Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1965, Az.: 4 StR 276/65
Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Überfall auf einen Uhrmachermeister; Voraussetzungen für die Bestrafung wegen Raubes; Ausübung des Gewahrsams
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1965
- Aktenzeichen
- 4 StR 276/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 26.01.1965
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 27. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Verurteilung des Angeklagten legt das Landgericht folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte wollte ein dem Uhrmachermeister M. gehöriges Armband oder sonstigen in dessen Laden befindlichen Schmuck an sich bringen, ohne zu bezahlen. Er kaufte daher von ihm ein Armband. Als der Ladeninhaber mit dem Armband hinter den Ladentisch ging, um es einzupacken, äußerte der Angeklagte den Wunsch, noch einen Ring zu kaufen. Er hoffte, das Armband an sich nehmen zu können, während der Ladeninhaber den Ring aus der Auslage holte. Dieser streifte dem Angeklagten den der Auslage entnommenen Ring über den Finger und ging dann wieder hinter den Ladentisch, ohne den Angeklagten aus den Augen zu lassen. Da dieser infolgedessen sein Vorhaben nicht durchführen konnte, bat er darum, ihn einen weiteren in der Auslage befindlichen Ring anzuprobieren. Als M. sich über die Auslage beugte, um den Ring herauszunehmen, verletzte ihm der Angeklagte mit einem Totschläger mehrere Schläge, die Kopfplatzwunden, Prellungen und Blutergüsse hervorriefen. Er gab auch mehrere Schüsse aus der mitgeführten Schreckschußpistole auf ihn ab. M. entriß ihm die Stahlrute, öffnete die Ladentür und rief um Hilfe. Darauf flüchtete der Angeklagte unter Mitnahme des an seinem Finger befindlichen Ringes.
Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte den Ring mit Gewalt weggenommen und sich zu diesem Zweck mitgeführter Waffen bedient habe. Dabei stellt es fest, daß der Angeklagte spätestens in den Augenblick entschlossen gewesen ist, auch den Ring mitzunehmen, als er auf M. eingeschlagen hat.
Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen - jedenfalls im Ergebnis - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Bestrafung wegen Raubes setzt voraus, daß alle Merkmale eines Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt sind. Der Raub ist infolgedessen erst dann vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam mit Zueignungsabsicht begründet hat. Als der Angeklagte sich unter der Vorspiegelung beabsichtigten Barkaufs den Ring über den Finger ziehen ließ, um das Armband an sich zu bringen, war er nach den Feststellungen möglicherweise noch nicht entschlossen, den Ring mitzunehmen. Auch war der Gewahrsam des Ladeninhabers tatsächlich noch nicht gebrochen, jedoch wohl schon beeinträchtigt, mindestens bestand er aber neben dem des Angeklagten noch fort. M. hatte zwar nicht mehr dieselbe Möglichkeit, auf den Ring einzuwirken wie zuvor, aber nicht den Willen, seinen Gewahrsam am Ring gänzlich aufzugeben. Denn er steckte dem Angeklagten den Ring unter der selbstverständlichen Voraussetzung an den Finger, daß dieser ihn nur bei Erwerb durch Barkauf anbehalten werde. Anders wäre es nur dann, wenn der Ladeninhaber schon jetzt den Gewahrsam nicht hätte ausüben können. Aus dem Urteilszusammenhang ist aber als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen, daß M. an der Ausübung des Gewahrsams solange nicht behindert war, als der Angeklagte nicht auf ihn einschlug. Solange war es ihm ohne jede Schwierigkeit mindestens möglich, in seinen in der Stadt gelegenen Laden Hilfe herbeizurufen, um seinen Willen zur Aufrechterhaltung seines Gewahrsams durchzusetzen (vgl. BGH LM Nr. 11 zu § 242 StGB).
Während des Handgemenges war der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, allerdings entschlossen, auch den Ring mitzunehmen (UA 6), also alleinigen Gewahrsam an ihm zu begründen. Das gelang ihn aber infolge des Widerstands des Eigentümers erst durch die Flucht. Jedoch ermöglichte ihm die vorangegangene Gewaltanwendung gegenüber dem Ladeninhaber unter Zuhilfenahme der mitgeführten Waffen auch die Wegnahme des Ringes, auf den der Angeklagte es nach den Urteilsfeststellungen neben dem von ihn in erster Linie begehrten Armband abgesehen hatte. Daß der Angeklagte die sich bietende Gelegenheit ergriff, um zu fliehen, anstatt seine Angriffe fortzusetzen, steht der Annahme vollendeten Raubes des Ringes nicht entgegen, weil er mit den Ring am Finger flüchtete, dadurch den mit der Gewalteinwirkung begonnenen Gewahrsamsbruch vollendete und eigenen Gewahrsam begründete, indem er nach der sichtlichen Überzeugung des Landgerichts die durch die Gewaltanwendung geschaffene Lage bei der Flucht bewußt hierzu ausnutzte (vgl. Schönke-Schröder, StGB 12. Aufl. § 249 Anm. III a).
Flitner
Willms
Mayr
Sanders