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§ 3 MBG Schl.-H. - Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung und Personen, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle tätig sind. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. 1.
    Personen im Ehrenbeamtenverhältnis,
  2. 2.
    Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  3. 3.
    Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist.