Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1986, Az.: BVerwG 7 B 6.86
Verwaltungsverfahren; Anhörung; Fahrtenbuchauflage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 6.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 24.10.1984 - AZ: 4 A 600.83
- OVG Berlin - 30.10.1985 - AZ: 1 B 86.84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1987, 143 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 132 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der ordnungsgemäßen Anhörung im Verfahren zur Erteilung einer Fahrtenbuchauflage
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Auflage, gemäß § 31 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordung - StVZO - ein Fahrtenbuch zu führen. Ihre Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob der Beklagte seiner Pflicht aus § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor Erlaß der Fahrtenbuchauflage anzuhören, dadurch genügt hat, daß er sie lediglich im vorausgegangenen Bußgeldverfahren gemäß § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - als Halterin des Kraftfahrzeugs auf die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage hingewiesen hat. Diese Frage ist hier nicht weiter klärungsbedürftig.
Auch wenn davon auszugehen ist, daß hier die Vorschrift des § 28 VwVfG bei Erlaß der Ausgangsverfügung des Polizeipräsidenten vom 12. April 1983, die die Fahrtenbuchauflage angeordnet hat, verletzt worden ist, ist jedenfalls die gebotene Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluß des behördlichen Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) nachgeholt und damit der Verfahrensmangel geheilt worden. Die nachgeholte Anhörung besteht darin, daß die Klägerin durch die Verfügung des Polizeipräsidenten vom 12. April 1983 von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erlangt und zugleich durch die Belehrung darüber, daß gegen die Verfügung Widerspruch erhoben werden kann, Gelegenheit erhalten hat, sich zu diesen Tatsachen zu äußern. Ein besonderer Hinweis der Behörde auf die Äußerungsmöglichkeit ist dabei nicht erforderlich (Urteile vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 - und vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46.81 - in Buchholz 316 § 28 VwVfG Nrn. 5 und 6).
Dieser Nachholung der Anhörung steht nicht der Einwand der Beschwerde entgegen, es sei der Klägerin im Verfahrensabschnitt des Widerspruchsverfahrens nicht mehr möglich gewesen, den Fahrer des Kraftfahrzeugs, der die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, noch vor Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung zu benennen und dadurch den Rechtsgrund der Fahrtenbuchauflage - nämlich die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Täterfeststellung - nachträglich zu beseitigen. Die Erfüllung der Pflicht aus § 28 VwVfG setzt voraus, daß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung der Behörde erheblichen Tatsachen zu äußern. Dazu gehört nicht, daß der Betroffene im Anhörungszeitpunkt auch noch in der Lage sein muß, über die ihm gegebene Äußerungsmöglichkeit hinaus die tatsächlichen Grundlagen der behördlichen Entscheidung zu seinen Gunsten zu verändern. Im Falle der Klägerin war überdies die mit ihrem Kraftfahrzeug am 28. Januar 1983 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit frühestens am 28. April 1983 (§ 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes) verjährt; dennoch hat die Klägerin von der ihr seit Erhalt der Verfügung vom 12. April 1983 - zugestellt am 15. April 1983 - gegebenen Gelegenheit, nunmehr den Täter der Verkehrsordnungswidrigkeit zu benennen und auf diese Weise die Fahrtenbuchauflage von sich abzuwenden, im Widerspruchsverfahren keinen Gebrauch gemacht. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Akten, auf die das Berufungsgericht für seine Feststellungen Bezug genommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Willberg