Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1956, Az.: VI ZB 10/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1956
- Aktenzeichen
- VI ZB 10/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Hamburg - 07.02.1956
Prozessführer
des Kaufmanns Rudolf K. in H.-B., S.,
Prozessgegner
den Kaufmann Karl K. in H.-B., B. H.str. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. April 1956 in der Sitzung vom 25. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 7. Februar 1956 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last.
Gründe:
Der Kläger hat gegen das ihm am 17. Februar 1956 zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Die Berufungsschrift vom 13. März 1956 ist mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist am 19. März 1956 beim Oberlandesgericht eingereicht worden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Ziff 1, 567 Abs. 3 ZPO zulässige rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde. Sie ist begründet.
Wie der Kläger behauptet und durch eidesstattliche Versicherung des in den Diensten seines Prozeßbevollmächtigten stehenden Bürovorstehers B. glaubhaft gemacht hat, beruht die Versäumung der Berufungsfrist darauf, daß der Bürovorsteher es unter dem Einfluß einer Grippeerkrankung versehentlich unterlassen hat, die fertiggestellte und von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsschrift zum Oberlandesgericht zu befördern, nachdem er am 16. März 1956, also am vorletzten Tage der Berufungsfrist, von dem Anwalt hiermit beauftragt worden war. Daß er diese Anweisung erhalten hatte, konnte schon aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19. März 1956 entnommen werden, in der es heißt, der Anwalt habe die Beachtung der Frist am 16. März 1956 kontrolliert und ihn auf den Fristablauf hingewiesen, während die Berufungsschrift unterschrieben vorgelegen habe. Ausdrücklich ist es in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. April 1956 klargestellt worden, die trotz der Unzulässigkeit der Nachschiebung von Wiedereinsetzungsgründen darum berücksichtigt werden kann, weil das Berufungsgericht, wenn es Zweifel an dem Sinn der eidesstattlichen Versicherung vom 19. März 1956 hegte, gemäß § 139 ZPO Rückfrage hätte halten müssen, um sie sich erläutern zu lassen (vgl. BGHZ 2, 343 [345]).
Hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seinen Bürovorsteher am vorletzten Tage der Berufungsfrist unter Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf angewiesen, die fertige Berufungsschrift beim Oberlandesgericht einzureichen so hat er den Erfordernissen genügt, die an ihn zu stellen waren. Wenn auch ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall nur dann gegeben ist, falls die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist, so brauchte er die Durchführung seiner Anordnung über die Ablieferung der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht doch weder persönlich zu überwachen noch sich am nächsten Tage durch Nachfrage bei dem Büropersonal oder bei dem Berufungsgericht von der Einhaltung seiner Anordnung zu überzeugen (BGH LM Nr. 47 zu § 233 ZPO). Er konnte vielmehr darauf vertrauen, daß der Bürovorsteher, von dessen Grippeerkrankung ihm nach der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom 19. März 1956 nichts bekannt war, der ihm erteilten Weisung ordnungsmäßig nachkommen würde. Überdies hat er nach der ergänzenden eidesstattlichen Erklärung vom 18. April 1956 am Mittag des 17. März 1956 bei der Kontrolle der Fristen im Kalender festgestellt, daß die vorliegende Sache mit dem Datum des 16. März 1956 und dem Signum des Bürovorstehers abgehakt war. In Wirklichkeit war die Berufungsschrift allerdings nicht schon beim Berufungsgericht eingereicht worden, als der Bürovorsteher die Frist im Kalender auf diese Weise gelöscht hat. Daraus kann aber nicht etwa auf eine fehlsame Übung bei der büromäßigen Behandlung von Notfristsachen geschlossen werden, die der Wiedereinsetzung im Wege stände. Vielmehr kann eine im Fristenkalender eingetragene Notfrist gelöscht werden, wenn das zur Wahrung der Frist bestimmte Schriftstück rechtzeitig vom Rechtsanwalt unterzeichnet und vom Büro postfertig gemacht worden ist (BGH LM Nr. 47 zu § 233 ZPO). Etwas anderes hat auch der beschließende Senat nicht gemeint, wenn er in seinem Beschluß, vom 16. März 1953 (LM Nr. 33 zu § 233 ZPO) zum Ausdruck gebracht hat, Notfristen dürften erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung - und nicht schon bei der Vorlegung der Akten - im Kalender gestrichen werden.
Dem Wiedereinsetzungsgesuch mußte hiernach stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 3 ZPO.