Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.02.1958, Az.: IV 179/57 U
Steuervergünstigung bei Erfindertätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.02.1958
- Aktenzeichen
- IV 179/57 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 EStG
- § 24 Ziff. 2 EStG
- § 4 Ziff. 3 Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 (BStBl 1951 I S. 181)
Fundstellen
- BFHE 66, 544 - 548
- BStBl III 1958, 209
- DB 1958, 473 (Volltext)
- DB 1958, 586 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Die Steuervergünstigung des § 4 Ziff. 3 der Verordnung vom 30. Mai 1951 (BStBl 1951 I S. 181) setzt voraus, daß die Erfindertätigkeit von dem Steuerpflichtigen persönlich ausgeübt wird; dem Erben des Erfinders steht sie nicht zu.
Die Steuervergünstigung des §4 Ziff. 3 der Verordnung vom 30. Mai 1951 (BStBl 1951 I S. 181) setzt voraus, daß die Erfindertätigkeit von dem Steuerpflichtigen persönlich ausgeübt wird; dem Erben des Erfinders steht sie nicht zu.
Tatbestand
Streitig ist die Anwendbarkeit der Verordnung vom 30. Mai 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1951 I S. 181) über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder auf die dem Beschwerdeführer (Bf.) im Jahre 1950 als Erben seines Vaters zugeflossenen Lizenzeinnahmen.
Der am 30. Juli 1928 geborene Bf. ist Bergbaupraktikant. Sein am 29. Dezember 1949 verstorbener Vater war Inhaber verschiedener Patente auf dem Gebiete des Grubenbaues. Die ihm daraus zufließenden Lizenzen waren nach dem für 1949 geltenden Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 11. April 1944, der im wesentlichen der Regelung der Verordnung vom 30. Mai 1951 entsprach, steuerlich begünstigt. Ein Teil der Erfindungen war einer GmbH gegen Lizenz überlassen worden. Für das Jahr 1949 standen dem Vater des Bf. Lizenzgebühren in Höhe von 53 014,28 DM zu, auf die er jedoch lediglich eine Abschlagzahlung von 19 353 DM erhielt. Der Rest von 34 260 DM ist, da die GmbH wegen angedrohter Ansprüche aus Patentverletzung die Auszahlung des vollen Betrages zunächst gesperrt hatte, im Jahre
1950 an seine Erben ausgezahlt worden. Von dem Betrag entfallen auf den Bf. unstreitig 12 847 DM.
Für diesen Betrag nahm der Bf. die steuerliche Vergünstigung nach § 4 Ziff. 3 der Verordnung vom 30. Mai 1951 in Anspruch. Das Finanzamt lehnte das ab, da der Betrag dem Bf. als Erben seines Vaters zugeflossen sei und die Verordnung nur auf den Erfinder selbst Anwendung finden könne.
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht führte folgendes aus: Die Vergünstigung des § 4 Ziff. 3 der Verordnung finde nur auf freie Erfinder Anwendung. Nach der Begriffsbestimmung des freien Erfinders im § 1 der Verordnung falle der Bf. jedoch nicht unter die Verordnung. Die Anwendbarkeit der Verordnung könne auch nicht aus dem Erlaß des Landesfinanzministers und Abschn. 121 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1953 hergeleitet werden, in denen aus Billigkeitsgründen zugelassen werde, daß der Witwe und den mit dem Erfinder bis zu seinem Tode zusammen veranlagten Kindern die Vergünstigung der Verordnung zugebilligt würde. Der Bf. verlange eine Auslegung der Verordnung gegen ihren klaren Wortlaut. Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof hätten zwar anerkannt, daß eine Auslegung gegen den Wortlaut eines Gesetzes möglich sei, wenn dessen Sinn und Zweck erkennbar eine von dem an sich klaren Wortlaut abweichende Regelung zwingend verlangten. Dazu bedürfe es aber der eindeutigen Feststellung, daß der Gesetzgeber an einen Fall der streitigen Art nicht gedacht habe und bei dessen Kenntnis wahrscheinlich eine andere Regelung getroffen hätte. Dafür fehle aber im Streitfalle jeder Anhaltspunkt. Es bedürfe keiner Prüfung der vom Bf. aufgeworfenen Frage, wie sich denn die in den EStR 1953 und dem Erlaß des Landesfinanzministers getroffene Regelung gesetzlich rechtfertigen lasse, wenn seine, des Bf., Ansicht nicht zutreffe, daß auch auf ihn die Vergünstigungsvorschrift anzuwenden sei, da dies den zur Entscheidung stehenden Fall nicht berühre. Dieser biete allerdings insofern eine Besonderheit, als es sich nicht um Lizenzgebühren handle, die aus der Verwertung ererbter Patente geflossen seien, sondern um bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstandene, auf den Bf. übergegangene und an ihn ausgezahlte Gebühren. Auch das rechtfertige jedoch keine andere Beurteilung. Das Finanzgericht Karlsruhe habe bereits zu der ähnlich zu beurteilenden Frage der Versteuerung der Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit (§ 34 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ausgeführt, daß zwar mit dem Tode einer Person das Vermögen als Ganzes auf die Erben übergehe; ob aber Teile des Vermögens steuerlich begünstigt seien oder nicht, richte sich nicht nach den Verhältnissen des Erblassers, sondern danach, ob die steuerliche Vergünstigung in der Person des Erben entstehe oder nicht. Es handle sich bei der Tarifvergünstigung um Vorschriften öffentlich-rechtlichen Charakters, die außerhalb der Gesamtrechtsnachfolge ständen. Wenn die Ansicht des Bf. richtig wäre, müsse der Erbe eine solche Vergünstigung auch dann in Anspruch nehmen können, wenn zur Zeit seiner Veranlagung die Vergünstigungsvorschrift nicht mehr bestehe, ein Ergebnis, das offenbar unrichtig sei. Die Rechtslage ähnle der beim Verlustvortrag, der auch nicht bürgerlich-rechtlilich auf andere Personen übertragen werden könne. Dieser Beurteilung schließe sich das Finanzgericht unter Ablehnung der in der Literatur zuweilen vertretenen gegenteiligen Ansichten an.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) machte der Bf. geltend, die Entscheidung des Finanzgerichts werde dem Sachverhalt nicht gerecht. Es sei vorab zu prüfen, ob der in der Person des Erblassers am 31. Dezember 1949 bereits entstandene Anspruch nicht bereits bei diesem zur Einkommensteuer heranzuziehen sei. Der Erblasser habe zwar seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Das Finanzamt habe aber unterlassen, von der Möglichkeit eines Zuschlages gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG Gebrauch zu machen. Der Bf. dagegen ermittle seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Die Steuerpflicht der bei ihm angefallenen Lizenzgebühren sei daher in erster Linie durch den Übergang von der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG nach § 4 Abs. 1 EStG entstanden. Diese auf der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs beruhende Regelung werde zwar für den Normalfall den Verhältnissen gerecht. Es sei aber hier zu prüfen, ob nicht eine andere Regelung zu einem gerechteren Ergebnis führe. Der Anspruch auf die Lizenzgebühren sei bereits im Jahre 1949 in der Person des Erblassers entstanden, so daß ihm auch der Vermögenszuwachs zuzurechnen und bei ihm zu versteuern sei, während der Bf. unter Berichtigung der Veranlagung 1949 beim Erblasser von der Einkommensteuer freigestellt werden müsse. Wenn dem nicht gefolgt werden könne, so müßten dem Bf. doch wenigstens die Vergünstigungen der Verordnung vom 30. Mai 1951 zugute kommen. Aus dem Wortlaut der Verordnung sei eine Beschränkung auf den Erfinder selbst nicht zu entnehmen, zumal der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger die Person des Erblassers steuerlich fortsetze. Die Beschränkung der Anwendung der Verordnung auf Erben, die mit dem Erblasser zusammen veranlagt worden seien, wie sie die EStR 1953 und der Erlaß des Landesfinanzministers vorsähen, sei unbillig. Wenn sich für bestimmte Einkünfte die Rechtsnatur von Einkünften, die ein Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers erzielt habe, nicht ändere, so sei damit zugleich die Entscheidung über die Anwendung der für diese Einkunftsart geltenden Sonderbestimmungen verbunden. Damit stünden dann auch dem Erben die Vergünstigungen der Verordnung vom 30. Mai 1951 zu.