§ 3 LNatSchG - Landesamt für Umwelt
Bibliographie
- Titel
- Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
Das Landesamt für Umwelt unterstützt als Naturschutzfachbehörde die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgaben einer staatlichen Vogelschutzwarte sowie die nach § 6 Abs. 3 BNatSchG, mit Ausnahme der Beobachtung des Erhaltungszustands des Eurasischen Luchses (Lynx lynx) und des Wolfes (Canis lupus), wahr. Es betreut die juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und berät insbesondere die Naturschutzbehörden mit Stellungnahmen und Gutachten. Es kann mit vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammenarbeiten.