Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 16.02.1983, Az.: 2 BvE 3/83
Möglichkeit der Verletzung der Rechtsstellung von Abgeordneten durch die vorzeitige Auflösung des Bundestages; Anteil des Status eines Bundestagsabgeordneten an der Gewährleistung der grundgesetzlich festgelegten Dauer der Wahlperiode; Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Anordnung des Bundespräsidenten als Gegenstand einer Organstreitigkeit; Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung als eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten liegende politische Leitentscheidung; Verfassungsrechtlicher Sinn des Wortes "Vertrauen" in Art. 68 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG); Befugnis der obersten Verfassungsorgane zur Konkretisierung von Bundesverfassungsrecht unter Wahrung der vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätzen und Normen der Verfassung; Übereinstimmung in der verfassungsrechtlichen wie verfassungspolitischen Beurteilung als unerlässliche Voraussetzung für eine Konkretisierung der Verfassung; Beeinträchtigung oder Lähmung der Handlungsfähigkeit des Bundeskanzlers durch die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag als ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal für den Ausspruch der Vertrauensfrage; Entstehungsgeschichte des Art. 68 GG; Pflicht des Bundespräsidenten zur Beachtung der Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Antrages und des Vorschlages des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung; Die im Akt der Stimmabgabe förmlich beurkundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und Sachprogramm des Bundeskanzlers als "Vertrauen" im Sinne des Art. 68 GG; Vertrauen auf das in Art. 68 GG selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.02.1983
- Aktenzeichen
- 2 BvE 3/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 15871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 62, 1 - 116
- DVBl 1983, 321-338 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Antrag festzustellen, daß der Bundespräsident durch seine Anordnung über die Auflösung des 9. Deutschen Bundestages vom 6. Januar 1983 (BGBl. I S. 1) und seine Anordnung über die Bundestagswahl 1983 vom 6. Januar 1983 (BGBl. I S. 2) gegen Art. 68 Abs. 1 GG verstoßen und dadurch die Antragsteller in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt bzw. unmittelbar gefährdet hat.
Prozessführer
1.
Karl-Hans Lagershausen, Mitglied des Deutschen Bundestages, Schlüte, Berne -
Bevollmächtigter: Professor Dr. Rainer Wahl, Sundgauallee 68, Freiburg - 2 BvE 1/83 -;
2.
Friedhelm Rentrop, Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundeshaus, Bonn 1,
3.
Hansheinrich Schmidt, Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundeshaus, Bonn 1, -
Bevollmächtigter der Antragsteller zu 2) und 3): Professor Dr. Wolf-Rüdiger Schenke, Beim Hochwald 30, Mannheim 31 - 2 BvE 2/83 -, 2 BvE 3/83 -;
4.
Karl Hofmann, Mitglied des Deutschen Bundestages, Rodacher Straße 46, Kronach, - Bevollmächtigter: Professor Dr. Klaus Schlaich, Wolkenburgstraße 2, St. Augustin 2 - 2 BvE 4/83 -,
Prozessgegner
Bundespräsident Karl Carstens, Adenauerallee 135, Bonn 1
Rechtsanwalt Dr. Hermann Maassen, Mendelssohnstraße 12, Bonn-Bad Godesberg
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Organstreit kann der einzelne Bundestagsabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegten Dauer der Wahlperiode hat der Status des Abgeordneten Anteil.
- 2.
Die Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung gemäß Art. 68 GG ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Ein Ermessen im Rahmen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG ist dem Bundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- 3.
Art. 68 GG normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand. Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers gestellt ist.
- 4.
- a)
Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG ist eine offene Verfassungsnorm, die der Konkretisierung zugänglich und bedürftig ist.
- b)
Die Befugnis zur Konkretisierung von Bundesverfassungsrecht kommt nicht allein dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch anderen obersten Verfassungsorganen zu. Dabei sind die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren.
- c)
Bei der Konkretisierung der Verfassung als rechtlicher Grundordnung ist zumal ein hohes Maß an Übereinstimmung in der verfassungsrechtlichen wie verfassungspolitischen Beurteilung und Bewertung der in Rede stehenden Sachverhalte zwischen den möglichen betroffenen obersten Verfassungsorganen unabdingbar und eine auf Dauer angelegte, stetige Handhabung unerläßlich. Eine politisch umkämpfte und rechtlich umstrittene Praxis von Parlamentsmehrheiten und Regierungsmehrheiten reicht als solche hierfür nicht aus.
- 5.
Vertrauen im Sinne des Art. 68 GG meint gemäß der deutschen verfassungsgeschichtlichen Tradition die im Akt der Stimmabgabe förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und Sachprogramm des Bundeskanzlers.
- 6.
Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des Art. 68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG.
- 7.
Eine Auslegung dahin, daß Art. 68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht.
- 8.
- a)
Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der Bundeskanzler zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben.
- b)
Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist.
- c)
Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermag den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art. 68 GG näher kommt als eine ablehnende Entscheidung.
- 9.
In Art. 68 GG hat das Grundgesetz selbst durch die Einräumung von Einschätzungsspielräumen und Beurteilungsspielräumen sowie von Ermessen zu politischen Leitentscheidungen an drei oberste Verfassungsorgane die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art. 68 GG selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten.
Tenor:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 16.02.1983 - AZ: 2 BvE 1/83Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 16.02.1983 - AZ: 2 BvE 2/83
BVerfG - 16.02.1983 - AZ: 2 BvE 4/83