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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.06.1978, Az.: VI R 148/77

Erledigung der Hauptsache; Revisionsverfahren; Kostentragung; Abweisung der Klage; Rechtsschutzinteresse

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.06.1978
Aktenzeichen
VI R 148/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 125, 339 - 340
  • BStBl II 1978, 527
  • DStR 1978, 653 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1980, 1592
  • NJW 1979, 568 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Dem Großen Senat des BFH wird nach § 11 Abs. 3 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Hat der BFH, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte FA im Revisionsverfahren die Erledigung erklärt, unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat er die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden?