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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2004, Az.: 3 StR 149/04

Verwerfung einer Revision als unbegründet wegen Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.2004
Aktenzeichen
3 StR 149/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 14150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 17.07.2003 - AZ: (502) 81 Js 3539/01 KLs (2/02)
LG Stuttgart - 23.10.2003 - AZ: 18 KLs 5 Js 99279/02
LG Düsseldorf - 14.11.2003 - AZ: IV - 88/02 - 80 Js 4693/02
BGH - 15.01.2004 - AZ: 3 StR 481/03
BGH - 13.02.2004 - AZ: 3 StR 4/04
nachfolgend
BVerfG - 26.09.2006 - AZ: 1 BvR 605/04

Verfahrensgegenstand

Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Mai 2004
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.