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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1988, Az.: I ARZ 589/88

Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts; Vorgehensweise bei der Bestimmung der Vollstreckungserinnerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1988
Aktenzeichen
I ARZ 589/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bayreuth

Fundstellen

  • MDR 1989, 142 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 125 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Horst Siegfried S., B., Ba.,

Prozessgegner

Hilde S. geborene J., Sc. straße ..., Be.,

Amtlicher Leitsatz

Über die Kosten der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 29. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Bayreuth wird als das zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Unterhaltstitel des Landgerichts Berlin. Sie erwirkte beim Amtsgericht Bayreuth einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der auf die Erinnerung des Schuldners hin vom Vollstreckungsgericht wieder aufgehoben wurde, nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen hatte; die Kosten des Erinnerungsverfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt; zur Begründung wurde auf § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen. Die gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

2

Der Schuldner beantragte nunmehr beim Amtsgericht Bayreuth Festsetzung der ihm für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren zu erstattenden Kosten. Das Amtsgericht Bayreuth gab die Akten an das Landgericht Berlin ab, da dieses als Prozeßgericht für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung zuständig sei. Das Landgericht Berlin gab die Akten mit der Begründung zurück, es handele sich um eigenständige Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens. Daraufhin erklärte das Amtsgericht Bayreuth sich für unzuständig und verwies das Verfahren zur Kostenfestsetzung auf Antrag des Schuldners an das Landgericht Berlin. Dieses wies den Kostenfestsetzungsantrag mangels Zuständigkeit als unzulässig zurück und legte, nachdem dieser Beschluß rechtskräftig geworden war, die Akten dem Bundesgerichtshof vor (§ 36 Nr. 6 ZPO).

3

II.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Bayreuth ist als zuständiges Gericht nach § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

4

1.

Eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich nicht bereits aus dem Beschluß, mit dem das Amtsgericht Bayreuth die Sache an das Landgericht Berlin verwiesen hat. Denn diesem Verweisungsbeschluß kommt ausnahmsweise keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu, da der Gläubigerin vor der Verweisung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72;  102, 338 = NJW 1988, 1794, 1795).

5

2.

Mangels einer Bindungswirkung ist das Gericht zu bestimmen, das nach den allgemeinen Vorschriften für die beantragte Kostenfestsetzung zuständig ist; dies ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Bayreuth.

6

Bei den Kosten des Erinnerungs sowie des Beschwerdeverfahrens handelt es sich um eigenständige Verfahrenskosten, über die auf der Grundlage der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden ist. Dies ist für das Beschwerdeverfahren, auch für das nach § 793 ZPO, völlig unbestritten (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 567 Rdn. 60); dementsprechend hat auch das Landgericht die Kosten der sofortigen Beschwerde nach § 97 Abs. 1 ZPO der Gläubigerin auferlegt. Dagegen wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, über die Kosten der erfolgreichen Vollstreckungserinnerung sei nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden (Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 766 Anm. 9). Dabei wird jedoch nicht hinreichend beachtet, daß es sich bei der Erinnerung nach § 766 ZPO um einen eigenständigen Rechtsbehelf handelt, der sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner eingelegt werden kann; für eine Kostenentscheidung zugunsten des Schuldners bietet § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Grundlage. Mit Recht wird daher überwiegend davon ausgegangen, daß über die Kosten der erfolgreichen Erinnerung nach §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist (Zöller/Stöber, aaO, § 766 Rdn. 34; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 766 Rdn. 41; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 766 Anm. 3 E).

7

Handelt es sich demnach bei den in Rede stehenden Kosten um Kosten eines eigenständigen Verfahrens, so ist für deren Festsetzung das erstinstanzliche Gericht dieses Verfahrens zuständig (§ 103 Abs. 2 ZPO). Das ist im vorliegenden Fall das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht-Bayreuth.

v. Gamm
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Mees