der Zunge und gegebenenfalls auch des Läufers ermittelt werden. Im Gegensatz zu einem Tabellenwerk sind daher die Rechenergebnisse auf einem Rechenschieber nicht von vornherein ablesbar enthalten. Ihre Ermittlung erfordert vielmehr eine körperliche Betätigung der räumlich verschiebbaren Teile des Rechenschiebers. Dessen wesentliches Merkmal ist daher die Beweglichkeit der Zunge; hierauf weist auch das Gutachten von Prof. Be. hin. Ohne deren Betätigung können in der Ausgangsstellung sinnvolle Ergebnisse, wenn überhaupt, so nur durch Betätigung des Läufers erzielt werden. Der Revision kann daher nicht darin gefolgt werden, daß Rechenstäbe in gleicher Weise wie Logarithmentafeln oder Rechentabellen eine belehrende Zusammenstellung von ohne weiteres ablesbaren Rechenergebnissen vermitteln.
Ein Rechenschieber stellt demnach kein in sich verständliches Schriftwerk dar, sondern ein mathematisches Arbeitsgerät. Als solches wird er übrigens auch in Wörterbüchern bezeichnet (Der Große Brockhaus a.a.O.; Lueger, Lexikon der gesamten Technik 3. Aufl. 1928 Bd. V unter "Rechenmaschinen ... B. Rechenapparate"; vgl. ferner Trüstedt, GRUR 1960, 414, 416). Soweit auf seinen Teilen Buchstaben, Zahlen und Symbole aufgedruckt sind, dienen diese einmal dazu, dem Benutzer die Lage und Bedeutung der verschiedenen Skalen anzugeben. Soweit sie sich dagegen innerhalb einer Skala befinden, ist davon auszugehen, daß die Teilstriche einer Skala Messmarken für einen bestimmten Wert der Entfernung vom Skalenanfang sind und die Zahlen diesen Entfernungswert angeben. Es handelt sich daher bei den an den Skalen eines Rechenstabes aufgedruckten Buchstaben und Zahlen um bloße hinweisartige Bezeichnungen, welche der Handhabung des Gerätes dienen. Insgesamt haben sie etwa die gleiche Bedeutung wie die Schilder an Handgriffen und Einstellvorrichtungen an Maschinen; diese zeigen an, welcher Tätigkeit der Maschine die Einstellvorrichtung zugeordnet ist und in welcher Weise sie bedient werden muß, um eine bestimmte Arbeitsweise der Maschine hervorzurufen. Einen durch das Mittel der Sprache ausgeprägten Gedankengehalt vermitteln sie dagegen nicht. Für den Rechenschieber A.-St. der Klägerin gilt insoweit nichts: besonderes. Aus dem gleichen Grunde kann auch die einzelne Skala für sich nicht als Schriftwerk angesehen werden (vgl. Röber, GRUR 1937, 270, 275). Hinsichtlich der verschiedenen Größe eines Skalenbereiches kann nichts anderes gelten. Selbst wenn die Verlängerung bestimmter Skalen des Aristo Studio an den Enden um 1,5 cm eine Ausweitung der Anwendungsbereiche ermöglicht, kommt dieser räumlichen Erweiterung einer Skala doch nicht die Bedeutung eines mit Mitteln der Sprache oder Zahlen zum Ausdruck gebrachten Gedankengehalts zu. Vielmehr handelt es sich hierbei um Flächenmuster mit überwiegend technischer Wirkung (vgl. Entscheidung des Präs. des DPA vom 12. September 1950, GRUR 1951, 36).
