Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.02.1969, Az.: 2 BvL 15/68

BerechnungsG; Rückwirkende Strafbegründung; Rückwirkende Strafverschärfung; Verjährungsvorschriften; Rückwirkungsverbot

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.02.1969
Aktenzeichen
2 BvL 15/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 12119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel 30.08.1968 - 2Ks 1/68
LG Tübingen 23.07.1968 - Ks 1/68 - insoweit 2 BvL 15/68

Fundstellen

  • BVerfGE 25, 269 - 296
  • DÖV 1969, 648-649 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1969, 505
  • JuS 1969, 385
  • MDR 1969, 545 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1059-1063 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz der Redaktion:

1. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden kann, werden durch Art. 103 Abs. 2 GG festgelegt. Sowohl die rückwirkendeStrafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung sind dadurch verboten.

2. Wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll, wird durch Verjährungsvorschriften geregelt. Sie lassen die Strafbarkeit der Tat unberührt. Dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen somit Verjährungsvorschriften nicht .

3. Weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz verstößt die Verlängerung oder Aufhebung noch nicht abgelaufener Verjährungsfristen bei Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind.