Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1994, Az.: I ZR 1/92
„Back-Frites“
Vergleichbare herkömmliche Lebensmittel; Nährwertkennzeichnungsverordnung; Produktgattungen; Pommes frites; Back-Frites; Nährwertherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 1/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15634
- Entscheidungsname
- Back-Frites
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1994, 387-389 (Volltext mit amtl. LS) "Back-Frites"
- MDR 1994, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 814-815 (Volltext mit amtl. LS) "Back-Frites"
- WRP 1994, 313-314 (Volltext mit amtl. LS) "Back-Frites"
Amtlicher Leitsatz
Vergleichbare herkömmliche Lebensmittel i. S. des § 7 II Nr. 2 lit. b, Nr. 3 Nährwertkennzeichnungsverordnung sind Lebensmittel der gleichen Produktgattung, denen die gleiche Produktbezeichnung zukommt und die nach der Verkehrsauffassung im Rahmen der menschlichen Ernährung die gleichen Funktionen zu erfüllen haben. Unter diesen Voraussetzungen zählen im Rahmen der Produktgattung "Pommes frites für den Backofen" (sogenannte "Back-Frites") zu den vergleichbaren herkömmlichen Lebensmitteln in diesem Sinne, mit denen ein Lebensmittel derselben Produktgattung verglichen werden soll, auch solche Produkte, deren Fettgehalt (Brennwert) bei der Herstellung durch einen besonderen Produktionsvorgang, (Spülung") vermindert worden ist.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und Vermarktung von Pommes frites für den Backofen. Die Klägerin beanstandete mit Schreiben vom 11. August 1989 von der Beklagten benutzte Verpackungsbeutel mit dem Aufdruck "Nur 4 % Fett" und führte dabei unter anderem aus:
"Der Hinweis, die von Ihnen (der Beklagten) vertriebenen Backofen-Pommes frites hätten nur "4 % Fett" wird von den angesprochenen Verbrauchern als Hinweis auf einen verminderten Brennwert oder Nährstoffgehalt verstanden. Die Werbung mit Angaben, die auf einen verminderten Brennwert oder Nährstoffgehalt hindeuten, ist jedoch nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 Nährwert-KennzeichnungsVO nur dann zulässig, wenn der Brennwert oder Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um 40 % und mehr unterschritten wird.
Dies ist jedoch bei Ihren Pommes frites nicht der Fall. Denn unsere Mandantin vertreibt bereits seit einem halben Jahr tiefgefrorene Pommes frites für den Backofen, nämlich die Marke "Back-Frites", mit einem Fettgehalt von lediglich 4 %".
Die Beklagte gab am 23. August 1989 eine von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich, soweit es für den Rechtsstreit von Bedeutung ist, verpflichtete,
"es mit sofortiger Wirkung und bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung - unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs - fällig werdenden Vertragsstrafe von 20.000, -- DM zu unterlassen,
1. Pommes frites für den Backofen zu vertreiben mit dem Werbehinweis
"Nur 4 % Fett"
sofern der Fettgehalt tatsächlich erheblich über 4 % Fett beträgt, insbesondere über 5 % liegt
oder
2. die Unterschreitung des durchschnittlichen Fettgehalts herkömmlicher Pommes frites für den Backofen weniger als 40 % beträgt, ... ".
Die Klägerin gewährte der Beklagten eine Aufbrauchsfrist bis zum 3. September 1989. Nachdem sie festgestellt hatte, daß die Beklagte am 4., 12., 13. und 20. September 1989 noch Ware in die beanstandeten Verpackungsbeutel hatte abfüllen lassen, nahm sie die Beklagte auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe wegen vier selbständiger Verstöße in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen, herkömmliche Pommes frites im Sinne der Vereinbarung seien sämtliche auf dem Markt befindlichen Arten von Pommes frites für den Backofen, deren durchschnittlicher Fettgehalt bei Zugrundelegung der Anzahl der Hersteller sich auf 5, 53 % und gewichtet nach Marktanteilen auf 5, 77 % für September 1989 berechne. Die Beklagte habe danach in vier Fällen gegen die Vertragsstrafeerklärung verstoßen und sei zur Zahlung von 80.000,-- DM verpflichtet. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat einen Verstoß gegen die Vertragsstrafeerklärung bestritten, da ihre Erzeugnisse den erforderlichen Abstand zu vergleichbaren Lebensmitteln einhielten. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Fettgehalts müsse nämlich zwischen den üblichen Pommes frites für den Backofen und den brennwertverminderten bzw. fettreduzierten Pommes frites für den Backofen unterschieden werden, die als eigenständige Produktsorte für einen Vergleich nicht herangezogen werden dürften. Zudem treffe der von der Klägerin behauptete Fettgehalt der in den beanstandeten Beuteln enthaltenen Ware nicht zu. Die Beanstandung der Klägerin beziehe sich auch nur auf eine einzige Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 20.000,-- DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hat nur einen einzigen Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen angenommen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin, mit der diese die Zahlung weiterer 60.000,-- DM nebst Zinsen begehrt hat, hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Zahlungsbegehren in Höhe von 80.000, -- DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Vertragsstrafe verneint. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte hätte eine Vertragsstrafe nur dann verwirkt, wenn der Fettgehalt ihrer im September 1989 vertriebenen Erzeugnisse den der maßgeblichen Vergleichsware um weniger als 40 % unterschritten hätte. Bei einem Fettgehalt der Back-Frites der Beklagten von 4 % hätte dann der Fettgehalt der Vergleichsprodukte weniger als 6, 67 % betragen müssen; das sei nicht der Fall gewesen. Für die Entscheidung komme es wesentlich auf die Auslegung des Begriffs "herkömmliche Pommes frites für den Backofen" an, mit dem die Parteien die Vergleichsware hätten beschreiben wollen. Dies seien bei einer Auslegung der Vertragsstrafeerklärung nach §§ 133, 157 BGB ausschließlich die nicht fettreduzierten Back-Frites, wobei es nicht auf die Einzelproduktwerte, sondern auf den aus sämtlichen Produkten dieser Art zu entnehmenden Mittelwert ankomme. Die Beklagte habe aufgrund der Erklärung der Klägerin nicht erkennen können, daß diese den Fettgehalt ihrer Produkte von 4 % zum Maßstab habe machen wollen. Vielmehr habe die Beklagte davon ausgehen müssen, daß der Regelungsgehalt des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Nährwert-KennzeichnungsVO für den Inhalt des Vertragsstrafeversprechens habe maßgeblich sein sollen. Danach komme es nicht auf einen Vergleich des Fettgehalts des Produkts der Beklagten mit jedem anderen einzelnen Konkurrenzprodukt und auch nicht mit dem Durchschnittswert aller Back-Frites-Produkte (fettreduziert und nicht fettreduziert) an. Maßgebend sei für die Auslegung des Vertragsstrafeversprechens eine Auslegung anhand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Nährwert-KennzeichnungsVO. Danach sei davon auszugehen, daß die durch einen besonderen Produktionsvorgang brennwert- bzw. nährstoffgehaltreduzierten Waren mit den nicht so sonderbehandelten Lebensmitteln gleicher Gattung, Produktbezeichnung und Funktion nicht vergleichbar und damit schon von der Definition her keine herkömmlichen Lebensmittel im Sinne dieser Vorschrift seien. Ein diese nährstoffreduzierten Spezialprodukte im Sinne der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kennzeichnender besonderer produktionstechnischer Vorgang sei im Falle der fettreduzierten Pommes frites die als Spülung bezeichnete Behandlung.