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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1986, Az.: 4 StR 258/86

Körperverletzung mit Todesfolge; Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz; Einordnung der Tat als eine "Jugendverfehlung"; Anwendung von Jugendstrafrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1986
Aktenzeichen
4 StR 258/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 05.03.1986

Fundstellen

  • NStZ 1986, 549
  • StV 1987, 284-285
  • StV 1987, 308

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Täter, der ein Kleinkind mit großer Wucht mehrfach tritt und dabei auch von oben auf den Kopf auftrifft, muß nicht mit dem Todeseintritt gerechnet haben oder diesen billigend in Kauf genommen haben. Ein allgemeiner Erfahrungssatz besteht insoweit nicht.

  2. 2.

    Als Jugendverfehlung sind die Taten zu bewerten, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf die jugendliche Unreife des Täters schließen lassen, oder deren zugrundeliegenden Beweggründe einen solchen Schluß zulassen. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um die Tatfrage, die der Tatrichter mit großem Beurteilungsspielraum zu ermitteln hat. Im Zweifel ist jedoch das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Großner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. März 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen war der damals zwanzig Jahre und fünf Monate alte Angeklagte am Tatabend darüber verärgert, daß sich seine Lebensgefährtin bei einer befreundeten Familie aufhielt. Für ihren gemeinsamen drei Monate alten Sohn Torsten David, der an einer fiebrigen Erkältung litt, hatte sie ein Fläschchen mit Babynahrung bereitgestellt. Damit versuchte der Angeklagte mehrfach, jedoch vergeblich, das schreiende Kleinkind zu beruhigen. Schließlich nahm er den Säugling aus seinem Bett, trug ihn ins Wohnzimmer und hielt ihn auf dem Arm. Über das fortdauernde Schreien "geriet (er) in Zorn" und "schmiß" deshalb Torsten David "wütend" auf ein in unmittelbarer Nähe stehendes Sofa. Von dort fiel das Kind auf den Teppichboden und schrie "nunmehr erst recht". Jetzt trat der Angeklagte, der keine Schuhe trug, mindestens zweimal "mit großer Wucht" nach dem am Boden liegenden Säugling. Durch einen der Tritte, den er "nach Art eines Fußballers" ausführte, wurden die Rippen vier bis neun aus dem Gelenkverband zur Wirbelsäule links herausgesprengt. Ein weiterer Tritt traf "mit großer Wucht von oben auf den Kopf des ohne Ausweichmöglichkeit am Boden liegenden Kindes". Dadurch wurde der noch weiche Schädel im Schläfenbereich beidseitig eingedrückt und gesprengt; es entstand eine komplizierte Eierschalenfraktur. Torsten David sah jedoch äußerlich unverletzt aus. Derart zur Ruhe gebracht nahm ihn der Angeklagte nach einiger Zeit auf und legte ihn neben sich auf das Sofa. Wenige Stunden später brachte er seinen Sohn mit akuter Atemnot ins Krankenhaus, nachdem eine Mund-zu-Mund-Beatmung erfolglos geblieben war. Zur Erklärung des Atemnotstandes verwies er auf dessen fiebrige Erkältung. Torsten David verstarb trotz sofort eingeleiteter Intensivmaßnahmen kurz darauf; todesursächlich war das schwere Schädeltrauma. Die Jugendkammer hat einen Tötungswillen des Angeklagten, den dieser in Abrede stellt, für nicht nachweisbar erachtet.

3

2.

Die dagegen gerichtete Revision wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von den äußeren und inneren Tatumständen zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, muß er nach dem Grundsatz in dubio pro reo die dem Angeklagten günstigeren Tatsachen der Verurteilung zugrunde legen (Hürxthal in KK § 261 StPO Rdnrn. 56, 58). Das Revisionsgericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 478, 479;  1983, 277, 278;  1984, 180 [BGH 17.11.1983 - 4 StR 375/83] m.w.Nachw.).

4

a)

Solche Rechtsfehler sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Beweiswürdigung ist, entgegen der Auffassung der Revision, weder lückenhaft noch enthält sie Verstöße gegen "allgemein anerkannte und ausnahmslos gültige" Erfahrungssätze. Zu Unrecht meint die Revision, es sei zu besorgen, die Jugendkammer habe bei ihrer Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes die Feststellung unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte den ohne Ausweichmöglichkeit am Boden liegenden Säugling "mit großer Wucht von oben auf den Kopf" getreten hat.

