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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2018, Az.: 2 StR 170/18

Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.2018
Aktenzeichen
2 StR 170/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 24592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:050618B2STR170.18.1

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 18.12.2017

Fundstelle

  • NStZ-RR 2019, 1-2

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, sowie wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin R. mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).

3

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15 mwN). Diesen Anforderungen wird die allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründete Revision der Nebenklägerin nicht gerecht. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist.

4

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1und 3 StPO.

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