Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2004, Az.: 3 StR 149/04
Verwerfung einer Revision als unbegründet wegen Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.2004
- Aktenzeichen
- 3 StR 149/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 14150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.07.2003 - AZ: (502) 81 Js 3539/01 KLs (2/02)
- LG Stuttgart - 23.10.2003 - AZ: 18 KLs 5 Js 99279/02
- LG Düsseldorf - 14.11.2003 - AZ: IV - 88/02 - 80 Js 4693/02
- BGH - 15.01.2004 - AZ: 3 StR 481/03
- BGH - 13.02.2004 - AZ: 3 StR 4/04
- nachfolgend
- BVerfG - 26.09.2006 - AZ: 1 BvR 605/04
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Mai 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.