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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1954, Az.: 3 StR 741/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1954
Aktenzeichen
3 StR 741/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 21.08.1953

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Kindern

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. August 1953 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Gründe

1

Gegen den Angeklagten ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in acht vollendeten und acht versuchten Fällen auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis erkannt worden. Mit seiner auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision ficht er die Entscheidung insoweit an, als er verurteilt worden ist.

2

Der auf Grund seines Geständnisses gefällte Schuldspruch läßt in keinem der aufgeführten Fälle einen Rechtsirrtum erkennen. Gegen ihn hat die Revision erst in der mündlichen Verhandlung Einwendungen insoweit erhoben, als der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens wider die Sittlichkeit verurteilt worden ist. Die Bedenken sind jedoch unbegründet.

3

Der Angeklagte hat die einzelnen Versuchshandlungen nicht in der Form der Vornahme unzüchtiger Handlungen verwirklicht. Diese Strafbestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfaßt auch die Verleitung von noch nicht 14jährigen Kindern zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen. Der Angeklagte hat die in den Urteilsgründen aufgeführten acht Kinder aufgefordert, mit ihm in bestimmte Strassen oder Häuser zu gehen. Er hat zugegeben, daß er das in der Absicht getan habe, dort mit ihnen unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Die Einwirkung auf den Willen der Kinder, mit ihm sich an die seiner Meinung nach zur Vornahme von Unzuchtshandlungen geeigneten Orte zu begeben, geht über den Bereich der Vorbereitungshandlung hinaus. Mit ihr ist bereits die Verleitungshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begonnen (RGSt 52, 185;  69, 140; RG HRR 1926 Nr. 1197).

4

Weiter bekämpft die Revision die Strafzumessungserwägungen mit der Begründung, die übermässig hohe Strafe stehe in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Schuld des Angeklagten und zur Schwere seiner Taten, übrigens auch zur Strafhöhe in einem anderen ähnlich gelagerten Fall. Sie verweist darauf, daß gerade hier verschiedene zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen keine genügende Berücksichtigung gefunden hätten. Ausserdem seien die Darlegungen des Urteils zur Straffrage nicht widerspruchsfrei. Denn das Landgericht habe wegen der Nachwirkungen der langjährigen Kriegsgefangenschaft bei dem Angeklagten eine Verminderung der "Willensbildung" anerkannt, trotzdem aber eine harte Strafe für erforderlich erachtet, weil nur sie geeignet sei, in der "labilen" Persönlichkeit des Angeklagten Hemmungen gegen die Begehung neuer Straftaten zu erzeugen.

5

Der Angriff hat Erfolg. Zwar hat die Rechtsprechung die Verhängung einer hohen Strafe gegen einen willensschwachen Psychopathen, also gegen eine nach ihrer Anlage abnorme Person, im Falle der Annahme des § 51 Abs. 2 StGB trotz der geminderten Schuld gebilligt (vgl RGSt 74, 217 = DR 1940, 1277 Nr. 1, dazu die Kritik von Mezger; RG DR 1942, 329 Nr. 1 mit Anm von Dahm). Diese Frage bedarf indes keiner Erörterung, weil hier die Verhältnisse anders liegen. Hier handelt es sich nicht um den Fall einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Vielmehr hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint. Der Angeklagte, der sich bis zu seinen Verfehlungen straffrei und auch sonst ordentlich geführt hat, ist seiner Veranlagung nach geistig gesund. Aber er hat 5 1/2 Jahre unter schwierigen Lebensbedingungen in russischer Kriegsgefangenschaft zubringen müssen und ist von dort krank, in völlig entkräftetem Zustand in die Heimat zurückgekehrt. Die Folgen der Ernährungsstörung waren so schwer, daß ihn das Landgericht als körperlich und seelisch völlig gebrochenen Menschen bezeichnet hat. Es hat festgestellt, daß dadurch bei ihm eine "Verminderung seiner Willensbildung" eingetreten ist, die nur langsam wieder abklingen wird. Diese durch die Entbehrungen und Leiden der Kriegsgefangenschaft verursachte Schwächung der Willenskraft des Angeklagten hat es - zutreffend - als Grund für die Zubilligung mildernder Umstände angesehen und ganz allgemein strafmindernd berücksichtigt.

6

Mit dieser Beurteilung ist unvereinbar der Gedanke, der Angeklagte müsse wegen seiner "labilen" Persönlichkeit streng bestraft werden. Denn die seine mangelnde Festigkeit begründende Willensschwäche beruht nicht auf seiner schlechten Veranlagung, sondern auf den Einwirkungen der Kriegsgefangenschaft, demnach auf äusseren, von ihm nicht verschuldeten und für ihn unabwendbaren Einflüssen. Wenn diese einen berechtigten Grund für eine milde Behandlung des Angeklagten abgaben, so können sie nicht gleichzeitig als Strafschärfungsgrund dienen, zumal der Zustand der verminderten Willensbeherrschung nach den Feststellungen sich wieder bessern wird.

7

Schon dieser innere Widerspruch zwingt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe, gegen die sich die Revision vor allem richtet.

8

Für deren Bildung sind von Bedeutung Zahl und Maß der Einzelstrafen, aber auch die gesamte Persönlichkeit des Angeklagten einschließlich seines harten Lebensschicksals infolge der Kriegsgefangenschaft. Zu beachten wird ferner sein daß das Übel des Freiheitsentzugs mit seiner Dauer an Schärfe zunimmt (RGSt 25, 297 [307]). Dazu kommt, daß die Herabsetzung der Willenskraft, da sie nicht anlagemässig bedingt, sondern durch widrige äussere Umstände herbeigeführt worden ist, nach der Annahme des Urteils mit der Zeit behoben werden wird. Eine hohe Rückfallsgefahr hat die Strafkammer selbst nicht angenommen.

9

All diese Gesichtspunkte werden auf Grund der neuen Verhandlung zu würdigen sein. Der Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, entsprechend dem weiteren Vorbringen der Revision auch die übrigen aus der Straftat für den Angeklagten entstehenden Nachteile bei der Bemessung der Einzelstrafen und namentlich der Gesamtstrafe in Betracht zu ziehen. Die erhebliche Abweichung des Strafmaßes von der in einer anderen Sache ausgesprochenen Strafe kann als Rechtsfehler nicht erachtet werden. Allerdings soll nicht verkannt werden, daß dadurch bei einem rechtsunkundigen Angeklagten der Eindruck einer ungleichmässigen Behandlung entstehen kann.

10

Der Oberbundesanwalt halte Vorwerfung der Revision beantragt.

Rotberg
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Maass