Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1954, Az.: V ZR 149/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1954
- Aktenzeichen
- V ZR 149/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 13407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatisches Oberlandesgericht zu Hamburg - 14.04.1954
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Goldschmiedemeisters Walter B. in H., R.straße ...,
Prozessgegner
die H. L. in H., Be.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn der Eigentümer eines Grundstücks aus einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen der Grundschuld verklagt wird (dingliche Klage), bleiben die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht.
- 2.
Wenn der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht hat, erhöht sich der Streitwert auch dann nicht um die Gegenforderung, wenn entschieden wird, daß die Gegenforderung nicht besteht.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 30. November 1954 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. April 1954 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Klägerin hatte mit dem Antrag geklagt, den Beklagten zu verurteilen, wegen des Betrages von 5.000 DM sowie der Kosten des Verfahrens die Zwangsvollstreckung in das - dem Beklagten gehörende - Grundstück, eingetragen im Grundbuch von H.-Br. Band 21 Blatt 787, aus der für die Klägerin in Abteilung III unter Nr. 13 eingetragenen Grundschuld zu dulden. Das Landgericht verurteilte den Beklagten nach dem Klageanträge. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wies daß Oberlandesgericht durch Urteil vom 14. April 1954 zurück. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte in rechter Form und Frist Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die im Klageantrag erwähnte Grundschuld belief sich auf 5.000 DM. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 28. September 1954 den Streitwert für den Revisionsrechtszug auf 5.000 DM festgesetzt. Gegen diese Festsetzung hat die Revisionsbegründung die folgenden zwei Einwendungen erhoben.
1.
Die erste Einwendung geht dahin, daß dem Betrage von 5.000 DM die Kosten des Verfahrens, welche gegen den Beklagten durch Kostenfestsetzungsbeschlüsse für den ersten Rechtszug auf mindestens 586,30 DM und für den zweiten Rechtszug auf 499,97 DM festgesetzt worden seien, hinzugerechnet werden müßten. Die Klägerin verlange auch wegen dieser Kosten Befriedigung aus dem Grundstück des Beklagten im Range ihrer Grundschuld von 5.000 DM und könne dies Ziel ohne den von ihr angestrebten dinglichen Titel nicht erreichen. Daraus folge, daß ihr Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Kosten keine Nebenforderung im Sinne des §4 (Abs. 1) ZPO, sondern ein Hauptanspruch sei.
Bei dieser Einwendung übersieht der Beklagte folgendes:
Nach §1118 BGB, der gemäß §1192 Abs. 1 BGB auch für Grundschulden gilt, tritt, wenn wegen einer Hypothek oder Grundschuld auf Befriedigung aus dem Grundstück mit Erfolg geklagt wird, bereits kraft Gesetzes die Folge ein, daß das Grundstück auch für die Kosten der Kündigung und der Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung, also insbesondere für die dem Beklagten zur Last fallenden Prozeßkosten, haftet (entsprechend §10 Abs. 2 ZVG). Es war daher überflüssig, daß sowohl der Klageantrag als auch das - vom Berufungsgericht bestätigte - Urteil des Landgerichts den Zusatz "sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung" enthält. Das Urteil würde ohne diesen Zusatz dieselbe Wirkung wie das Urteil mit dem Zusatz haben. Folgeweise ist der Beklagte durch den überflüssigen Zusatz nicht besonders beschwert; die "Kosten der Zwangsvollstreckung" sind im Sinne des §4 Abs. 1 ZPO Nebenforderungen, welche für die Berechnung des Streitwerts außer Betracht bleiben. Was insbesondere die dem Beklagten auferlegten Kosten des vorliegenden Rechtsstreits anlangt, so enthält bereits das mit der Revision angegriffene Urteil insoweit einen vollstreckbaren Titel. Für manche unter §1118 BGB, §10 Abs. 2 ZVG fallenden Kosten - z.B. für die Kosten der Beschaffung der Katasterunterlagen durch den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger - bedarf es eines Vollstreckungstitels überhaupt nicht; es genügt die Glaubhaftmachung.
2.
Die zweite Einwendung geht dahin, daß eine vom Beklagten im zweiten Rechtszug zur Aufrechnung gegenüber dem Klageanspruch gestellte Schadensersatzforderung von rund 7.800 DM dem Wert des Klageanspruchs hinzuzurechnen sei; da das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Aufrechnung verneint habe, so sei sie, falls das Berufungsurteil rechtskräftig werden würde, bis zur Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrages (5.000 DM) nach §322 Abs. 2 ZPO dem Beklagten endgültig abgesprochen und daher sei der Beklagte durch das Berufungsurteil nicht nur in Höhe von 5.000 DM, sondern in Höhe von 10.000 DM beschwert. Daß es für den Streitwert nichts ausmachen kann, wenn der Beklagte sich auf eine vor Klageerhebung von ihm erklärte Aufrechnung beruft, versteht sich von selbst. Es wäre nun nicht folgerichtig, wenn man einer nach Klageerhebung vom Beklagten erklärten Aufrechnung die Wirkung beilegen würde, daß sich der Streitwert erhöhe. Dazu kommt, daß die Bezahlung einer Geldforderung und die gegen sie erklärte Aufrechnung nur zwei verschiedene Weisen der Tilgung der Geldforderung sind und, wenn Bezahlung einer eingeklagten Geldforderung behauptet wird, es für den Streitwert gleichgültig ist, ob Bezahlung vor oder nach Klageerhebung behauptet wird. Daher ist §322 Abs. 2 ZPO - entgegen der Meinung von Baumbach (Anm. 3 zu §322 ZPO) - keine willkürliche Erweiterung der Rechtskraft. Auch darauf kann es nicht ankommen, daß das Berufungsurteil nicht damit begründet ist, die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung bestehe überhaupt nicht, sondern mit der formalen Erwägung, der Beklagte habe in einem vorangegangenen Rechtsstreit, in welchem er auf die schuldrechtliche Klage zur Zahlung des Betrages, wegen dessen jetzt die dingliche Klage gegen ihn erhoben worden ist, rechtskräftig verurteilt wurde, die Aufrechnungserklärung unterlassen, obwohl er zu ihrer Abgabe imstande gewesen sei. Daraus wäre allenfalls zu folgern, daß §322 Abs. 2 ZPO dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegenstünde; aber gerade dann wäre die Meinung der Revision, der Beklagte sei durch das Berufungsurteil in Höhe von 10.000 DM beschwert, unbegründet.
Aus den dargelegten Gründen findet der erkennende Senat keinen Anlaß, seinen Beschluß vom 28. September 1954 abzuändern und den Streitwert auf über 6.000 DM festzusetzen. Da somit der Streitwert der Revision den Betrag von 6.000 DM nicht übersteigt (§546 Abs. 1 ZPO), war sie gemäß §554 a ZPO als unzulässig, und zwar gemäß §97 Abs. 1 ZPO auf Kosten des Beklagten und Revisionsklägers, zu verwerfen.