Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1990, Az.: BVerwG 7 B 85/90
Volksvertretung; Unbegründetes Anliegen des Petenten; Petitionsbescheid; Petitionsausschuß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 85/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen 20.05.1988 - 2 A 207/87
- OVG Bremen - 13.02.1990 - AZ: 1 BA 48/89
- nachfolgend
- BVerfG - 15.05.1992 - AZ: 1 BvR 1553/90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1991, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 471 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Volksvertretung, die nach inhaltlicher Prüfung der Petition zu der Auffassung gelangt, daß das Anliegen des Petenten unbegründet ist, ist nicht verpflichtet, im Petitionsbescheid zur Begründung ihrer abschließenden Entscheidung auf das Vorbringen des Petenten im einzelnen einzugehen; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Petenten bekannt ist, daß auf die Petition hin eine Tatsachenfeststellung durch den Petitionsausschuß vorgenommen worden ist.