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§ 106 LWG - Kosten

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch offensichtlich unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden.

(2) Die Kosten eines Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.