Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1983, Az.: BVerwG 2 C 14.82
Anwärter des höheren Dienstes; Anwärtersonderzuschläge; Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 14.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 06.11.1980 - AZ: 6 K 220/80
- VGH Baden-Württemberg - 28.04.1981 - AZ: 4 S 2390/80
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 1 BBesG
- § 1 Abs. 2 AnwSZV vom 20.2.1978 (BGBl. I S. 276), geändert durch VO v. 15.7.1931 (BGBl. I S. 667)
- § 3 AnwSZV vom 20.2.1978 (BGBl. I S. 276), geändert durch VO v. 15.7.1931 (BGBl. I S. 667)
- § 3 Nr. 5 VO des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Baden-Württemberg vom 14.8.1968 (GBl. S. 396), geändert durch VO vom 12.9.1975 (GBl. S. 687)
Fundstellen
- DokBer B 1984, 113-118
- RiA 1984, 234-236
- ZBR 1984, 301-302
Amtlicher Leitsatz
Anwärtersonderzuschläge für Anwärter des höheren Dienstes, die neben einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes einen zusätzlichen Vorbereitungsdienst ableisten müssen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1981 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hat nach dem Studium der Rechtswissenschaften die erste juristische Staatsprüfung abgelegt und anschließend den juristischen Vorbereitungsdienst im Januar 1978 mit der zweiten juristischen Staatsprüfung beendet. Mit Wirkung vom 2. April 1979 wurde er in den Vorbereitungsdienst für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg übernommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bibliotheksreferendar ernannt. Inzwischen hat er die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken abgelegt.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 begehrte der Kläger die Zahlung eines Anwärtersonderzuschlages gemäß § 1 Abs. 2 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung (AnwSZV) in Verbindung mit § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), weil er bereits über die Befähigung zum höheren Dienst als Volljurist verfüge und der Beklagte ihn gerade deshalb in den Vorbereitungsdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken aufgenommen habe; gleichzeitig erklärte er sich bereit, Auflagen gemäß § 3 AnwSZV zu erfüllen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte die beantragte Zahlung mit der Begründung ab, für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Bibliotheksdienst sei der Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes in einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst nicht laufbahnrechtlich vorgeschrieben. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 1980 und des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1980 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit seit dem 1. April 1979 bis zur Beendigung seines Vorbereitungsdienstes als Bibliotheksreferendar Anwärtersonderzuschläge zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - dem bei ihm gestellten Antrag entsprechend - die angegriffenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Anwärtersonderzuschlages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt:
Der Tatbestand des § 1 Abs, 2 AnwSZV sei in Falle des Klägers erfüllt gewesen. Denn er sei Anwärter des höheren Bibliotheksdienstes gewesen und habe durch Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung eine laufbahnrechtlich geforderte Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes in einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst erworben. § 1 Abs. 2 AnwSZV setze nicht voraus, daß in der Laufbahn, für die der Anwärter ausgebildet werde, der Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes laufbahnrechtlich gefordert werde, sondern verlange nur, daß der Anwärter eine solche Befähigung tatsächlich erworben habe. Aus der Ermächtigungsgrundlage des § 63 BBesG ergebe sich keine andere Auslegung. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG könnten in der zu erlassenden Rechtsverordnung Anwärtersonderzuschläge auch dann vorgesehen werden, wenn neben einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert werde. Diese Regelung enthalte ersichtlich eine Erweiterung der Ermächtigung über die in § 63 Abs. 1 Satz 2 BBesG genannten Fälle hinaus. Wäre für die Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG darauf abzustellen, daß der abgeschlossene Vorbereitungsdienst für die Laufbahn, für die der Anwärter nunmehr ausgebildet werde, vorgeschrieben sei, so enthielte dieser Teil der Bestimmung im Verhältnis zu Abs. 1 Satz 2 keine eigenständige Regelung. Auch aus dem Zweck der Gewährung eines Anwärtersonderzuschlages sowie aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergebe sich kein Hinweis für ein abweichendes Verständnis. Ziel der Bestimmung sei es, bei Anwärtern, die bereits die laufbahnmäßigen Voraussetzungen für eine Einstellung im höheren Dienst erfüllten, einen Anreiz zu schaffen, noch einmal als Anwärter einzutreten und sich einer weiteren Ausbildung zu unterziehen. Dem entspreche es, den Anwärtersonderzuschlag dann zu gewähren, wenn der Anwärter die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes tatsächlich erworben habe. - § 1 Abs. 2 AnwSZV räume keinen Rechtsanspruch ein, sondern stelle die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn. Dieser habe sich hier durch ein Rundschreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 30. März 1978 mit der Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen nach Maßgabe der Verordnung allgemein einverstanden erklärt unter der Voraussetzung, daß der Anwärter vorher eine schriftliche Erklärung gemäß § 3 AnwSZV (Bleibe- und Rückzahlungsverpflichtung) abgebe. Zur Abgabe einer solchen Erklärung habe der Kläger sich zwar bereit erklärt, sie aber bisher nicht abgegeben. Der Beklagte könne deshalb nur zur Neubescheidung verurteilt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das auf Grund der mündlichen Verhandlung vorn 28. April 1981 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. November 1980 zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht im wesentlichen geltend: Die Auffassung des Berufungsgerichts verkenne den systematischen Zusammenhang des § 1 Abs. 2 AnwSZV mit der zugrundeliegenden Ermächtigung des § 63 BBesG. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG könnten Anwärtersonderzuschläge auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert werde. Gemäß § 1 Abs. 2 AnwSZV müsse daher für die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst laufbahnrechtlich erforderlich sein. Einen solchen durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst verlange § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Baden-Württemberg aber nicht als Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn. Die Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen an Anwärter des höheren auswärtigen Dienstes und des höheren Archivdienstes, bei denen in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein zusätzlicher Vorbereitungsdienst als Zulassungsvoraussetzung ebenfalls nicht verlangt werde, stehe mit dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Beklagten, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Der Kläger hat während seines Vorbereitungsdienstes als Bibliotheksreferendar die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages erfüllt.
In § 63 Abs, 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) - BBesG - (jetzt unverändert gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980, BGBl. I S. 2081) wird der Bundesminister des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu regeln. In § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBesG hat der Gesetzgeber den Ermächtigungsrahmen abgesteckt: Danach dürfen Anwärtersonderzuschläge grundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können außerdem auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird. Der Bundesminister des Innern hat von dieser Ermächtigung mit der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 276) - AnwSZV -, geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 667), Gebrauch gemacht. Nach deren § 1 Abs. 2 können - außer an die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Anwärter bestimmter Laufbahnen - Anwärtersonderzuschläge ferner Anwärtern des höheren Dienstes gewährt werden, die die laufbahnrechtlich geforderte Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes in einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst erworben haben.
§ 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG und der auf seiner Grundlage erlassene § 1 Abs. 2 AnwSZV machen die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages nicht davon abhängig, daß die in einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst erworbene Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes ihrerseits laufbahnrechtliches Erfordernis für die Zulassung zu dem (weiteren) Vorbereitungsdienst ist, für den der Zuschlag als Bestandteil der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 1 und 2 BBesG) begehrt wird. Die gegenteilige Ansicht des beklagten Landes (vgl. auch Kümmel-Pohl, Besoldungsrecht in Niedersachsen, Gruppe 2, § 63 BBesG Anm. 2; Gruppe 3/22, Erläuterung 7 zur Verordnung über Anwärtersonderzuschläge) wird nach der Auffassung des erkennenden Senats durch Wortlaut sowie Sinn und Zweck der anzuwendenden Vorschriften unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte nicht gestützt.
Der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG zwingt nicht zu der Auslegung, daß die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen nur für solche Anwärter des höheren Dienstes zugelassen sein soll, bei denen für die Zulassung zu den (jetzigen) Vorbereitungsdienst die Zurücklegung eines durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes laufbahnrechtlich gefordert wird. Auch durch die Fassung des § 1 Abs. 2 AnwSZV wird eine solche enge Auslegung, bei der die Worte "laufbahnrechtlich geforderte" auf den nunmehr abzuleistenden Vorbereitungsdienst zu beziehen wären, nicht geboten. Vielmehr lassen beide Bestimmungen nach ihrem sprachlichen Sinngehalt auch die weitergehende Auslegung zu, die genügen läßt, daß der Anwärter die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes in einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst tatsächlich erworben hat und - trotzdem - den Vorbereitungsdienst für die von ihm jetzt angestrebte Laufbahn des höheren Dienstes durchlaufen muß. Die grundsätzliche Richtigkeit dieser auch vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung ergibt sich aus der Systematik der Gesamtregelung über Anwärtersonderzuschläge sowie aus dem mit ihr verfolgten Zweck.
