Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1991, Az.: BVerwG 1 B 97.91
Widerruf einer Spielhallenerlaubnis; Unzuverlässigkeit; Abmahnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 97.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 23.08.1989 - AZ: 12 A 60/89
- OVG Schleswig-Holstein - 20.06.1991 - AZ: 3 L 22/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1991, 373-374
- DÖV 1992, 218 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1992, 24-25
- NJW 1992, 1470 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
- Städte 1991, 839
Amtlicher Leitsatz
Vor Widerruf einer Spielhallenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit kann eine Abmahnung geboten sein.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Widerruf der dem Kläger erteilten Spielhallenerlaubnis mit der Begründung gebilligt, daß nachträglich Tatsachen eingetreten seien, welche die Behörde berechtigt hätten, die Erlaubnis mangels Zuverlässigkeit des Klägers (§ 33 i Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 c Abs. 2 Satz 1 GewO) zu versagen. Die Beschwerde wirft hierzu die Rechtsfrage auf, "ob im Falle des § 117 Abs. 2 Nr. 3 SHLVwG (= § 49 Abs. 2 Nr. 3 BVwVfG) vor dem Widerruf des Verwaltungsaktes eine Abmahnung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zumindest dann, wenn die Gefährdung des öffentlichen Interesses durch eine einfache Verhaltensänderung des Adressaten zu beseitigen wäre". Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; sie läßt sich vielmehr im Anschluß an Ausführungen, die der beschließende Senat in seinem Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 1 C 44.74 - (BVerwGE 49, 160 <168 f.>) zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (§ 15 Abs. 2 GastG) gemacht hat, ohne weiteres beantworten: Unzuverlässig ist nur, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Ist er in diesem Sinne unzuverlässig und ist nach den Gesamtumständen von einer bloßen "Abmahnung" oder einem sonstigen milderen Mittel kein Erfolg zu erwarten, so ist die Behörde (nach Anhörung des Betroffenen) ohne weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt. Denkbar sind jedoch auch Fälle, in denen damit gerechnet werden kann, daß eine "Abmahnung" (mit der Androhung des Widerrufs der Erlaubnis bei erneuter ordnungswidriger Gewerbeausübung) den Gewerbetreibenden zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Gewerbes für die Zukunft veranlaßt. Sollte dies nach den Umständen des einzelnen Falles anzunehmen sein, so wäre der Widerruf der Erlaubnis rechtswidrig, und zwar entweder deshalb, weil es bereits am Widerrufsgrund der Unzuverlässigkeit fehlt, oder jedenfalls deswegen, weil die einschneidende Maßnahme des Widerrufs nicht erforderlich ist und daher gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße. Ob im vorliegenden Fall solche Umstände gegeben waren, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles. Es sei aber darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht schwerwiegende Verstöße des Klägers gegen seine Berufspflichten festgestellt und hervorgehoben hat, er sei "von den Zeugen mehrfach auf die Mißstände aufmerksam gemacht" worden und habe "dennoch nicht für Abhilfe" gesorgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe