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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1980, Az.: BVerwG 5 C 50/78

Ausbildungsförderung; Auszubildender; Rückforderung; Rückforderungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 50/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 14.08.1978 - V 1004/78

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 99 - 106
  • DÖV 1981, 308 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. In der Zeit vom 01.04.1976 bis 31.03.1977 hatte der Auszubildende keinen Anspruch auf Vorausleistungen, wenn seine Eltern die für die Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens erforderlichen Auskünfte nicht erteilten.

2. Eine Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach BAföG § 20 Abs. 1 Nr. 4 besteht nur dann, wenn sie unter einem rechtmäßigen Vorbehalte der Rückforderung geleistet worden ist. Ob einer der im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend normierten Fälle zulässiger Vorbehalte vorliegt, unterliegt der Prüfung noch im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Rückforderungsbescheid.