Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.2003, Az.: XII ZR 115/01
Gerichtliche Neufestsetzung des Kindesunterhalts ; Zulässigkeit der Abänderungsklage ; Einseitige Verpflichtungserklärung durch Jugendamtsurkunde; Beurteilung der Leistungsfähigkeit ; Berücksichtigung des Einkommens des (neuen) Ehegatten; Minderung des angemessenen Selbstbehalts ; Einsparung infolge gemeinsamer Haushaltsführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.2003
- Aktenzeichen
- XII ZR 115/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 29.03.2001
- AG Moers
Rechtsgrundlagen
- § 1360 BGB
- § 1360a BGB
- § 1578 BGB
- § 1603 BGB
- § 1612a Abs. 3 S. 2 BGB
- § 1612b Abs. 5 BGB
Fundstellen
- BGHR 2004, 19-20
- BGHReport 2004, 19-20
- DB 2003, IX Heft 47 (amtl. Leitsatz)
- FPR 2004, 27-28
- FamRB 2004, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRB 2004, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2003, II Heft 24 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 2004, 24-25 (Volltext mit red. LS)
- FuR 2004, 33-35 (Volltext mit amtl. LS)
- JAmt 2004, 93-95
- JZ 2004, 89* (amtl. Leitsatz)
- LMK 2004, 24
- MDR 2004, 942 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2003, 3770-3772 (Volltext mit amtl. LS)
- ZFE 2004, 20-21 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eigener Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).
Redaktioneller Leitsatz
- 1
Auch bei Vorliegen einer einseitigen, in Form einer Jugendamtsurkunde abgegebenen Verpflichtungserklärung kann der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich im Wege der Abänderungsklage die Neufestsetzung des Unterhaltsbetrages nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Dabei besteht keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde. Vielmehr richtet sich die Abänderung der Urkunde und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen.
- 2
Bei der Beurteilung der Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, ist der eigene Anspruch auf Familienunterhalt auch dann zu berücksichtigen, wenn dessen Ehegatte dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind selbst in keiner Weise unterhaltspflichtig ist und zu diesem in keinerlei Beziehung steht. Der insoweit zu berücksichtigende Betrag kann dabei in einem Geldbetrag veranschlagt und in gleicher Weise ermittelt werden wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.
Daneben kann der angemessene Selbstbehalt um die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit seinem Ehegatten eintretende Ersparnis des Unterhaltsschuldners gemindert werden.
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht für die Zeit ab Dezember 2002
- a)
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 31. August 2002 zurückgewiesen und
- b)
auf die Anschlussberufung der Klägerin die Jugendamtsurkunde der Stadt Leipzig vom 12. April 1999 ab Dezember 2002 abgeändert hat.
Die weiter gehende Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufsetzung des Unterhalts, den ihr der Beklagte auf Grund einer Jugendamtsurkunde zu zahlen hat.
Die Klägerin, die am 10. Dezember 1984 geboren ist, ist die Tochter des Beklagten. Sie lebt in M. bei ihrer Mutter, die mit dem Beklagten nie verheiratet war. Der Beklagte lebt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau, mit der er keine Kinder hat, in L.. Er verpflichtete sich zuletzt in der Urkunde Nr. ... des Jugendamts der Stadt L. vom 12. April 1999 der Klägerin gegenüber zur Zahlung von 40,38 % des Regelbetrags ab Juli 1999 (damals: 510,00 DM) ohne Anrechnung von Kindergeld. Seither zahlt der Beklagte den entsprechenden Unterhaltsbetrag von 206,00 DM monatlich an die Klägerin.
Der Beklagte erzielte 1998 steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 25.208,00 DM, seine Ehefrau von 67.752,00 DM. Im Jahre 1999 verdienten der Beklagte 19.146,51 DM brutto und seine Ehefrau 70.710,00 DM. Im Jahre 2000 verdiente der Beklagte zumindest brutto 26.855,91 DM, von denen 14.261,00 DM steuer- und sozialabgabenpflichtig waren. Seine Ehefrau war weiterhin erwerbstätig.
Die Klägerin begehrte mit der Klage zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 73,96 % des Regelbetrags ab 1. November 1999. Dem gab das Urteil des Familiengerichts durch entsprechende Abänderung der Jugendamtsurkunde statt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung ein. Die Klägerin schloss sich der Berufung des Beklagten an und erstrebte im Wege der Klageerweiterung, den Beklagten in Abänderung der Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 385,00 DM für November und Dezember 1999, von monatlich 375,00 DM für das Jahr 2000 und von 510,00 DM ab Januar 2001 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück; hingegen hatte die Anschlussberufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist für die Zeit bis 30. November 2002 unbegründet. Für die Zeit danach, dem Beginn des Monats des Eintritts der Volljährigkeit der Klägerin (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB), führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage gemäß § 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit §§ 60, 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII als zulässig angesehen. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage, die spätestens im zweiten Rechtszug als Abänderungsklage zu qualifizieren ist, steht nicht entgegen, dass es sich bei der abzuändernden Jugendamtsurkunde - wie das Oberlandesgericht von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat - um eine einseitige Verpflichtungserklärung des Beklagten handelt, der keine Vereinbarung der Parteien zu Grunde liegt. Zwar wird in diesen Fällen die Anwendbarkeit des § 323 Abs. 4 ZPO zum Teil verneint (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 323 Anm. 47 m.N.; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 2. Aufl. Rdn. 105 f.). Dem steht jedoch die eindeutig anders lautende Regelung in § 323 Abs. 4 ZPO entgegen, die nicht voraussetzt, dass der festgesetzte Unterhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Der Kläger kann in diesen Fällen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, weil sich weder der Urkunde selbst noch dem Parteivortrag für beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der Unterhaltsbemessung entnehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 174).
Entgegen der Revision besteht in diesen Fällen der Abänderungsklage somit auch materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zurzeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde. Denn diese sind nicht Geschäftsgrundlage einer Parteivereinbarung geworden, welche an die neuen Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr richtet sich die Abänderung der Jugendamtsurkunde und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl. Rdn. 5339).
II.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin den jeweiligen Mindestunterhalt nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1999 = FamRZ 1999, 766 ff.) zugesprochen. Hierbei hat es bis einschließlich Dezember 2000 das halbe Kindergeld (125,00 DM bzw. 135,00 DM) vom Tabellensatz in Höhe von 510,00 DM abgezogen. Für die Zeit ab 1. Januar 2001, dem In-Kraft-Treten der Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom 2. November 2000 (BGBl.. I, 1479), hat es einen solchen Abzug nicht mehr vorgenommen. Es hat ausgeführt, dass die Barunterhaltspflicht des Beklagten nicht gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei. Vielmehr sei sein angemessener Eigenbedarf durch seine hälftige Beteiligung am bereinigten Gesamteinkommen, das er zusammen mit seiner Ehefrau erziele, gesichert.
Dies hält den Angriffen der Revision für die Zeit der Minderjährigkeit der Klägerin stand.
1.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der monatliche Nettoverdienst des Beklagten wenigstens 1.512,00 DM. Aus diesem Einkommen kann der Beklagte die der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeträge bezahlen, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Zwar verbleiben dem Beklagten nach Zahlung des Kindesunterhalts von 510,00 DM - ohne Berücksichtigung des Kindergelds - lediglich rund 1.000,00 DM (1.512,00 DM - 510,00 DM). Auch liegt dieser Betrag rechnerisch unter seinem angemessenen Selbstbehalt, den das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Beklagten im Beitrittsgebiet in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Heranziehung der Dresdner Leitlinien Nr. 16 mit 1.645,00 DM veranschlagt hat. Dieser Betrag des angemessenen Selbstbehalts kann im Übrigen noch um die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit seiner Ehefrau eintretende Ersparnis des Beklagten gemindert werden, die das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Beitrittsgebiet - in revisionsrechtlich zulässiger Weise mit 365,00 DM veranschlagt hat, bei seiner Berechnung im Ergebnis jedoch hat dahinstehen lassen. Der angemessene Selbstbehalt des Beklagten beläuft sich danach noch auf 1.280,00 DM (angemessener Eigenbedarf: 1.645,00 DM abzüglich Haushaltsersparnis von 365,00 DM). Der dadurch entstehende Differenzbetrag von 280,00 DM wird aber durch den Familienunterhaltsanspruch des Beklagten gegen seine Ehefrau nach §§ 13.00.1360a BGB ausgeglichen, sodass der angemessene Eigenbedarf des Beklagten gesichert ist (s. unten stehende Berechnung).
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Beklagten auf Familienunterhalt bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 m.N.). Der Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zu berücksichtigen, auch wenn dessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Dies folgt daraus, dass das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er im Stande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 a.a.O. und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 20.01.1065, 1067 f.). Aus diesem Grunde ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts des Beklagten in seiner Ehe zu berücksichtigen:
Zwar lässt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 13.00.1360a BGB nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln:
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen betrug das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Ehefrau im Jahre 1999 monatlich durchschnittlich 4.485,05 DM, im Jahre 2000 4.812,72 DM und ab 2001 monatlich 5.060,24 DM. Dem Beklagten steht davon im Rahmen des Familienunterhalts nach §§ 13.00.1360a BGB rein rechnerisch jeweils die Hälfte zu, 1999 mithin 2.242,50 DM und in den folgenden Jahren 2.406,00 DM bzw. 2.530,00 DM. Bei Zahlung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge an die Klägerin in Höhe von 510,00 DM bleibt der angemessene Eigenbedarf des Beklagten somit gesichert, ohne dass andererseits der Hälfteanteil seiner Ehefrau geschmälert und sie damit indirekt zu Unterhaltsleistungen für das Kind ihres Ehemannes herangezogen würde.
2.
Nach alledem hat das Oberlandesgericht mangels Gefährdung des angemessenen Eigenbedarfs des Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unterhaltspflicht des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen und brauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerte Unterhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB entfällt, weil die das Kind betreuende Mutter als andere unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommt. Dass hier ausnahmsweise die betreuungspflichtige Mutter der Klägerin selbst zu deren Barunterhalt beitragen müsste, weil anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 a.a.O.), ist vom Beklagten weder dargelegt noch auch nur ansatzweise sonst ersichtlich.
3.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Dezember 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljährig geworden. Ab Beginn dieses Monats (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB) hat sich daher möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin auf Grund ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind handeln sollte, die Mutter der Klägerin dieser gegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig geworden (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Barunterhaltspflicht der Mutter der Klägerin vorzutragen.