Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2025, Az.: B 5 R 12/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 12/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130325BB5R1225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 03.04.2024 - AZ: S 4 R 187/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 06.01.2025 - AZ: L 6 R 94/24
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 2025 - L 6 R 94/24 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem BSG keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Beschluss vom 6.1.2025 den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr unter Beiordnung eines Rechtsbeistands Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 3.4.2024 zu bewilligen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit zwei von ihrem bevollmächtigten Sohn unterzeichneten und an das LSG bzw die Beklagte adressierten Schreiben vom 28.1.und 14.2.2025. Beide Schreiben sind an das BSG weitergeleitet worden. Die Klägerin hat sich zudem mit einem von ihrem Sohn unterzeichneten Schreiben vom 26.2.2025 geäußert.
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 6.1.2025 ist unstatthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Der angegriffene Beschluss ist - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen der LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene <weitere> Rechtswegbeschwerde) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.