Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2026, Az.: 2 StR 668/25
Gerichtliches Versäumnis einer eindeutigen Bezeichnung der Adhäsionsklägerin in Urteilsformel oder -rubrum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 668/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:120226B2STR668.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 20.05.2025 - AZ: 5/01 Ks - 3490 Js 230797/24 (11/24)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2025 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass
- a)
der Ausspruch, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag zu 1. abgesehen wird, entfällt;
- b)
festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin B., K. Straße ., . F., alle zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der von ihm am 6. Juli 2024 zu ihrem Nachteil begangenen Handlungen erwachsen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- oder andere Leistungsträger übergegangen sind;
- c)
festgestellt wird, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht; soweit es den Adhäsionsantrag zu 1. betrifft, wird von einer Entscheidung über den entsprechenden Feststellungsantrag abgesehen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit "unerlaubtem" Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und "unerlaubtem" Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag zu 1. abgesehen, auf den Adhäsionsantrag zu 2. festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "der Adhäsionsklägerin" alle zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser als Folge der von ihm am 6. Juli 2024 begangenen Handlungen zum Nachteil der Adhäsionsklägerin erwachsen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- oder andere Leistungsträger übergegangen sind, und festgestellt, dass die Ansprüche aus den Adhäsionsanträgen zu 1. und zu 2. aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung entstanden sind. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt zum Adhäsionsausspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Eines Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag zu 1. bedurfte es nicht mehr, nachdem die Adhäsionsklägerin diesen Antrag auf eine unter laufender Hauptverhandlung erfolgte Zahlung des Angeklagten zurückgenommen hatte. Der Senat lässt den Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
b) Die Feststellung, dass die Ansprüche aus den Adhäsionsanträgen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, hatte gleichfalls zu entfallen, soweit sie den Adhäsionsantrag zu 1. betrifft. Der Angeklagte hat den von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Feststellungsantrag zwar auch insoweit anerkannt. Gleichwohl entbindet das Anerkenntnis das Tatgericht nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, weshalb ein Feststellungsinteresse gegeben sein muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 4 StR 463/23, StraFo 2024, 393 mwN). Insofern ergibt sich zwar aufgrund der psychischen Belastung der Adhäsionsklägerin und ihrer fortdauernden ambulanten Psychotherapie ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der mit dem Adhäsionsantrag zu 2. geltend gemachten Pflicht zum Ersatz künftiger materieller Schäden und deren Herrührens aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Soweit es den ursprünglichen Schmerzensgeldantrag zu 1. betrifft, war dagegen zum Urteilszeitpunkt infolge der Zahlung des Angeklagten und der anschließenden Rücknahme dieses Antrags das Feststellungsinteresse an den Rechtsfolgen der § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO entfallen. Der Senat spricht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO aus, dass insofern von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen wird.
c) Soweit das Landgericht auf den Adhäsionsantrag zu 2. rechtsfehlerfrei die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden aus der Tat festgestellt hat, hat es eine eindeutige Bezeichnung der Adhäsionsklägerin in Urteilsformel oder -rubrum versäumt. Der Senat holt die Bezeichnung nach.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin fällt der Teilerfolg der Revision nicht ins Gewicht (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO).