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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1956, Az.: 2 AZR 247/54

Richter auf Lebenszeit; Grundsatz im GG; Richter auf Lebenszeit; Kündigungserklärung; Unwirksamkeit einer Kündigung; Fristlose Kündigung; Gründe aus Vorprozeß; Verwirkte Kündigungsgründe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.04.1956
Aktenzeichen
2 AZR 247/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 18.05.1954

Fundstellen

  • AP Nr. 11 zu § 626 BGB
  • DB 1956, 600 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. An der Entscheidung vom BAG 11.11.1954 2 AZR 64/5 = BAGE 1, 172, daß das GG keinen Grundsatz kennt, wonach die Richter auf Lebenszeit ernannt werden, wird festgehalten.

2. Ein Kündigungsgrund, der erst nach der Kündigungserklärung eingetreten ist und den das die Unwirksamkeit dieser Kündigung rechtskräftig feststellende Gericht nur hilfsweise verworfen hat, kann für eine neue fristlose Kündigung verwertet werden.

3. Die Rechtskraft einer die Wirksamkeit einer Kündigung verneinenden Entscheidung schließt es jedenfalls nicht aus, daß eine neue fristlose Kündigung auf Gründe gestützt wird, die sich zwar vor der früheren Kündigung ereignet haben, aber im Vorprozeß vom Kündigenden nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie ihm unbekannt waren.

4. Verwirkte Kündigungsgründe können eine aus anderen Gründen erfolgende fristlose Kündigung unterstützen.