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Der Senat schließt sich im wesentlichen der zutreffenden Begründung des Finanzgerichts an und bemerkt ergänzend noch folgendes: Zu Unrecht meint der Bf., daß die im Jahre 1950 an die Erben zur Auszahlung gelangten Lizenzgebühren bei richtiger Sachbehandlung durch das Finanzamt schon bei der Veranlagung des Erblassers für 1949 durch einen Zuschlag nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG 1951 hätten berücksichtigt werden müssen, so daß eine Heranziehung des auf den Bf. entfallenden Betrages im Jahre 1950 nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG 1951 ist eine Kann-Vorschrift, nach der das Finanzamt einen Zuschlag wegen wirtschaftlich ins Gewicht fallender Schwankungen im Betriebsvermögen vornehmen kann, aber nicht muß. Selbst wenn man annimmt, daß u. U. aus diesem Kann ein Muß wird (z.B. Littmann, Anm. 374 zu §§ 4, 5 EStG), so ist doch Voraussetzung, daß die Vermögensvermehrung unzweifelhaft gegeben ist, wie z.B. bei einer Steigerung des Warenbestandes oder der unstreitigen Forderungen. Im vorliegenden Fall hat aber der Bf. selbst noch im Schriftsatz vom 4. August 1957 ausgeführt, daß es äußerst schwierig sei, festzustellen, ob die Forderung des Erblassers am 1. Januar 1950 als vollwertig anzusehen sei oder nicht (siehe dazu auch das Schreiben der GmbH vom 23. Mai 1956 an den Vertreter des Bf.). Wenn danach das Finanzamt von der Vornahme eines Zuschlages abgesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob selbst bei Bejahung der Notwendigkeit eines Zuschlages die rechtliche Beurteilung angesichts der Tatsache, daß ein solcher tatsächlich nicht erfolgt ist, anders lauten müßte.
Es ist demnach davon auszugehen, daß der Bf. die ihm als Erben seines Vaters zugeflossenen Lizenzgebühren im Jahre 1950 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß §§ 18, 24 Ziff. 2 EStG zu versteuern hat. Daß ihm hierfür die Vergünstigung des § 4 Ziff. 3 der Verordnung vom 30. Mai 1951 nicht zusteht, hat das Finanzgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt. Dabei ist noch auf folgendes hinzuweisen: In seiner Entscheidung IV 160/56 U vom 7. November 1957 (BStBl 1958 III S. 25) hat der Senat in dem rechtlich ähnlich liegenden Falle der Anwendung des § 34 Abs. 5 EStG entschieden, daß diese Begünstigungsvorschrift nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, der die begünstigende Tätigkeit selbst ausübt, nicht jedoch von dem Erben, dem derartige Einkünfte aus der Tätigkeit des Rechtsvorgängers zufließen. Auf die Begründung dieses Urteils wird verwiesen. Die Rechtslage ist aber im Falle des § 4 Ziff. 3 der Verordnung vom 30. Mai 1951 gleichzubeurteilen. Wie sich aus dem Wortlaut der Verordnung (§§ 1, 3 und 4) eindeutig ergibt, werden die Einkünfte der freien Erfinder begünstigt. Als freier Erfinder ist aber nach § 1 der Verordnung nur anzusehen, wer die Erfindertätigkeit selbst ausübt. Das ist bei dem Bf. nicht der Fall. Es handelt sich danach um eine persönliche, nicht jedoch um eine sachliche Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur gewährt werden kann, wenn er persönlich in dem im Gesetz geforderten Rahmen tätig geworden ist. Das ist auch durchaus sinnvoll, weil durch die Verordnung ein Anreiz zur Entfaltung einer erfinderischen Tätigkeit gegeben werden soll. Die Vergünstigung hat damit praktisch den Charakter einer Tarifvergünstigung. Der Senat hat bereits in der oben angeführten Entscheidung IV 160/56 U vom 7. November 1957 ausgeführt, daß steuerliche Vergünstigungsansprüche, wozu auch die Tarifvergünstigungen zu rechnen sind, wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters regelmäßig nicht vererblich sind.
Die Tatsache, daß der Mutter und der Schwester des Bf., die mit dem Erblasser zusammen veranlagt worden sind, die Vergünstigung nach den EStR 1953 und dem Erlaß des Landesfinanzministers zugebilligt worden ist, vermag eine andere rechtliche Beurteilung für den Fall des Bf. nicht zu rechtfertigen. Inwieweit nach der besonderen Lage des Falles Billigkeitsmaßnahmen möglich und angebracht sind, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.
Nach alledem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.