5

b)

Der Tatrichter hat die Gefährlichkeit dieser vom Angeklagten ausgeführten Gewalthandlung für einen möglichen Tötungserfolg nicht verkannt, ihr sogar einen Hinweis auf einen direkten Tötungswillen des Angeklagten entnommen. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt jedoch voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt (BGH NStZ 1981, 22, 23). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH VRS 63, 119; BGH, Urteil vom 30. August 1983 - 1 StR 159/83.) Das muß jedoch nicht immer so sein. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Frage, ob bedingter Vorsatz vorliegt, sorgfältiger Prüfung bedarf (vgl. BGH NJW 1985, 2428 m.w.Nachw.). Daß eine Handlung generell geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht eine solche Prüfung nicht entbehrlich (BGH NJW 1983, 2268 m.w.Nachw.). Einen allgemeinen Erfahrungssatz (vgl. BGHSt 31, 86, 89) des Inhalts, daß derjenige, der in der vom Landgericht festgestellten Weise "mehrfach und mit großer Wucht nach einem dreimonatigen Kleinkind tritt und dabei einen Tritt mit großer Wucht von oben auf den Kopf des Kindes ausführt, ... angesichts der ihm bekannten massiven Gewalteinwirkung und des noch zarten Knochenbaus des Kindes zwangsläufig mit der Todesfolge seines Tuns rechnen und diese zumindest auch billigend in Kauf nehmen" müsse, gibt es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht.

6

c)

Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte "überhaupt mit der Möglichkeit rechnete, das Kind könne durch seine Tritte zu Tode kommen". Es sei nicht auszuschließen, "daß der Angeklagte das Kind nur zur Ruhe bringen wollte, ohne sich über die möglichen Folgen seines Tuns Gedanken zu machen" (UA 7).

7

Diese Schlußfolgerung ist im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist nämlich nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen; ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGH NStZ 1983, 277, 278). Daß die Jugendkammer hier den durch das andauernde Schreien seines Sohnes verursachten Gefühlsausbruch des Angeklagten (Zorn, Wut) für so heftig angesehen hat, daß dieser im Augenblick seines aggressiven Verhaltens zu vernünftigen Überlegungen und Einsichten nicht in der Lage gewesen ist, ist eine Wertung des Tatrichters, die dieser zu verantworten und das Revisionsgericht hinzunehmen hat.

8

3.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

9

Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Das Landgericht hat ihn einem Jugendlichen gleichgestellt und Jugendstrafe verhängt. Es ist - sachverständig beraten - von einer altersgemäßen sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten bei durchschnittlicher Intelligenz ausgegangen (UA 8) und hat damit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint. Nicht auszuschließen vermochte es jedoch, daß es sich bei der abgeurteilten Straftat um eine Jugendverfehlung des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelt, und hat daher zu Gunsten des Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet.

10

a)

Die von der Revision vermißte Befragung des von der Jugendkammer angehörten Sachverständigen "zur Frage einer Jugendverfehlung" könnte allenfalls Gegenstand einer Verfahrensrüge sein, mit welcher die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO beanstandet wird. Eine solche Verfahrensrüge ist jedoch nicht erhoben worden. Das Vorbringen der Revision entspricht auch nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie wäre im übrigen auch zum Scheitern verurteilt, weil sie auf eine Rekonstruktion eines Teiles der Beweisaufnahme abzielte (vgl. Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 46).

11

b)

Unter Jugendverfehlungen sind in erster Linie Taten zu verstehen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen, jedoch können auch lediglich die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung diese als eine Jugendverfehlung kennzeichnen (BGH NJV 1954, 1775; GA bei Herlan 1955, 364). Grundsätzlich kann jede Straftat eine Jugendverfehlung sein (BGH bei Herlan, GA 1956, 347); das gilt selbst für schwere Gewaltakte (Brunner, 7. Aufl. § 105 JGG Rdn. 14; Eisenberg, 2. Aufl. § 105 JGG Rdn. 35 - jeweils m.w.Nachw.). Ob eine Straftat als Jugendverfehlung zu beurteilen ist, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (Dallinger/Lackner, 2. Aufl. § 105 JGG Rdn. 37). Im Zweifel ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGH bei Böhm NStZ 1983, 451). Für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (BayObLG StV 1981, 527). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Jugendkammer zugunsten des Angeklagten die fehlende Beherrschung und Unterdrückung seines Zornes und seiner Wut in der Tatsituation als eine einem Jugendlichen typische Verhaltensweise gewertet hat.

Salger
Hürxthal
Laufhütte
Jähnke
Meyer-Goßner