Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1983, Az.: 2 StR 717/83
Rechtsfehlerhafte Missachtung einer Haftpsychose bei der Strafzumessung; Angeklagter; Haftpsychose; Besondere Haftempfindlichkeit; Strafzumessungserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 717/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 20.07.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 151
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Leidet ein Angeklagter unter einer Haftpsychose, ist es geboten, die besondere Haftempfindlichkeit ausdrücklich in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmigbeschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Juli 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruches.
Das Landgericht, das beide Taten des Angeklagten trotz einer Anzahl mildernder Gesichtspunkte nicht als minder schwere Fälle bewertet, setzt sich im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafzumessung mit einem wesentlichen Milderungsgrund nicht auseinander: dem Umstand nämlich, daß der Angeklagte - wie bei der Erörterung seiner Schuldfähigkeit festgestellt wird - an einer Haftpsychose leidet und insoweit vom Freiheitsentzug besonders betroffen ist (UA S. 17).
Daß dieser Gesichtspunkt bei der Strafzumessung unerwähnt bleibt, stellt sich hier als Rechtsfehler dar. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) - die Darlegung sämtlicher Strafzumessungserwägungen ist weder nötig noch möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. Mösl NStZ 1983, 160). Im vorliegenden Fall war es aber geboten, die besondere Haftempfindlichkeit des nicht vorbestraften, an einer Haftpsychose leidenden Angeklagten ausdrücklich in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen; dies drängte sich - angesichts der vom Gericht hierzu in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen - auf.
Der damit aufgezeigte Rechtsfehler hat den Strafausspruch möglicherweise zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Dies läßt sich umso weniger ausschließen, als das Gericht hier beträchtliche Einzelfreiheitsstrafen - sechs Jahre sechs Monate und vier Jahre - verhängt und auf eine hohe Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hat.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer