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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 01.04.1993, Az.: 4 AZR 73/93

Tarifvertrag; Privatisierung; MfS; Vordienstzeiten; Anrechnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.04.1993
Aktenzeichen
4 AZR 73/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 29.10.1992 - 7 Sa 53/92

Fundstellen

  • AuR 1993, 223 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1993, 1152 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1993, 1194 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1993, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1993, 247 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1993, 295 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach dem Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung vom 28. Januar 1991 brauchen Vordienstzeiten bei dem Ministerium für Staatssicherheit nicht auf die Betriebszugehörigkeit der ehemaligen HO-Betriebe angerechnet zu werden.

2. Hat ein privatisierendes Unternehmen einem ehemaligen Mitarbeiter des MfS mitgeteilt, daß Vordienstzeiten auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 16. Mai 1990 angerechnet würden, so ergibt im allgemeinen die Auslegung dieser Erklärung, daß das Unternehmen nur einen Normvollzug beabsichtigt, nicht aber eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung übernimmt.