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Vergleichsprodukte seien ausschließlich nicht fettreduzierte Pommes frites für den Backofen, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es für die Auslegung der Vertragsstrafeerklärung allein darauf ankommt, wie die Parteien den Begriff "herkömmliche Pommes frites für den Backofen" gemeint und verstanden haben, daß also maßgeblich allein auf das von den Parteien Gewollte abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 [BGH 10.12.1992 - I ZR 186/90] = WRP 1993, 240, 241 - Fortsetzungszusammenhang). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht dabei - entgegen der Ansicht des Landgerichts - den Vergleichsmaßstab nicht allein im Fettgehalt der Produkte der Klägerin gefunden hat oder sonst in dem jedes einzelnen Konkurrenzprodukts. Nicht beigetreten werden kann ihm aber darin, daß dem von den Parteien in der Vertragsstrafeerklärung zugrunde gelegten Vergleichsmaßstab (nämlich dem durchschnittlichen Fettgehalt herkömmlicher Pommes frites für den Backofen) das Verständnis zukommt, das nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Nährwert-KennzeichnungsVO maßgebend ist. Insoweit hat das Berufungsgericht eine Aufteilung der im Backofen verwendbaren Pommes frites in zwei Gruppen (fettreduzierte und nicht fettreduzierte) vorgenommen, die in der Vertragsstrafeerklärung keine Grundlage findet. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme den Inhalt des Abmahnschreibens vom 11. August 1989 nicht hinreichend berücksichtigt. Darin hat die Klägerin den Verstoß gegen die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung gerade aus einem Vergleich mit den von ihr, der Klägerin, hergestellten Pommes frites für den Backofen hergeleitet, bei dem es sich nicht - wie unstreitig ist - um fettreduzierte Pommes frites für den Backofen handelt. Bereits danach konnte und durfte die Klägerin davon ausgehen, daß die Beklagte durch Unterzeichnung der Vertragsstrafeerklärung anerkannte, daß die von der Klägerin hergestellten und seit geraumer Zeit vertriebenen fettreduzierten Produkte zu den "herkömmlichen Pommes frites für den Backofen" gehörten, daß also herkömmliche Pommes frites für den Backofen im Sinne der Vertragsstrafeerklärung auch fettreduzierte einschlossen.
2. Ungeachtet dessen kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigetreten werden, daß aus dem Vergleichsmaßstab der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung, das heißt aus dem Kreis der vergleichbaren herkömmlichen Lebensmittel, die hier in Rede stehenden fettreduzierten Pommes frites für den Backofen herausfielen. Vergleichslebensmittel im Sinne dieser Vorschrift sind Lebensmittel der gleichen Produktgattung, denen die gleiche Produktbezeichnung zukommt und die nach allgemeiner Verkehrsauffassung - abgesehen von der Brennwertminderung - die gleichen Funktionen im Rahmen der menschlichen Ernährung erfüllen sollen (vgl. Holthöfer/Nüse/Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, Bd. II Teil 1, 7. Aufl. (Stand März 1988), Nährwert-KennzeichnungsVO § 7 Rdn. 31; Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd. II, Nährwert-KennzeichnungsVO (Stand April 1991) § 7 Rdn. 42; Horst, ZLR 1989, 1, 7 ff.). Danach besteht zwischen den fettreduzierten und nicht fettreduzierten Pommes frites für den Backofen vorliegend kein Unterschied. Beide werden allgemein angeboten, sind für die Zubereitung im Backofen bestimmt, gehören damit der gleichen Produktgattung an und tragen - vom Berufungsgericht als "Back-Frites" bezeichnet - die gleiche Produktbezeichnung. Ferner erfüllen sie im Rahmen der menschlichen Ernährung die gleiche Funktion. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem als "Spülung" bezeichneten Vorgang nicht hergeleitet werden, daß die so behandelte Ware, die - wie hier die der Klägerin - mit einer anderen - hier der Beklagten - verglichen werden soll, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr zu den vergleichbaren herkömmlichen Pommes frites zur Zubereitung im Backofen zu zählen sei. Diese "Spülung" findet bei der Produktion aller Pommes frites für den Backofen statt. Dabei wird das Produkt, wie unstreitig ist, in einem Spezialverfahren vorgegart, leicht angetrocknet und in Pflanzenfett vorfritiert mit der Folge, daß es hinsichtlich des Fettgehalts der so hergestellten Produkte Unterschiede geben kann. Da sich der Produktionsvorgang für alle zur Zubereitung im Backofen bestimmten Pommes frites in gleicher Weise vollzieht und dieser zu unterschiedlichen Ergebnissen allein hinsichtlich des Fettgehalts führen kann, stellen Erzeugnisse, die lediglich einen geringeren Brennwert aufweisen, hier keine von herkömmlichen Lebensmitteln zu unterscheidende Produktgruppe dar.
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das Urteil aufzuheben und die Sache, da sie weiterer tatrichterlicher Beurteilung bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.