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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1983, Az.: BVerwG 8 C 38.82

Politischer Gewahrsam Minderjähriger; Politische Gründe; Politischer Gewahrsam der Eltern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 38.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 18.12.1980 - AZ: 7077-IV 78
VGH Bayern - 26.01.1982 - AZ: 8 B 81 A. 546

Fundstellen

  • DokBer A 1984, 51-52
  • IFLA 1985, 83-84

Amtlicher Leitsatz

Ein in Deutschland geborenes, mit den Eltern zwangsweise ins Ausland verbrachtes Kind wurde nur dann aus politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in Gewahrsam genommen, wenn der Gewahrsam der Eltern politisch bedingt war.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... in ... geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG). Nach den Angaben des Klägers wurden seine Eltern im Jahre 1940 aus Rumänien nach Graz umgesiedelt, wo sie im Mai 1941 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten. Von dort seien sie nach ... verlegt und nach der Unterbringung in einem weiteren Lager in Sablowka/Kreis Saybusch in Oberschlesien angesiedelt worden. Am 13. Januar 1945 sei seine Mutter mit ihm geflohen und über Dresden und Bad Tamül nach Falkenau/Tschechoslowakei gelangt. Dort seien alle deutschen Flüchtlinge in einem Lager gesammelt, im Juli 1945 zur rumänischen Grenze gebracht und in Chadea Mare (richtig wohl: Oradea Mare) in ein Lager gesperrt worden, wo sie die Polizei übernommen habe. Bis Ende 1948 unterlag die Mutter des Klägers in Rumänien der Pflicht, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Am 3. August 1974 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein.

2

Mit Bescheid vom 13. September 1976 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHGüber in der Zeit vom Juli 1945 bis zum Dezember 1948 erlittenen politischen Gewahrsam und gewährte ihm unter Ablehnung aller weitergehenden Anträge eine Eingliederungshilfe nach § 9 a HHG von 720 DM. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

3

Der Klage des Klägers mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten, ihm Eingliederungshilfe nach den §§ 9 a und 9 c HHG bis August 1974 zu gewähren und die nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellte Bescheinigung entsprechend abzuändern, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Dezember 1980 mit der Begründung stattgegeben, Festnahme und Abtransport des Klägers durch die Gewalthaber im Sudetenland hätten den Charakter politischen Gewahrsams im Sinne des § 1 Abs. 1 HHG gehabt. Um eine Repatriierung habe es sich nicht gehandelt, weil der Kläger nach der Einbürgerung seiner Eltern als deutscher Staatsangehöriger geboren worden sei. Die Verschleppung deutscher Staatsangehöriger nach Rumänien sei letztlich eine Vergeltungsmaßnahme gewesen.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 1982 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt: Die Verbringung des Klägers im Jahre 1945 nach Rumänien löse als Repatriierungsmaßnahme keine Ansprüche nach dem HHG aus. Der Kläger sei nicht aus politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in Gewahrsam geraten. Politisch in diesem Sinne sei ein Gewahrsam, der auf einer von der marxistischleninistischen Lehre geprägten ideologischen Grundlage beruhe. Dieser Gewahrsam dürfe nach den im Geltungsbereich des HHG herrschenden rechtsstaatlichen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsgebiet nicht mehr vertretbar sein. Es müsse sich um ein vom allgemeinen Schicksal der betroffenen Bevölkerungsgruppe unterschiedenes Sonderschicksal, also um Willkür handeln. Die Repatriierung deutscher Staatsangehöriger sei nicht aus ideologischen Gründen erfolgt, sondern um durch Unterbringung und Versorgung fremder Bevölkerungsteile in ihrer Heimat das nach dem Kriegsende eingetretene Chaos abzubauen und um eigene Bevölkerungsverluste auszugleichen. Ein Sonderschicksal liege daher in diesen Fällen regelmäßig nicht vor. So verhalte es sich auch hier. Der Transport internierter Deutscher von Falkenau nach Rumänien sei zwar ständig bewacht worden. Die Internierung in Rumänien habe aber nur kurze Zeit gedauert. Anschließend habe sich die Mutter des Klägers in ihre frühere Heimat begeben können. Die Freiheitsbeschränkungen vor und auf dem Rücktransport seien Teil einer Reihe von besatzungspolitischen Maßnahmen gewesen, die ein Mindestmaß an Lebensführung und verwaltungsmäßiger Ordnung im besetzten Gebiet hätten gewährleisten sollen und dazu gedient hätten, die betroffenen Personen nach Rumänien zurückzuschaffen.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

