Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.02.1969, Az.: 2 BvL 15/68
BerechnungsG; Rückwirkende Strafbegründung; Rückwirkende Strafverschärfung; Verjährungsvorschriften; Rückwirkungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.02.1969
- Aktenzeichen
- 2 BvL 15/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel 30.08.1968 - 2Ks 1/68
- LG Tübingen 23.07.1968 - Ks 1/68 - insoweit 2 BvL 15/68
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 GG
- Art. 103 Abs. 2 GG
- § 1 BerechnungsG
- § 2 BerechnungsG (Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 - BGBl. I S. 315)
- § 78b StGB
Fundstellen
- BVerfGE 25, 269 - 296
- DÖV 1969, 648-649 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1969, 505
- JuS 1969, 385
- MDR 1969, 545 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1059-1063 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
1. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden kann, werden durch Art. 103 Abs. 2 GG festgelegt. Sowohl die rückwirkendeStrafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung sind dadurch verboten.
2. Wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll, wird durch Verjährungsvorschriften geregelt. Sie lassen die Strafbarkeit der Tat unberührt. Dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen somit Verjährungsvorschriften nicht .
3. Weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz verstößt die Verlängerung oder Aufhebung noch nicht abgelaufener Verjährungsfristen bei Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind.