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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.03.1994, Az.: 2 BvR 2037/93

Lebenslange Freiheitsstrafe; Griechenland; Betäubungsmittel; Kokain; Angemessenheit; Unerträgliche Härte; Möglichkeit der Freiheitserlangung; Haftentlassung; Gute Führung; Gute Prognose; Persönliche Verhältnisse; Vorleben

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.03.1994
Aktenzeichen
2 BvR 2037/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 2884
  • NVwZ 1995, 55 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Die Gefahr einer lebenslangen Freiheitsstrafe hindert nicht die Auslieferung eines griechischen Staatsangehörigen nach Griechenland, damit er dort wegen eines Betäubungsmitteldelikts (Erwerb von mindestens 3 kg Kokain zum Absatz in Griechenland) verfolgt werden kann. Auch wenn nach deutschem Betäubungsmittelstrafrecht die Höchststrafe 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt, ist eine solche Strafe nicht in jeder denkbaren Hinsicht unangemessen und unerträglich hart, wenn man die Gefährlichkeit beachtet, die Handel mit Betäubungsmitteln, besonders Kokain, verursacht. Folge der lebenslangen Freiheitsstrafe wäre auch nicht, daß der Betroffene jede konkrete und individualisierbare Chance verlöre, wieder die Freiheit zu erlangen (vgl. Bedenken gegen die lebenslange Freiheitsstrafe unter diesem Aspekt im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip BVerfGE 45, 187 (228 f, 245) [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]. Nach Art. 105, 106, 110 des griechischen StGB wird Gefangenen, die zu lebenslanger Haft verurteilt sind und 20 Jahre verbüßt haben, nämlich Entlassung aus der Haft gewährt, wenn gute Führung im Vollzug und günstige Prognose vorliegen und die Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse das ermöglichen.