Aus der Eigenschaft des Rechenstabes als eines Rechengerätes folgt weiter, daß auch die Zahl oder die besondere Anordnung der Skalen, insbesondere deren Reihenfolge, nicht geeignet ist, das Gerät dem Schriftwerkschutz zugänglich zu machen. Da die einzelnen Skalen und deren Bezeichnungen, wie ausgeführt, keinen Gedankeninhalt vermitteln, vermögen sie das auch nicht in ihrer Gesamtheit durch ihr bloßes Vorhandensein. Es mag sein, daß die von der Klägerin gewählte besondere Reihenfolge der Skalen auf den verschiedenen Teilen des Rechenschiebers für dessen Verwendungszweck sich als vorteilhaft erweist, indem hierdurch entweder bereits bekannte Rechenarten bequemer und schneller oder aber neuartige Rechenoperationen ausgeführt werden können. Insoweit mag es sich als Ergebnis wissenschaftlich organisatorischer Arbeit durchaus um eine neue Methode der Anbringung der Skalen in einer vorteilhaften Reihenfolge handeln. Eine solche Lehre ist jedoch urheberrechtlich frei und kann von jedermann angewendet werden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. §6 III 1; Allfeld, §1 LitUrhG Anm. 14, 15; Kohler, Urheberrecht an Schriftwerken, 1907 S. 128 ff). Die Frage, ob und inwieweit die schriftliche beschreibende Niederlegung dieser neuen Methode urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerk genießen kann, bedarf hier keiner Erörterung, weil nicht die Darstellung dieser Methode, sondern deren Ergebnis, nämlich die Anbringung der Skalen auf einem Rechenstab in einer bestimmten Reihenfolge, Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die besondere räumliche Anordnung der Skalen in einer bestimmten Reihenfolge beruht jedoch weder auf Mitteln der Sprache noch drückt sie einen gedanklichen Inhalt sprachlich aus. Die Frage, ob die von der Klägerin auf dem Aristo Studio gewählte Reihenfolge der Skalen für die Verwendung des Rechenstabes besonders geeignet ist, ist daher für die Prüfung des Vorliegens der Schriftwerkeigenschaft des Rechenschiebers ohne Bedeutung. Die Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe das die Bedeutung der Reihenfolge der Skalen betreffende Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt, und es hätte die Klägerin auf die Notwendigkeit der Beibringung eines diese Frage behandelnden Sachverständigengutachtens hinweisen müssen, können daher keinen Erfolg haben.
Da sonach der Rechenschieber der Klägerin schon begrifflich weder in seiner Gesamtheit noch in seinen Bestandteilen als ein Schriftwerk im Sinne des §1 Nr. 1 LitUrhG angesehen werden kann, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob seine Einrichtung auf einer schöpferischen geistigen Leistung beruht. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall der Rechentabellen. Die Klägerin übersieht, daß in jenem Fall die den Streitgegenstand bildenden Zahlentabellen als Schriftwerk angesehen wurden, weil sie einen gedanklichen Gehalt zum Ausdruck brachten. Die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche geistige Tätigkeit wurde sodann in der dem besonderen Zweck angepaßten Auswahl aus dem bekannten Stoff und in der auf diesen Verwendungszweck zugeschnittenen Verbindung bekannter Merkmale erblickt. Für diese Prüfung ist im vorliegenden Fall jedoch kein Raum mehr.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Gewährung eines urheberrechtlichen Schutzes verneint hat, begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes (§25 WZG) hat das Berufungsgericht zu Recht mit der Begründung verneint, daß die besonders vorteilhafte Skalenanordnung ausschließlich technisch-funktionell bedingt sei. Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden.
III.
Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch (§1 UWG) hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint.
1.
Zur Begründung hat es ausgeführt, daß dann, wenn für eine technische Gestaltung ein zeitlicher und gegenständlicher Sonderrechtsschutz bestehe (Patent, Gebrauchsmuster), die Nachahmung außerhalb dieser Grenzen frei sei. Die Klägerin habe für die Skalenanordnung ein Gebrauchsmuster angemeldet und es verlängern lassen. Nach dessen Ablauf sei die Beklagte daher zur Vornahme der beanstandeten Skalenanordnung berechtigt gewesen. Ob das Gebrauchsmuster rechtswirksam gewesen sei, sei deshalb unerheblich, weil die Klägerin es jedenfalls in Anspruch genommen habe. Es bedürfe keiner Erörterung, ob einer der besonderen Umstände vorliege, die das Nachahmen technischer, nicht unter Sonderschutz stehender Gestaltungen sittenwidrig machen. Außerdem bestehe auch keine Verwechslungsgefahr.
2.
