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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1987, Az.: IVb ZB 68/87

Aufhebung der Adoption eines Volljährigen auf einseitigen Antrag des Annehmenden; Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof; Aufhebung des Adoptivverhältnisses aus wichtigem Grund; Anforderungen an Unwirksamkeit eines Annahmeantrags; Entbehrlichkeit eines zweiten Antrags auf Auflösung der Adoption bei unzumutbarer Härte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 68/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 103, 12 - 19
  • MDR 1988, 393 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1139-1140 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 583 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Aufhebung des zu einem volljährigen Kinde begründeten Annahmeverhältnisses aus wichtigem Grund erfordert Anträge sowohl des Annehmenden wie des Angenommenen.

  2. b)

    Haben der Annehmende und der als Volljähriger Angenommene die Annahme als Kind durch gemeinsame Vortäuschung eines bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht, kann das Annahmeverhältnis auch nicht ausnahmsweise allein auf den Antrag des Annehmenden aufgehoben werden.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 16. Dezember 1987 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 27. August 1985 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin sprach mit Beschluß vom 2. Dezember 1982 die Annahme der am ... in C. geborenen Beschwerdegegnerin (künftig: Adoptivtochter), einer marokkanischen Staatsangehörigen, als Kind der am ... in K. geborenen Beschwerdeführerin (künftig: Adoptivmutter) auf gemeinsamen Antrag der beiden Beteiligten aus. Sie hatten im Annahmeverfahren unter Vortrag von Einzelheiten angegeben, die Annehmende habe die Familie der Angenommenen schon vor 1970 in Marrakesch kennengelernt, sich seitdem regelmäßig bei jährlichen Besuchen besonders um die heranwachsende Adoptivtochter gekümmert und diese schließlich seit Ende 1981 in ihre Wohnung in B. aufgenommen. Daraus sei mit den Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis erwachsen.

2

Im Dezember 1984 beantragte die Adoptivmutter, das Annahmeverhältnis aufzuheben, weil ein Eltern-Kind-Verhältnis in Wahrheit weder entstanden noch beabsichtigt gewesen sei; sie habe sich vielmehr aus Mitleid verleiten lassen, die Adoptivtochter nach Deutschland zu holen, um hier für sie eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Nur hierzu habe das Annahmeverhältnis dienen sollen.

3

Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Adoptivmutter zurückgewiesen, weil das Gesetz eine Aufhebung der Adoption eines Volljährigen auf den einseitigen Antrag des Annehmenden nicht zulasse. Hiergegen hat die Adoptivmutter Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Adoptivtochter dem Vortrag zu den Umständen, die zum Annahmevertrag geführt hätten, widersprochen und es abgelehnt, ebenfalls einen Aufhebungsantrag zu stellen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

4

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Adoptivmutter ihren Aufhebungsantrag weiter.

5

II.

Das Kammergericht möchte die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bestätigen und ebenso wie die Vorinstanzen davon ausgehen, daß gemäß § 1771 BGB die Kindesannahme eines Volljährigen nur auf den Antrag beider Beteiligten aufgehoben werden kann; es hält es auch dann für unzulässig, die Adoption ausnahmsweise auf den Antrag nur des Annehmenden aufzuheben, wenn die Beteiligten das Annahmeverhältnis in rechtsmißbräuchlicher Absicht herbeigeführt haben. An einer die weitere Beschwerde zurückweisenden Entscheidung sieht sich das Kammergericht durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Oktober 1979 (- 16 Wx 86/79 - NJW 1980, 63) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 8. Februar 1987 gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (der Beschluß ist veröffentlicht in FamRZ 1987, 635).

6

III.

Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben. Diese ist zulässig, wenn es vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechtsfrage für die Entscheidung ankommt. Aus dem Vorlagebeschluß muß sich ergeben, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einer anderen Entscheidung gelangen würde (Senatsbeschluß BGHZ 82, 34, 36 f. m.w.N.). So liegt es hier. Bei Befolgung der vom Oberlandesgericht Köln vertretenen Rechtsauffassung hätte das Kammergericht die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben. Es hat dargelegt, es würde nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu unterstellenden Vorbringen der Adoptivmutter ein sittenwidriges Verhalten beider Beteiligten bei der Begründung des Annahmeverhältnisses im Jahre 1982 bejahen; denn beide hätten das Rechtsinstitut der Kindesannahme zur Verfolgung familienfremder Zwecke mißbraucht, weil es ihnen ausschließlich darum gegangen sei, der Adoptivtochter dadurch den Aufenthalt sowie Ausbildung und Arbeit in Deutschland zu ermöglichen. Bei Zugrundelegung der vom Kammergericht für richtig gehaltenen Rechtsauffassung könne jedoch eine Kindesannahme selbst bei nachträglicher Aufdeckung eines derartigen Rechtsmißbrauchs nicht auf den Antrag (nur) eines der Beteiligten aufgehoben werden.

7

Die Voraussetzungen der Vorlage fehlen auch nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht Köln die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses zu beurteilen hatte, das noch auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten des AdoptG vom 2. Juli 1976 (BGBl I 1749) geltenden Rechtes begründet worden war. Die dargelegte Abweichung beruht nicht auf diesem Unterschied im Tatbestand, sondern - was entscheidend ist (BGHZ 96, 198, 201) - auf der unterschiedlichen Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, die das Oberlandesgericht Köln ausdrücklich ebenfalls auf der Grundlage des neuen Adoptionsrechtes entschieden hat.

8

Danach ist der Bundesgerichtshof, der die streitige Rechtsfrage bisher noch nicht zu beurteilen hatte, nach § 28 Abs. 3 FGG zur Entscheidung über die weitere Beschwerde berufen.

9

IV.

Die weitere Beschwerde der Adoptivmutter ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind fehlerfrei davon ausgegangen, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kindesannahme nicht vorliegen.

10

1.

Das Vormundschaftsgericht kann nach § 1771 S. 1 BGB das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Adoptivtochter hat einen Antrag nicht gestellt. Es entspricht der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung, daß eine Aufhebung nach dieser Bestimmung den Antrag beider an der Kindesannahme Beteiligten erfordert (vgl. außer dem Vorlagebeschluß des Kammergerichts dazu BayObLG FamRZ 1978, 736 mit kritischer Besprechung von Bosch FamRZ 1978, 656; OLG Köln a.a.O. mit Besprechung von Lüderitz NJW 1980, 1087 [OLG Köln 03.10.1979 - 16 Wx 86/79]; OLG Hamm FamRZ 1981, 498 mit Anm. Bosch; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 1241 mit Anm. Bosch). Sie stützt sich zum einen auf den Gesetzeswortlaut, der bei einem normalen Sprachverständnis kaum anders interpretiert werden kann. Die abweichende Auffassung, die das Wort "und" nicht als Antragskumulation versteht, sondern es im Sinne eines "und auch" auf das Antragsrecht beziehen will (Erman/Holzhauer BGB 7. Aufl. § 1771 Rdn. 4; Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1771 Anm. 1; vgl. auch Bosch FamRZ 1978, 656, 666 bei Fußn. 120), widerspricht zum anderen aber auch dem im Gesetzgebungsverfahren hervorgetretenen Willen des Gesetzgebers. Danach ist mit dem Übergang vom Vertrags- zum Dekretsystem im Adoptionsrecht durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 an die Stelle des nach früherem Recht möglichen Aufhebungsvertrages (vgl. §§ 1768, 1770, 1750 BGB a.F.) der "gemeinsame", "übereinstimmende" Antrag des Annehmenden und des Angenommenen für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach neuem Recht getreten (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 7/3061 S. 24 ff. und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/5087 S. 7 ff.). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darstellungen im Vorlagebeschluß und im Beschluß des BayObLG (aaO) verwiesen. Es besteht kein Anlaß, diesen Äußerungen nur deshalb eine entscheidende Bedeutung abzusprechen, weil der Gesetzgeber angeblich die Problematik nicht erkannt und sich gegen die in den vorangegangenen Reformvorschlägen vorgesehene einseitige Aufhebungsmöglichkeit bei wichtigem Grund entschieden habe (Holzhauer aaO). Die Auffassung, die Aufhebung gemäß § 1771 S. 1 BGB erfordere die Anträge sowohl des Angenommenen wie des Annehmenden wird auch im Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. die Kommentare zu § 1771 BGB; MünchKomm/Lüderitz 2. Aufl. Rdn. 2; Soergel/Liermann 12. Aufl. Rdn. 2 und 3; Dickescheid in RGRK-BGB Rdn. 2; Soergel/Roth-Stielow 11. Aufl. Rdn. 4; ferner Fieseier in AK-BGB §§ 1767 bis 1772 Rdn. 7; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 63 II 7 S. 1016 bei Fußn. 7a; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 56f Rdn. 9). Soweit dieser Auffassung widersprochen wird und andere Lösungsvorschläge gemacht werden (vgl. außer Erman/Holzhauer a.a.O. insbesondere Bosch FamRZ 1978, 656 ff., FamRZ 1984, 841 und 1986, 1149 - Anm. zu OLG Zweibrücken - mit Hinweis auf Böhmer), wird darauf unten noch eingegangen (unter 4).

11

2.

Nach § 1771 S. 2 BGB kann - über die Fälle des Satzes 1 hinaus - das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. Insofern fehlt es jedoch nach dem für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu unterstellenden Vortrag der Annehmenden von vornherein an einem Aufhebungsgrund.

12

a)

Nach § 1760 Abs. 2 Buchst. b BGB ist ein Annahmeantrag u.a. unwirksam, wenn der Erklärende den Antrag in Wahrheit nicht hat stellen wollen. Diese dem § 31 EheG nachgebildete Vorschrift betrifft Fälle des Irrtums, zum Beispiel über den Inhalt der abgegebenen Erklärung. Sie greift jedoch nicht ein, wenn die Erklärenden bewußt und übereinstimmend die Rechtsform der Kindesannahme benutzen, um wie hier ohne Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses dem angenommenen Kind den Aufenthalt und eine Berufsausbildung in Deutschland zu ermöglichen.

13

b)

Eine Unwirksamkeit ihrer Annahmeerklärung gemäß § 1760 Abs. 2 Buchst. c BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn die Adoptivmutter ist nicht durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zu der Erklärung bestimmt worden. Die erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebrachte Begründung, die Adoptivtochter habe von vornherein die heimliche Absicht gehabt, sich durch die Annahme als Kind Unterhaltsansprüche gegen die Adoptivmutter zu verschaffen, kann gemäß §§ 27 S. 2 FGG, 561 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Davon abgesehen kann - wie das Kammergericht zutreffend ausführt - die Beschwerdeführerin kaum über Tatsachen getäuscht worden sein, die sich als gesetzliche Folge aus der zu begründenden Verwandtschaft ergeben (§§ 1601 ff., 1751 Abs. 4 BGB).

14

c)

Danach kann offenbleiben, ob einem Aufhebungsantrag nach § 1760 Abs. 2 Buchst. b und c BGB auch entgegenstände, daß der Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt gestellt worden ist, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt hat (§ 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1762 Abs. 2 S. 2 Buchst. b BGB).

15

3.

Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine besondere Regelung für Fälle der Nichtigkeit einer Kindesannahme zu treffen. Wie ein Fall zu behandeln wäre, in dem die Annahme offenkundig unter Verletzung unverzichtbarer gesetzlicher Voraussetzungen erfolgte - zum Beispiel bei der Annahme durch zwei Unverheiratete - braucht nicht entschieden zu werden. Die vorliegend in Betracht kommende Ausnutzung der Rechtsinstitution zur Erreichung gesetzesfremder Zwecke unter gemeinsamer Vorspiegelung eines Eltern-Kind-Verhältnisses begründet jedenfalls keine Nichtigkeit. Daß ein ähnliches Verhalten im Bereich des Vertragsrechtes gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegebenenfalls zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führen könnte, ist für das Kindesannahmerecht seit Einführung des Dekretsystems ohne Belang (vgl. Roth-Stielow AdoptG§ 1759 BGB Anm. 2 und 4; MünchKomm/Lüderitz a.a.O. § 1759 Rdn. 14). Aus dem gleichen Grund kann die zum früheren Recht, das von einem Annahmevertrag ausging, entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGHZ 35, 75, 80) nicht mehr herangezogen werden. In § 1771 S. 2 BGB ist durch Verwendung des Wortes "nur" zudem noch besonders hervorgehoben, daß diese Regelung - neben der im Satz 1 - als abschließende gemeint ist.

16

4.

Die gesetzliche Regelung, die danach keine Aufhebung der Volljährigenadoption auf Antrag nur entweder des Annehmenden oder des Angenommenen vorsieht, wird von einigen Autoren als unbefriedigend angesehen, die daher nach Möglichkeiten suchen, das Annahmeverhältnis auch ohne beiderseitigen Antrag zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

17

a)

Für Fälle einer krassen Fehlentwicklung des Annahmeverhältnisses, in denen die Fortsetzung der Eltern-Kind-Bindung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte und für die Rechtsgemeinschaft eine fortgesetzte Hinnahme von Unrecht bedeuten würde, wird befürwortet, den fehlenden (zweiten) Antrag unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB für entbehrlich zu halten, wenn er aus Schikane (§ 226 BGB) verweigert wird (vgl. Soergel/Liermann a.a.O. § 1771 Rdn. 7 und Soergel/Roth-Stielow a.a.O. § 1771 Rdn. 5), oder ein Aufhebungsverfahren sogar ohne Antrag von Amts wegen einzuleiten (Dickescheid a.a.O. § 1771 Rdn. 9). Hierzu bedarf es schon deshalb keiner Stellungnahme, weil nach dem Vortrag der Adoptivmutter kein Fall vorliegt, in dem sich das Eltern-Kind-Verhältnis einer anfänglichen Erwartung zuwider entwickelt hat. Die Adoptivtochter hat sich weder eines Vergehens oder Verbrechens gegen sie schuldig gemacht noch sie in einer ähnlichen Weise übel behandelt wie in dem Fall, der der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO) zugrundelag.

18

b)

Die Möglichkeit, entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Volljährigenadoption auf einseitigen Antrag aufzuheben, begründet Bosch (FamRZ 1978, 656, 665) zusätzlich mit der Erwägung, es stelle ein Grundprinzip der Rechtsordnung dar, daß (juristisch geschaffene) Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigem Grund ausnahmsweise vorzeitig müßten beendet werden können. Abgesehen davon, daß ein solcher Grundsatz im Familienrecht nicht besteht, kann nicht ohne Bedeutung bleiben, welcher Sachverhalt für den einseitigen Aufhebungsantrag ins Feld geführt wird und ob derjenige, der daraus einen wichtigen Grund herleiten will, das Entstehen des Grundes (mit-) zu verantworten hat (ebenso: Soergel/Liermann a.a.O. Rdn. 4 ff.).

19

Unter diesem Gesichtspunkt besteht aber kein Anlaß, der Adoptivmutter im Wege einer Gesetzeskorrektur oder Normergänzung eine Aufhebung der Kindesannahme nur auf ihren eigenen Antrag hin zu eröffnen. Denn sie hat durch die gemeinsam mit der Anzunehmenden verübte vorsätzliche Täuschung des Notars und des Vormundschaftsgerichtes selbst bewirkt, daß die vom Gesetz vorgesehenen Sicherungen gegen den Mißbrauch dieser Rechtsinstitution (notarielle Beurkundung des Annahmeantrages und vormundschaftsgerichtliche Prüfung der sittlichen Rechtfertigung der Kindesannahme) nicht greifen konnten. Jedenfalls in einem solchen Fall hat das Interesse eines der am Mißbrauch selbst Beteiligten hinter dem der Allgemeinheit an Rechtssicherheit, Gesetzestreue und Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen zurückzustehen. Vielmehr bleibt der an der Täuschung der Behörden Beteiligte darauf verwiesen, die Rechtsfolgen der von ihm mitverantworteten Adoption mittelbar im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zu mildern (z.B. Enterbung und Entziehung des Pflichtteils, Beschränkung einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 Abs. 1 BGB).

20

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

21

Der Beschwerdewert ist nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 S. 1 und Abs. 2 KostO gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 KostO festgesetzt worden.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.000,00 DM

Lohmann, vorsitzender Richter
Blumenrohr, Richter
Krohn, Richter
Zysk, Richter
Nonnenkamp, Richter