Hätte der Gesetzgeber die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Anwärter des höheren Dienstes gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG nur dann zulassen wollen, wenn ein durch Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst für die Zulassung zu dem weiteren Vorbereitungsdienst laufbahnrechtlich gefordert wird, so hätte es einer besonderen Regelung insoweit nicht bedurft. Eine solche Fallgestaltung wäre - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits von § 63 Abs. 1 Satz 2 BBesG erfaßt. Mit den Worten "auch dann" in § 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG ist der Gesetzgeber aber über den in Satz 2 gezogenen Rahmen hinausgegangen. Es kommt hinzu, daß es - wie von den Beteiligten nicht bezweifelt wird - in Bund und Ländern keine Laufbahn des höheren Dienstes gibt, für die neben dem eigenen Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn der vorangehende Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes in einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst, also die Ableistung zweier Vorbereitungsdienste, laufbahnrechtlich vorgeschrieben ist. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber und ihm folgend der Verordnunggeber eine Regelung hat treffen wollen, die nach den zur Zeit der Normsetzung und auch noch gegenwärtig bestehenden Verhältnissen mangels eines praktischen Anwendungsfalles von vornherein leerlaufen müßte. Die Worte "laufbahnrechtlich geforderte" in § 1 Abs. 2 AnwSZV sind in der auch vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Auslegung, welche sie auf die vom Anwärter mitgebrachte, früher erworbene Laufbahnbefähigung bezieht, nicht überflüssig. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend auf die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen hingewiesen, in denen anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung andere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind (vgl. § 14 Abs. 6 BRRG). Ein Befähigungserwerb dieser Art berechtigt nicht zum Bezug eines Anwärtersonderzuschlages.
Mit der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG ermöglicht der Gesetzgeber die Zahlung von besonderen Zuschlägen an Anwärter solcher Laufbahnen des höheren Dienstes, die neben einem bereits erfolgreich durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst einen zusätzlichen Vorbereitungsdienst abzuleisten haben. Mit dieser Vergünstigung für bestimmte Gruppen von Anwärtern, die besondere qualifizierende Voraussetzungen in ihrer Person bereits im Zeitpunkt der Einstellung erfüllen, wird ein Anreiz geschaffen, noch einmal als Anwärter einzutreten und sich einer weiteren Ausbildung zu unterziehen (vgl. Schwegmann-Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Bd. II, § 63 RdZiff. 2, 4; Bd. III, Abschn. IV/11, Hinweis Nr. 7 zu § 1; Clemens-Lantermann-Henkel-Millack-Engelking, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil II, § 63 BBesG Anm. 1). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlages sind bei Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks dann erfüllt, wenn der Anwärter nicht nur eine Vorbildung (Studium) absolviert hat, die als Vorbildung auch für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der jetzt angestrebten Laufbahn anerkannt ist, sondern außerdem auch schon den dieser Vorbildung korrespondierenden Vorbereitungsdienst durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Wird von ihm trotz dieser Befähigung gleichwohl die Ableistung auch des Vorbereitungsdienstes für die neue Laufbahn gefordert, so soll die bereits mitgebrachte Befähigung durch einen Zuschlag zu den Anwärterbezügen anerkannt werden können; denn die vorhandene Befähigung für die andere Laufbahn des höheren Dienstes steht zu der jetzt in dem weiteren Vorbereitungsdienst angestrebten in einer sachlichen Beziehung, von der der Gesetzgeber mit dem Wort "zusätzlicher" ausgegangen ist, und qualifiziert den Anwärter damit in besonderer Weise. Fehlt es an dieser - durch die auch der jetzt angestrebten Befähigung korrespondierende Vorbildung (Studium) vermittelten - sachlichen Beziehung, so kommt die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlages nicht in Betracht. Hingegen läßt sich den Worten "zusätzlicher Vorbereitungsdienst" in § 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG keine weitergehende Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift entnehmen. Es kann insbesondere nicht darauf abgestellt werden, ob der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst in den jeweiligen Laufbahnvorschriften - etwa durch eine Anrechnungsbestimmung - ausdrücklich angesprochen ist. Vorschriften dieser Art regeln allein die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes. Sie bestimmen nicht auch darüber, ob für den Eintritt in einen geforderten (weiteren) Vorbereitungsdienst ein besonderer Anreiz geschaffen werden soll oder nicht.
