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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2018, Az.: 3 StR 347/18

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Einziehung von Diebesgut aus anderen Straftaten im selbständigen Einziehungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.2018
Aktenzeichen
3 StR 347/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 47788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:191218B3STR347.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 06.03.2018

Verfahrensgegenstand

Versuchter Diebstahl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im selbständigen Einziehungsverfahren Diebesgut aus anderen Straftaten nach § 73a Abs. 1 StGB eingezogen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf solche Delikte, die nicht die Anforderungen eines Anknüpfungsdelikts im Sinne von § 73d StGB aF aufweisen, setzt nach Art. 316h Satz 1 EGStGB grundsätzlich nicht voraus, dass sowohl die Anknüpfungstat als auch die (andere) Erwerbstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden sind (so aber Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 3 unter Bezugnahme auf überholte Gesetzesmaterialien; vgl. BT-Drucks. 18/11640 S. 84).

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