Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.06.1978, Az.: VI R 148/77
Erledigung der Hauptsache; Revisionsverfahren; Kostentragung; Abweisung der Klage; Rechtsschutzinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.06.1978
- Aktenzeichen
- VI R 148/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 125, 339 - 340
- BStBl II 1978, 527
- DStR 1978, 653 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1980, 1592
- NJW 1979, 568 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Dem Großen Senat des BFH wird nach § 11 Abs. 3 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Hat der BFH, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte FA im Revisionsverfahren die Erledigung erklärt, unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat er die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden?