Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.12.2025, Az.: B 10 ÜG 6/25 B
Entschädigungszahlung wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens und Berufungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.12.2025
- Aktenzeichen
- B 10 ÜG 6/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:231225BB10UEG625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Sachsen-Anhalt - 07.08.2025 - AZ: L 10 SF 1/25 EK
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Das Entschädigungsgericht weicht nur dann i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BVerfG oder des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BVerfG oder des BSG entgegensteht und dem Inhalt der Entscheidung des Entschädigungsgerichts tragend zugrunde liegt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1200 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Entschädigung iHv mindestens 500 Euro wegen überlanger Dauer eines vor dem SG Halle unter dem Aktenzeichen S 16 AS 117/21 geführten Klageverfahrens und eines vor dem LSG Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 4 AS 628/22 geführten Berufungsverfahrens.
Das LSG als Entschädigungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Verfahren vor dem SG weise zwei Monate völliger gerichtlicher Inaktivität bei einer Dauer des dortigen Verfahrens von 21 Monaten auf und das Verfahren vor dem LSG drei Monate bei einer Verfahrensdauer von 15 Monaten. Dies rechtfertige keine Entschädigung des Klägers, weil die Verzögerungen von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Ausgangsgerichte umfasst seien (Urteil vom 7.8.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er ist der Ansicht, das Ausgangsverfahren vor den Tatsachengerichten habe insgesamt nicht nur fünf, sondern zwölf Monate zu lange gedauert, und macht eine Divergenz geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein gerügte Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG als Entschädigungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht fehlerhaft angewandt hat, sondern erst, wenn das Entschädigungsgericht den Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Entschädigungsgericht weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BVerfG oder des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BVerfG oder des BSG entgegensteht und dem Inhalt der Entscheidung des Entschädigungsgerichts tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in dem oder den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher in der Entscheidung des Entschädigungsgerichts enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.10.2020 - B 10 ÜG 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 17/19 B - juris RdNr 11). Diese Anforderungen erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht.
Der Kläger entnimmt der Senatsrechtsprechung (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R -BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 46 f) folgenden Rechtssatz:
"Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles."
Dem stellt er folgenden Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des LSG gegenüber:
"Von den Monaten gerichtlicher Inaktivität sind 12 Monate je Instanz, bei zwei Instanzen also 24 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen. Erst die dann verbleibende Zeit ist entschädigungsrelevant (vgl. Urteil vom 07.08.2025, Seite 15, 4. Absatz, 1e, cc), und Seite 16, 3. Absatz ,1e, dd)."
Die Beschwerdebegründung zeigt indes keinen Widerspruch zwischen diesen Rechtssätzen auf. Wie der Kläger selbst andeutet, handelt es sich nicht um eine juristische, sondern um eine mathematische Problematik. Dabei übersieht er allerdings, dass beide Rechenwege denknotwendig zum selben Ergebnis führen. Daher lässt die Beschwerdebegründung auch nicht erkennen, dass die Entscheidung des LSG tragend auf der vermeintlichen Divergenz beruhen könnte.
Zieht man - wie der Kläger gestützt auf höchstrichterliche Rechtsprechung fordert - zunächst von der Gesamtverfahrensdauer des Ausgangsverfahrens in erster und zweiter Instanz (36 Monate) insgesamt 24 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit ab, bleiben zwölf Monate Verfahrensdauer übrig, die im Einzelfall rechtfertigungsbedürftig sind. Insoweit geht der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass es sich dabei nicht um entschädigungspflichtige Verzögerungen handelt, soweit diese Verfahrensdauer "auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (zB Zeit für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten)" oder dem "Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter" beruht (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 47). Das ist hier jedoch nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Fall. Selbst wenn man von seiner Maximalforderung (zwölf Monate unangemessene Verfahrensdauer) ausgeht, bleiben 24 Monate aktiver Verfahrensgestaltung, die geeignet sind, die die pauschale Vorbereitungs- und Bedenkzeit übersteigende Dauer des Ausgangsverfahrens vor den Tatsachengerichten zu rechtfertigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.