Die Revision beanstandet zunächst die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Anmeldung des Gebrauchsmusters der Anwendung des §1 UWG entgegenstehe. Sodann meint sie, das Verhalten der Beklagten sei unlauter, ohne daß es darauf ankomme, ob die äußere Aufmachung der Rechenstäbe der Prozeßparteien gleich sei. Der A. St. sei durch die einprägsame übersichtliche und praktische Anordnung seiner Skalen allen anderen bis dahin bekannten Rechenstäben überlegen. Deshalb habe sich dieses durch die Anordnung der Skalen ergebende "A.-St.-System" in den beteiligten Verkehrskreisen (Ingenieure, Techniker und Professoren) bereits so durchgesetzt, - wofür Beweis angetreten sei -, daß die Beklagte nach ihren eigenen Angaben die identische Skalenanordnung deshalb gewählt habe, weil die interessierten Abnehmerkreise dann eher zum Kaufe angeregt werden könnten. Die Beklagte habe es demnach selbst als unschädlich für den Verkaufserfolg angesehen, daß sie die äußere Aufmachung ihrer früheren Rechenstäbe auch bei dem den Streitgegenstand bildenden Rechenstab von 1959 beibehielt und insoweit etwas von der äußeren Ausgestaltung des Rechenstabes der Klägerin abwich. Entscheidend für den Absatz der Rechenstäbe sei daher nicht etwa deren farbliche Ausgestaltung, sondern der Umstand, nach welchem System die beteiligten Verkehrskreise zu arbeiten gewöhnt seien und welches System nach deren Meinung die größeren Vorzüge aufweise. Die Beklagte nutze daher zielbewußt das von der Klägerin mit Mühe und Kosten errungene Arbeitsergebnis aus.
3.
Auch dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben.
a)
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt der Betrachtungsweise der Klägerin nicht völlig gerecht werden. Die Klägerin meint nämlich, es komme im vorliegenden Fall nicht so sehr darauf an, ob die Beklagte sich durch Anbringung ihres Firmennamens und durch eine verschiedenartige Ausgestaltung des Rechenstabs (z.B. Farbe der Zunge oder des Läufers) in ausreichendem Maße von dem äußeren Erscheinungsbild des A.-St. entfernt habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß sich ihr in der besonderen Reihenfolge der Skalen bestehendes "A.-St.-System" infolge seiner Überlegenheit gegenüber allen anderen bislang bekannten Skalenanordnungen in den beteiligten Verkehrskreisen so durchgesetzt habe, daß ein Rechenschieber eher gekauft werde, wenn er diese Skalenreihenfolge aufweise, gleichgültig, wie dessen sonstige Aufmachung sei, und gleichgültig, von wem er hergestellt werde. Nach alledem will die Klägerin die Nachahmung der Reihenfolge der Skalen nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - unter dem Gesichtspunkt beurteilt wissen, ob hierdurch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmen der Parteien hervorgerufen wird. Vielmehr hält sie die in dem Nachbau der Beklagten liegende Ausnützung ihres Arbeitsergebnisses für wettbewerbswidrig. Doch auch dieser Gesichtspunkt führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Nachbildung eines nicht unter Sonderrechtschutz stehenden Erzeugnisses kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Unlauterkeit begründen, als wettbewerbswidrig angesehen werden. Diese Rechtsprechung beruht, wie der Senat in Anlehnung an die Spruchpraxis des Reichsgerichts ausgesprochen hat (BGH GRUR 1962, 470, 475 - AKI), auf der Erwägung, daß Nachbildungen, die der sogenannte Geistesschöpfungsschutz im Interesse der Fortentwicklung und der Freiheit des geistigen Schaffens freigibt, nicht allein deswegen, weil eine Nachahmung vorliegt, auf dem Wege über das Wettbewerbsrecht als unzulässig angesehen werden dürfen. Regelmäßig müssen bereits gewonnene Ergebnisse und Fertigkeiten, für die kein Sonderrechtsschutz besteht, von jedermann benützt werden können.
Einen urheberrechtlichen Schutz genießt, wie ausgeführt, die besondere Reihenfolge der Skalenanordnung auf dem A-St. nicht. Ob das Gebrauchsmuster der Klägerin Nr. 1 610 727 rechtsgültig gewesen ist, kann dahinstehen, da es durch Zeitablauf erloschen ist und die Beklagte ihren angegriffenen Rechenstab erst danach in den Verkehr gebracht hat. Daß ein patentrechtlicher Schutz besteht, hat das Berufungsurteil nicht festgestellt, ist auch von der Klägerin nicht behauptet.