7

Zutreffend geht das angefochtene Urteil von der Prüfung aus, ob der Kläger aus politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in Gewahrsam genommen worden ist. Der Kläger begehrt Eingliederungshilfe und Häftlingshilfebescheinigung für eine Zeit, während der er nicht im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung" festgehalten wurde. Sein Begehren wäre daher nur unter den Voraussetzungen eines gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG fingierten Gewahrsams gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift gilt bei einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Person, die gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht wurde, die gesamte Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert wurde, als Gewahrsam. Da § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG vorausgehenden Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG voraussetzt, können Leistungen nach dem HHG nur verlangt werden, wenn der vorausgehende Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist. Politisch kann der Anschlußgewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG daher nur sein, wenn der Betroffene schon im Zustand politischen Gewahrsams ins Ausland verbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 22 S. 49 [52] und vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 - Buchholz 412.6 § 10 HHG Nr. 12 S. 3 [8 f.], mit weiteren Nachweisen).

8

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. Juni 1978, a.a.O. S. 55, vom 26. Juli 1978, a.a.O. S. 10 f. und vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 8.78 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 24 S. 60 [64]) nimmt das angefochtene Urteil zutreffend an, daß der Gewahrsam politisch ist, wenn er auf der marxistisch-leninistischen Lehre entstammenden ideologischen Gründen beruht, sofern er nicht auch rechtsstaatlich berechtigt wäre. Er ist ferner politisch, wenn er zwar auf anderen Gründen beruht, aber gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsgebiet nicht mehr vertretbar, also willkürlich ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 8. Juli 1970 - BVerwG VIII C 64.70 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 9 S. 7 [8 f.], vom 22. Juni 1977 - BVerwG VIII C 4.76 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 17 S. 10 [19] und vom 28. Juni 1978, a.a.O.) steht auch die Annahme des angefochtenen Urteils, regelmäßig sei die Rückführung von Umsiedlern in ihren ursprünglichen Aufenthaltsstaat mit dem Ziel der Beseitigung unmittelbarer Kriegsfolgen nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG politisch motiviert. Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) stellt die Verbringung der Mutter des Klägers nach Rumänien eine derartige Rückführung dar, die weder ideologisch bedingt war noch im Hinblick auf den Kreis aller in dem Gebiet betroffenen deutschstämmigen Umsiedler den Einzelnen ein Sonderschicksal auferlegte.

9

Allerdings ist der Kläger (als dreijähriges Kind mit seiner Mutter) nach Rumänien verbracht worden, ohne sich dort jemals zuvor aufgehalten zu haben. Dadurch bleibt jedoch der grundsätzlich einheitlich zu beurteilende (unpolitische) Zweck der Verbringung (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 151.60 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 2 S. 13 [17] und vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 89.74 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 16 S. 1 [3]) unberührt. Ebenso wie die im Gewahrsam gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG und im Anschlußgewahrsam gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG geborenen Kinder (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 8.78 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 24 S. 60 [70] und Beschluß vom 16. September 1983 - BVerwG 8 B 164.82 -) teilen minderjährige Kinder, die im Zuge einer gegen ihre Eltern gerichteten Rückführungsmaßnahme ins Ausland verbracht werden, das rechtliche Schicksal ihrer Eltern. Der von ihnen erlittene Gewahrsam ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in gleicher Weise zu qualifizieren.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35.260 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl