Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.02.1989, Az.: V R 76/88
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.02.1989
- Aktenzeichen
- V R 76/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 21474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 237-238
Tatbestand:
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in Berlin ein Wohnheim für Obdachlose, insbesondere für Asylbewerber. In einem Vertrag mit dem Land Berlin wurde diesem ein Belegungsrecht eingeräumt. Der Kläger verpflichtete sich, nur Personen aufzunehmen, die ihm von einem bestimmten Bezirksamt zugewiesen wurden. Weiter verpflichtete er sich, für die bei ihm Untergebrachten eine ausreichende Schlafstelle, einen Schrank oder ein Schrankteil, einen Stuhl, Reinigungsmittel, Energie, ausreichende Wasch- und Duschmöglichkeiten und ausreichendes Geschirr zum Zubereiten und Verzehren von Nahrung und Getränken zur Verfügung zu stellen. Ferner verpflichtete er sich, für die Reinigung des Sanitärbereichs und der Verkehrsflächen zu sorgen, Handtücher mindestens zweimal und Bettwäsche mindestens einmal vierzehntäglich zu wechseln sowie geeignete Räume zum Aufenthalt, zur Wäschepflege u.ä. bereitzustellen. Das Land Berlin zahlte für jeden Eingewiesenen einen bestimmten Tagessatz.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Raumüberlassung im Gegensatz zum Kläger als nicht von der Umsatzsteuer befreite Vermietung von Wohn- und Schlafräumen i.S. des § 4 Nr.12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG 1980) und setzte mit Umsatzsteuerbescheid vom 29.April 1986 für das Jahr 1982 Umsatzsteuer von 5 520 DM fest. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Verfügung des FA vom 15.August 1986 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde zur Oberfinanzdirektion (OFD) sowie die Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß der Kläger jeweils mit den einzelnen Mietern Unterbringungsverträge abgeschlossen habe. Eine nach § 4 Nr.12 Buchst.a UStG 1980 steuerfreie Vermietung könne jedoch nicht angenommen werden, weil der Kläger überwiegend an Asylbewerber vermietet habe. Bei diesen ergebe sich schon aus der Natur der Sache, daß sie sich beim Kläger nur vorübergehend einmieteten bzw. von den zuständigen Sozialämtern nur vorübergehend dem Kläger zugewiesen wurden. Bei Asylbewerbern stehe von vornherein fest, daß sie spätestens nach Abschluß ihres Asylverfahrens das Heim des Klägers verlassen würden. Der Kläger möge zwar darauf gehofft haben, daß die Bewohner möglichst lange in seinen Heimen blieben, damit eine starke Fluktuation vermieden würde. Er hätte aber mit einer längeren Unterbringung tatsächlich nicht rechnen können. Auch die tatsächliche relativ kurze Verweildauer der einzelnen Heimbewohner spreche für eine nur vorübergehende Beherbergung (§ 4 Nr.12 Satz 2 UStG 1980). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Bewohnern länger als ein 1/2 Jahr in dem Heim verblieben, während die meisten weniger als 1/4 Jahr geblieben seien. Dementsprechend ähnle der Beherbergungsbetrieb des Klägers mehr einem Hotelbetrieb als einer üblichen Wohnungsvermietung mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht.
Die vom FG zugelassene Revision hat der Kläger wie folgt begründet: "Um unnütze Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf den Tatbestandsvortrag des Finanzgerichts im genannten Urteil. Die darin geäußerten Tatsachen werden vom Finanzgericht rechtlich falsch ausgelegt und führen somit zur Besteuerung. Es ist vom Finanzgericht völlig außer acht gelassen, daß die Asylverfahren grundsätzlich mindestens ein Jahr dauern, ehe sie zum Abschluß kommen. Diese Tatsache wurde in der letzten Verhandlung angeführt, fehlt aber bei der Begründung der Entscheidung. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Asylbewerber --da sie andere Möglichkeiten der Unterbringung nicht haben-- immer mit dem Interesse kommen, die Anmietung auf Dauer zu betreiben. Eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit steht der Absicht zu Beginn des Mietverhältnisses, dieses auf Dauer anzulegen, nicht entgegen.
Mein Mandant ist deshalb in seinen Rechten verletzt und hat Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung."
Das FA hält die Revision mangels ausreichender Begründung für unzulässig.
Gründe
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie die Mindestanforderungen an den Inhalt einer Revisionsbegründung nicht erfüllt (§ 120 Abs.2 Satz 2, §§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach § 120 Abs.2 Satz 2 FGO muß die --befristete (§ 120 Abs.1 Satz 1 FGO)-- Revisionsbegründung oder die Revision u.a. die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Fehlt es an der Angabe des Revisionsgrundes (§ 120 Abs.2 Satz 2 FGO), so ist die Revision nicht in der gesetzlichen Form begründet worden (§ 124 Satz 1 FGO), demzufolge unzulässig (§ 124 Abs.2 FGO) und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs.1 FGO).
Dies trifft auf die Revision des Klägers zu. Der Kläger hat weder eine verletzte Rechtsnorm noch Tatsachen bezeichnet, die einen Verfahrensmangel ergeben.
Durch die Ausführungen, das FG habe die Tatsachen rechtlich falsch ausgelegt und der Kläger sei in seinen Rechten verletzt, hat der Kläger keine verletzte Rechtsnorm i.S. des § 120 Abs.2 Satz 2 FGO bezeichnet. Die Revisionsbegründung enthält insoweit lediglich die --unsubstantiierte-- Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils, aus der nicht --was aber erforderlich wäre-- eindeutig erkennbar ist, welche Norm der Kläger für verletzt hält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5.November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
Auch die Ausführungen des Klägers, die als Rüge eines Verfahrensmangels beurteilt werden können, genügen nicht den Anforderungen des § 120 Abs.2 Satz 2 FGO. Der Vortrag, das FG habe die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Tatsache außer acht gelassen, daß die Asylverfahren grundsätzlich mindestens ein Jahr dauern, enthält zwar die Rüge einer als Verfahrensmangel zu beurteilenden Verletzung des § 96 Abs.1 Satz 1 FGO, denn der Kläger behauptet, daß das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der seinem Vorbringen nicht entspreche. Der Kläger hat jedoch die Tatsachen, die diesen Mangel ergeben sollen, nicht bezeichnet. Hierfür genügt nicht die Behauptung, er habe einen bestimmten Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, wenn, wie im Streitfall, weder der Tatbestand des angefochtenen Urteils noch das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung dies ergeben. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur dasjenige Vorbringen eines Beteiligten, das aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 155 FGO i.V.m. § 561 Abs.1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung). Der Kläger hätte daher den Tatbestand des Urteils berichtigen lassen müssen (§ 108 FGO), wenn er sich auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung berufen wollte. Das ist jedoch nicht geschehen.
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 9.Dezember 1988 konnten nicht berücksichtigt werden, da sie nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs.1 FGO) beim BFH eingegangen sind.