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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.12.1980, Az.: VII R 95/80

Streitwert; Lohnsteuerhilfeverein; Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine; Eintragung eines Leiters

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.12.1980
Aktenzeichen
VII R 95/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 10331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Niedersächsisches FG

Fundstellen

  • BFHE 131, 461 - 462
  • BStBl II 1981, 105

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert der Klage eines Lohnsteuerhilfevereins auf Eintragung einer bestimmten Person als Leiter einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine beträgt 4000 DM.

Tatbestand:

1

Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) ist ein eingetragener Lohnsteuerhilfeverein. Für ihn betreut seit dem 30. Oktober 1972 der Beigeladene X Mitglieder auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion - OFD -) lehnte den Antrag des Antragstellers ab, den Beigeladenen als Leiter einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen (§ 30 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Beigeladene X erfülle die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG nicht.

2

Der Antragsteller legte gegen das Urteil des FG Revision mit dem Antrag ein, unter Abänderung der Vorentscheidung und unter Aufhebung der Entscheidung der OFD vom 23. Januar 1979 in der Fassung des Beschwerdebescheids die OFD zu verpflichten, den Beigeladenen in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen. "Hilfsweise" legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Außerdem beantragte er, den Streitwert auf 27 929 DM festzusetzen und über diesen Antrag vorab und gesondert alsbald zu entscheiden. Zur Frage der Höhe des Streitwertes führte der Antragsteller folgendes aus:

3

Der Beigeladene habe eine vertragliche Vergütung von insgesamt 27 929 DM für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1980 bezogen. Diese Vergütung beziehe sich auf die Hauptsaison. Die mit dem Sachantrag erstrebte Verpflichtung habe einen Geldwert in mindestens gleicher Höhe. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe bei der Frage der Erlaubnis für einen Rechtsbeistand den Streitwert mit dem Jahresdurchschnittsgewinn angenommen.

Entscheidungsgründe

4

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Antragstellers, der Streitwert betrage 27 929 DM, d. h. er entspreche der Höhe der vertraglichen Vergütung für den Beigeladenen während der Hauptsaison. Maßgebend ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Für ihn steht nicht die Frage zur Entscheidung, ob er eine bestimmte Tätigkeit ausüben darf. Deswegen kann auch nicht die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung herangezogen werden, die zur Frage ergangen ist, welchen Streitwert Klagen auf Erteilung gewerbe- oder berufsrechtlicher Erlaubnisse haben (vgl. Hans Noll, Die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsprozeß, S. 31 ff.). Für den Antragsteller stellt sich lediglich die Frage, ob der Beigeladene oder ein anderer die betreffende Geschäftsstelle leiten darf. Die finanzielle Bedeutung dieser Angelegenheit für den Antragsteller hat mit der dem Beigeladenen gewährten Vergütung nichts zu tun.