§ 31 Hess.AGBGB - Rechte und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens am Nachlass unentgeltlich untergebrachter Personen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) 1Den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens steht ein Recht auf die Sache zu, die eine dort unentgeltlich bis zu ihrem Tode untergebrachte Person zum Gebrauch in der Einrichtung eingebracht hat. 2Das Recht kann durch Verfügung des Untergebrachten nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) 1Die Sachen fallen nicht in den Nachlass. 2Das Eigentum an ihnen geht mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Träger der Einrichtung über.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)