Danach könnte die Handlungsweise der Beklagten nur dann als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, welche sie als unlauter erscheinen lassen. Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Die Revision führt in diesem Zusammenhang aus, die Beklagte nütze das mit Mühe und Kosten gewonnene Arbeitsergebnis der Klägerin zielbewußt zu ihrem eigenen gewerblichen Vorteil aus, indem sie den Rechenstab der Klägerin kopiere, ein solches Verhalten verstoße nach den Urteilen des Senats vom 21. November 1958 (GRUR 1959, 240 - Nelkenstecklinge) und vom 31. Mai 1960 (GRUR 1960, 614 - Figaros Hochzeit) gegen die Vorschrift des §1 UWG. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Fall der "Nelkenstecklinge" dadurch, daß dort ein fremdes Arbeitsergebnis unmittelbar ausgenutzt worden ist; es wurde aber nicht das Leistungsergebnis des klagenden Züchters als solchem für schutzwürdig angesehen, vielmehr wurde die wettbewerbswidrige Art der Ausnutzung, nämlich das unmittelbare "Schmarotzen" an dieser Leistung für unlauter gehalten. Im vorliegend zu entscheidenden Fall wird dagegen ein Vorbild durch eigene Leistung nachschaffend wiederholt (vgl. über den Unterschied beider Fallgestaltungen BGH GRUR 1962, 475 - AKI). Im Falle "Figaros Hochzeit" wiederum lag das die Sittenwidrigkeit begründende Moment in der kostenlosen Zunutzemachung einer fremden Leistung, die üblicherweise nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung erbracht wird, unter Zuhilfenahme von modernen technischen Mitteln, welche es dem Leistenden verwehren, Wirkungsbereich und Art der Auswertung seiner Leistung in tatsächlicher Beziehung zu beherrschen und durch entsprechende Verträge auch Dritten gegenüber rechtswirksam abzugrenzen. Mit jenem Sachverhalt hat der vorliegende Fall jedoch offensichtlich nichts zu tun, weil es sich nicht um die Auswertung von Leistungen handelt, die auf Grund der technischen Errungenschaften der tatsächlichen Herrschaft des Leistenden entzogen sind.
b)
Da andere Umstände, aus denen etwa die Unlauterkeit der Handlungsweise der Beklagten hergeleitet werden könnte, nicht ersichtlich sind, bleibt zu prüfen, ob die Beklagte mit der Übernahme der von der Klägerin beanstandeten Reihenfolge der Skalen im Verkehr verankerte Gütevorstellungen in vorwerfbarer Weise ausgebeutet hat.
Wie der Senat mehrfach ausgeführt hat, stehen die rechtlichen Hindernisse, die ein Ausstattungsrecht an wesenbestimmenden Merkmalen einer Ware ausschließen, der Anerkennung eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach §1 UWG nicht grundsätzlich entgegen (BGH GRUR 1962, 144 - Buntstreifensatin). Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn durch Warenformen, die die Gefahr einer Herkunftsverwechslung mit anderen Waren heraufbeschwören, im Verkehr verankerte Gütevorstellungen in objektiv vorwerfbarer Weise ausgebeutet werden. Bei der Frage, ob der angebliche Verletzer die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Verwechslungsgefahr getroffen hat, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, ob es sich bei den fraglichen Formgebungen um naheliegende Warengestaltungen handelt, auf die zu verzichten dem Nachahmer nicht zugemutet werden kann, falls er bei der Verweisung auf abweichende Lösungen des Gestaltungsproblems weder dem Zeitgeschmack noch sonstigen gebrauchs- oder fertigungstechnischen Anforderungen gerecht werden könnte und damit in wirtschaftlich untragbarer Weise benachteiligt wäre. Ob das der Fall ist, hängt je nach Art der in Rede stehenden Waren vom gegenwärtigen Geschmack oder vom technischen Stand oder sonstiger Marktüblichkeit ab.
Es kann nun zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß die in Betracht kommenden Abnehmerkreise mit einem Rechenstab, der die von ihr entwickelte vorteilhafte Skalenanordnung aufweist, bestimmte Gütevorstellungen verbinden.
Da der Rechenschieber der Beklagten dem der Klägerin weitgehend identisch nachgebaut ist, kommt es demnach darauf an, ob die Beklagte alles getan hat, um mit ihrem Gerät den nötigen Abstand von dem der Klägerin zu halten. Um die Vorteile der von der Klägerin geschaffenen besonderen Anordnung der Skalen wahrnehmen zu können, blieb der Beklagten kein anderer Weg, als die Reihenfolge der Skalen in vollem Umfang zu übernehmen. Wie unstreitig ist, besteht gerade darin die Überlegenheit des "A.-St.". Hierin eine Änderung vorzunehmen, war der Beklagten nicht zuzumuten. Dafür, daß es ihr etwa zuzumuten gewesen wäre, ihrem Rechenstab andere Größenabmessungen zu geben, so daß er sich schon hierdurch offensichtlich von dem der Klägerin unterschieden hätte, hat die Klägerin nichts vorgebracht. Geeignete unterscheidende Maßnahmen können hiernach nur noch die eindeutige Angabe des Herstellers auf dem Gerät und auf dessen Verpackung sowie die den Gebrauchszweck nicht beeinträchtigende Ausgestaltung der körperlichen Bestandteile betreffen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Rechenstäbe der Parteien seien durch deren Marken "A.-St." und "N." deutlich bezeichnet. Sie wichen auch in zahlreichen äußerlich auffallenden Gestaltungen voneinander ab: so sei die Zunge an dem Stab der Klägerin auf einer Seite weiß, auf der anderen mit gelblichen Rändern versehen, während sie beim Gerät der Beklagten auf beiden Seiten durchgehend hellgrün gefärbt sei; bei dem "A.-St." seien die Schienen nur auf der Rückseite sichtbar durch weiße Kunststoffstäbe verbunden; dagegen seien die Schienen des "N." auf beiden Seiten sichtbar durch aufgeschraubte verchromte Metallstäbe verbunden; auch die Läufer unterschieden sich augenfällig; ferner wirke der Rechenstab der Beklagten dünner als der der Klägerin, da oberhalb und unterhalb in der Längsseite eine Rille angebracht sei, in welcher der Läufer bewegt werde; der Stab der Klägerin sei schließlich in einem grauen Steckkarton mit der Aufschrift "A.-ST." verpackt, während der der Beklagten in einer blauen Hülle geliefert werde.
Auch die Skalen seien nicht in allen Einzelheiten gleich. So sei der Zahlendruck der Beklagten kleiner; dem Stab der Klägerin fehle eine Bezeichnung in der internationalen Abkürzung für die Kotangens- und Kosinusskalen; bei der Beklagten sei in diesen Skalen die Bezeichnung "CT" bzw. "CS" in roter Schrift angebracht. Auch die Winkelbezeichnungen seien in einigen Skalen verschieden abgekürzt bzw. anders bezeichnet. Bei dem Rechenstab der Beklagten fehle schließlich die rückläufige Skala kleinem Winkel von 84°-89,45°; bei der Kotangensskala fehlten am Anfang und Ende der Skala die Zahlenaufdrucke "48,5" bzw. "45", bei der Kosinusskala fehle die Anfangszahl "84,5". Auch seien die Skalen "T", "ST" und "S" bei der Beklagten zwischen 5,5° und 7° feiner unterteilt als bei der Klägerin.
Aus allen diesen Gründen, so folgert das Berufungsgericht, könne nicht einmal ein flüchtiger Käufer, den es bei einem Präzisionsarbeitsgerät wie einem Rechenstab ohnehin kaum geben werde, wegen dieser abweichenden Merkmale die Rechenstäbe der Parteien verwechseln.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist noch hinzuzufügen, daß die um versetzten Grundskalen "CF" und "DP" beim Stab der Klägerin bis 3,6 reichen, während die beim Stab der Beklagten nur bis zu den Werten 3,3 geführt sind. Die Exponentialskala "LL 1" enthält auf dem Gerät der Beklagten im Bereich bis 1,02 auch mehr Zwischenwerte als die Skala des A. St..
Wenn das Berufungsgericht nach alledem zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beklagte die einer Änderung ohne zumutbare Beeinträchtigung des Verwendungszweckes zugänglichen Teile weitgehend abweichend ausgestaltet hat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß die Beklagte zwar die von der Klägerin entwickelte besonders vorteilhafte Anordnung der Skalen in bestimmter Reihenfolge übernommen hat. Hieraus kann ihr jedoch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kein Vorwurf gemacht werden, da von ihr nicht verlangt werden kann, eine den derzeitigen Gebrauchsansprüchen der Abnehmer nur schlechter genügende Ausführungsform zu wählen. Soweit an einem Rechenschieber im übrigen Möglichkeiten für voneinander abweichende Gestaltungen bestehen, hat die Beklagte diese in ausreichender Weise wahrgenommen.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.