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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1990, Az.: BVerwG 7 B 85/90

Volksvertretung; Unbegründetes Anliegen des Petenten; Petitionsbescheid; Petitionsausschuß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 85/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen 20.05.1988 - 2 A 207/87
OVG Bremen - 13.02.1990 - AZ: 1 BA 48/89
nachfolgend
BVerfG - 15.05.1992 - AZ: 1 BvR 1553/90

Fundstellen

  • NJW 1991, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 471 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Volksvertretung, die nach inhaltlicher Prüfung der Petition zu der Auffassung gelangt, daß das Anliegen des Petenten unbegründet ist, ist nicht verpflichtet, im Petitionsbescheid zur Begründung ihrer abschließenden Entscheidung auf das Vorbringen des Petenten im einzelnen einzugehen; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Petenten bekannt ist, daß auf die Petition hin eine Tatsachenfeststellung durch den Petitionsausschuß vorgenommen worden ist.