Die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Entstehungsgeschichte der Vorschriften, die insbesondere zur Unterstützung eines bereits anderweitig gefundenen Auslegungsergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei nicht eindeutigem Wortlaut der Norm auch vom Revisionsgericht herangezogen und ausgewertet werden kann (vgl. BVerfGE 59, 128 [153]; BVerwGE 52, 84 [89]), steht dieser Auslegung nicht entgegen. Mit der Regelung über Anwärtersonderzuschläge sollte - wie schon vorher im Unterhaltszuschußrecht - die bereits abgeschlossene Berufsausbildung besonders anerkannt werden (vgl. BTDrs. 7/1906, S. 91 [zu § 66 des Entwurfs]) und im Bedarfsfall ein besonderer Anreiz für den Eintritt in den öffentlichen Dienst gegeben werden können (vgl. Begründung des Entwurfs der Anwärtersonderzuschlagsverordnung, BRDrs.48/78, S. 5). Der Gesetzgeber und ihm folgend der Verordnunggeber hatten bei der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 BBesG bzw. des § 1 Abs. 2 AnwSZV allerdings vor allem die Anwärter des höheren auswärtigen Dienstes, die bereits die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben, sowie die Anwärter des höheren Archivdienstes, die schon die Befähigung für das Lehramt an höheren Schulen mitbringen, im Auge (vgl. BTDrs. 7/1906 a.a.O.; vgl. auch BRDrs. 48/78, S. 6). Für diese beiden Gruppen von Anwärtern hatte bereits § 11 Abs. 1 der Unterhaltszuschußverordnung (UZV) vom 5. November 1973 (BGBl. I S. 1581), geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1974 (BGBl. I S. 1567), einen erhöhten Grundbetrag des Unterhaltszuschusses vorgesehen. Diese Vergünstigung sollte - in anderer Form - aufrecht erhalten bleiben. Infolge des Übergangs zu einer an abstrakte Merkmale anknüpfenden Beschreibung des begünstigten Personenkreises ist die Regelung über Anwärtersonderzuschläge aber nicht mehr - wie § 11 Abs. 1 UZV - von vornherein auf Anwärter bestimmter ausdrücklich benannter Laufbahnen beschränkt. Im übrigen war und ist auch für die Laufbahnen des höheren auswärtigen Dienstes und des höheren Archivdienstes die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht etwa davon abhängig, daß der Bewerber bereits einen anderen Vorbereitungsdienst durch Prüfung abgeschlossen hat (vgl. jetzt § 3 der Auswahl-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes [AAPOhD] vom 13. Mai 19S2, GMBl. S. 388; § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst beim Bundesarchiv [APOArchD] vom 7. Juni 1966, GMBl. S. 319, geändert am 24. Mai 1973, GMBl. S. 235). Vielmehr hat es nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 APOArchD lediglich Einfluß auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes, wenn ein Archivreferendar durch Bestehen der Prüfung bereits die Befähigung für den höheren Dienst einer Fachrichtung besitzt, die einer der in § 1 Nr. 4 APOArchD genannten, für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zugelassenen Studienrichtungen entspricht. Die in § 7 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 21. März 1971 (GMBl. S. 143) noch enthaltene Regelung über die Kürzung der Ausbildungsdauer um ein Jahr für Attachés, die die zweite (große) juristische Staatsprüfung abgelegt haben, ist übrigens bereits durch Art. I Nr. 2 des Erlasses vom 12. Juni 1973 (GMBl. S. 242), also noch vor Schaffung der hier anzuwendenden Bestimmungen über Anwärtersonderzuschläge, aufgehoben worden.
Der Kläger erfüllte hiernach als Bibliotheksreferendar die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages. Er war Anwärter des höheren Dienstes und hatte mit der Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung bereits die laufbahnrechtlich geforderte Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes in einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst erworben (§ 5 des Deutschen Richtergesetzes; § 1 Abs. 2 des [baden-württembergischen] Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst in der Fassung vom 18. Mai 1971, GBl. S. 190). Den Erwerb dieser Laufbahnbefähigung liegt mit dem juristischen Studium eine auch dem Vorbereitungsdienst als Bibliotheksreferendar korrespondierende Vorbildung zugrunde. Für die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst ist nämlich gemäß § 3 Nr. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Baden-Württemberg vom 14. August 1968 (GBl. S. 396), geändert durch Verordnung vom 12. September 1975 (GBl. S. 687), ausreichend, daß der Bewerber ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat; diesem Erfordernis kann auch ein juristisches Studium entsprechen.
Die angegriffene Entscheidung läßt auch im übrigen keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat das von ihm als Grundlage der - antragsgemäßen - Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung herangezogene Rundschreiben des Finanzministeriums zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 30. März 1973 (GABl. S. 422) dahin ausgelegt, daß der Beklagte hier-
durch ein ihm in den Vorschriften über die Anwärtersonderzuschläge eingeräumtes Ermessen generell ausgeübt habe mit der Folge, daß bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 3 AnwSZV ein Anspruch auf Gewährung des Anwärtersonderzuschlages unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung in Betracht komme. Dies verstößt nicht gegen die revisiblen allgemeinen Auslegungs- und Würdigungsgrundsätze, zumal Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht worden sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 84.81) auf je 16 500 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller