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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2009, Az.: IV ZR 236/08

Revisionsrüge wegen Verkennung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht; Konkretisierung der Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.2009
Aktenzeichen
IV ZR 236/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 10922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 27.01.2005 - AZ: 2 O 30/04
OLG Frankfurt am Main - 11.04.2006 - AZ: 12 U 45/05
BGH - 26.09.2007 - AZ: IV ZR 145/07
OLG Frankfurt am Main - 20.03.2008 - AZ: 12 U 45/05

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 18. Februar 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Das Berufungsgericht hat trotz der missverständlichen Formulierung auf S. 4 des Urteils, der Ausschluss eines anderen Rechtsgrundes sei nicht erforderlich, die nach dem Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu beachtende Beweislastverteilung nicht verkannt. Wie dem Zusammenhang seiner Würdigung zu entnehmen ist, hat es wegen der fehlenden Identität der Zahlungsvorgänge die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der Geldübergabe an die Beklagte im November 2000 nicht um die Rückzahlung des von ihr dem Zeugen K. gewährten Darlehens gehandelt hat. Die von der Beschwerde gerügten Beweiswürdigungsfehler sind einzelfallbezogen und begründen keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht (Art. 3, 20, 103 Abs. 1 GG).

    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. 3.

    Streitwert: 21.985,56 EUR

Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch