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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1993, Az.: 2 StR 525/92

Beweisaufnahme; Aufklärungspflicht; Beweiswürdigung; V-Mann; Sperrung; Fragenkatalog; Glaubwürdigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1993
Aktenzeichen
2 StR 525/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1993, 292-293 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 171

Amtlicher Leitsatz

1. Auch im Falle einer Sperrung einer Vertrauensperson ist das Gericht verpflichtet, die Beweisaufnahme unter Beachtung der Belange der Vertrauensperson in einer Form durchzuführen, die dem Gesetz grundsätzlich am nächsten kommt. In diesen Fällen ist die Vorlegung eines Fragenkatalogs an die Vertrauensperson, welchen diese in geeigneter Form zu beantworten hat, ein zulässiges Mittel der Wahrheitsfindung. Soweit die Fragen nicht zur Enttarnung führen können, ist das Gericht nicht befugt, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger diese Befragung generell zu untersagen.

2. Die Befragung der Vertrauensperson, mit der die Glaubwürdigkeit überprüft werden soll, darf in keinem Fall mit der Begründung zurückgewiesen werden, das Gericht könne sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit machen.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und 768,9 g Heroin eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

3

Zu Recht beanstandet der Angeklagte die Zurückweisung seines Antrags, den beiden anonymen polizeilichen Vertrauenspersonen, deren Wahrnehmungen durch Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren, einen vorbereiteten Fragenkatalog zur Beantwortung vorzulegen.

4

Das Landgericht hat seine Ablehnung, je nach der Zielrichtung der Fragen, unterschiedlich begründet. Soweit die Fragen Angaben zur Person betreffen, würden sie auf die Identität und Glaubwürdigkeit der Vertrauensperson zielen. Fragen, die die Identität aufdecken sollten, müßten nicht beantwortet werden, weil der Hessische Minister des Inneren es abgelehnt habe die Identität der beiden Vertrauenspersonen preiszugeben. Das Gericht könne daher die Vertrauenspersonen nicht zwingen, insoweit Angaben zu machen. Was die Fragen zu ihrer Glaubwürdigkeit angehe, so könne sich die Kammer nach der bisher durchgeführten Beweisaufnahme selbst ein Bild davon machen, ob die Angaben glaubhaft seien oder nicht. Die Fragen zur Sache seien teilweise für die Entscheidung unerheblich, teilweise seien sie bereits beantwortet.

5

II. 1. In der Verfahrensweise des Landgerichts liegt ein Verstoß gegen Art 6 Abs. 3 d MRK, weil dem Angeklagten das dort garantierte Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, verweigert wurde.

6

a) Die polizeilichen Vertrauenspersonen waren Zeugen i.S. von Art. 6 Abs. 3 d MRK, auch wenn sie ihre Angaben nicht in der Hauptverhandlung machten (EGMR, StV 1992, 499 f; vgl. auch EGMR, StV 1990, 481 ff;  1991, 193).

7

b) Wenn das Landgericht ihr Wissen in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Überzeugungsbildung verwerten wollte, dann mußte es bei der Beweiserhebung die Vorschriften der Strafprozeßordnung und der MRK beachten. Sowohl die Strafprozeßordnung als auch die MRK gewährt dem Angeklagten das Recht, die Zeugen zu befragen. Durch die Entscheidung des Hessischen Ministers des Innern, die Anonymität der Vertrauenspersonen zu wahren, war zwar eine unmittelbare Vernehmung in öffentlicher Verhandlung mit der Möglichkeit, die Zeugen gemäß §§ 239 ff. StPO direkt zu befragen, ausgeschlossen. Die genannte Entscheidung hatte aber nur den Zweck persönliche Eigenarten, Merkmale und Daten der Vertrauenspersonen, die zu ihrer Enttarnung führen könnten, gegenüber den Verfahrensbeteiligten geheim zu halten. Deshalb war das Gericht verpflichtet, die Beweisaufnahme unter Beachtung der Belange der Vertrauenspersonen in einer Form durchzuführen, die dem im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Verfahren am nächsten kam (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1983 - 2 StR 797/82). Wie sich aus Art. 6 Abs. 3 d MRK herleiten läßt, ist in den Fällen der Sperrung eines Zeugen die Vorlegung von Fragen, welche dieser in geeigneter Form zu beantworten hat, ein zulässiges Mittel der Wahrheitsfindung. Es ist der unmittelbaren Vernehmung der Beweisperson in der Hauptverhandlung zwar weder in förmlicher Hinsicht noch nach seinem Beweiswert gleichzuachten Unter den gegebenen Umständen ist es aber ein Verfahren, welches einer solchen Vernehmung am nächsten kommt Soweit eine Beantwortung vorgelegter Fragen nicht zur Enttarnung führen konnte, war das Gericht deshalb nicht befugt, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger diese Befragung generell zu untersagen. Eine Ablehnung des Beweisbegehrens setzte vielmehr einen rechtfertigenden Grund voraus.

8

c) In welchem Umfang das schriftliche Fragerecht besteht, ob es nur nach der Regelung des § 241 StPO oder des § 245 StPO beschränkbar ist, ob das Gericht nach den Grundsätzen verfahren darf, die für die Ablehnung von Beweisanträgen gelten, und ob das Recht sich grundsätzlich in der Befugnis einer einmaligen Befragung erschöpft, muß hier nicht entschieden werden.

9

Denn in keinem Falle durfte das Landgericht Fragen, mit denen die Glaubwürdigkeit der Zeugen überprüft werden sollte zurückweisen, weil es sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit machen könne.

10

Auch soweit Fragen nicht zugelassen wurden, weil sie für die Entscheidung unerheblich seien, ist ihre Zurückweisung zu beanstanden. Bei Anwendung der Grundsätze des § 241 StPO kommt eine Zurückweisung mit dieser Begründung grundsätzlich nicht in Betracht (StV 1984, 60;  1987, 239). Da das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es die Fragen für unerheblich hält - die Unerheblichkeit auch nicht offensichtlich ist - kann ihre Zurückweisung auch bei Anwendung der Grundsätze des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.

11

2. Das Landgericht hat seiner Beweiswürdigung wesentlich auch die Angaben der Vertrauenspersonen zugrundegelegt. Das angefochtene Urteil kann daher auf dem Verfahrensfehler beruhen.