Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1958, Az.: III ZR 187/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 187/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 26.07.1956
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1958, 410 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 2107-2108 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Wilhelmine W., A., O.str. ...,
Prozessgegner
den Landkreis Wolfenbüttel, vertreten durch den Kreistag,
Amtlicher Leitsatz
Wünscht der Patient eines öffentlichen Krankenhauses, vor einer Operation noch ein Testament zu errichten, dann ist das Krankenhaus nicht verpflichtet, ihn in dieser Angelegenheit rechtlich zu belehren, aber u.U. gehalten, ihm die Erfüllung seines Wunsches in anderer Weise zu erleichtern. Amtspflicht der für das Krankenhaus zuständigen Kommunalorgane ist es, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für die Erfüllung dieser Pflichten Vorsorge zu treffen.
Bestellt eine Kommunalbehörde einen zur Siegelführung befugten Verwaltungsbeamten, dann muß sie ihn bei der Bestellung eingehend über seinen Aufgabenkreis und seine Pflichten belehren.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26. Juli 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Nachmittag des 13. August 1954 (Freitag) begab sich die 68-jährige Helene T. aus A. in das Kreiskrankenhaus des beklagten Kreises in Bad Harzburg zur Vornahme einer dringenden Operation. Vor der Operation äußerte sie den Wunsch, ein Testament zu errichten. Auf Grund einer Besprechung mit dem leitenden Verwaltungsbeamten des Krankenhauses, Kreisoberinspektor F., nahm die Angestellte R. eine Erklärung von Fräulein T. ins Stenogramm auf und übertrug sie in Maschinenschrift. Die Erklärung trug die Überschrift "Mein letzter Wille" und enthielt die Einsetzung der Klägerin als Erbin. F. setzte unter die Unterschrift der Patientin folgenden von ihm datierten, unterzeichneten und mit dem Dienstsiegel des Kreises versehenen Zusatz: "Diese Erklärung wurde von Fräulein Helene T. in Gegenwart des Unterzeichneten abgegeben und bei vollem Bewußtsein unterschrieben". Der Chefarzt Dr. B. führte noch am gleichen Tage die Operation aus. Fräulein T. starb am 18. August 1954. Das Nachlaßgericht hat die erwähnte Erklärung nicht als formgültige Verfügung von Todes wegen anerkannt und den gesetzlichen Erben, zu denen die Klägerin nicht gehört, einen Erbschein erteilt.
Die Klägerin meint, Oberinspektor F. habe es durch Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht verschuldet, daß sie keine Rechte am Nachlaß erworben habe. Er habe fahrlässig seine Zuständigkeit überschritten, mindestens die Erblasserin falsch belehrt und es nach der Operation versäumt, für eine mögliche Abhilfe zu sorgen. Auch der Kreis habe seine Organisations- und Belehrungspflicht verletzt. Sie nimmt wegen dieser Amtspflichtverletzung den Kreis auf Erstattung ihres auf 15.000 DM errechneten Schadens in Anspruch, hat zunächst einen Teilanspruch geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Kreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Sachverhalt teilweise anders dargestellt und hält sich aus Rechtsgründen zur Zahlung nicht für verpflichtet.
Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtspflichtverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagantrag weiterverfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt:
Die Erblasserin habe die ernste Absicht geäußert, ein Testament errichten zu wollen, und zwar schon vor ihrem Hausarzt Dr. Su. als er ihre Überweisung in das Krankenhaus für nötig erklärte. Dr. Su. habe die Operation für so eilig gehalten, daß er Fräulein T. gesagt habe, das solle sie im Krankenhaus erledigen. Im Krankenhaus habe Fräulein T. den gleichen Wunsch zu Chefarzt Dr. H. geäußert, als sie schon die Vorbereitungsspritze für eine Narkose erhalten habe. Jetzt seien nur noch 20 bis 25 Minuten Zeit gewesen, bevor die Patientin in Schlummer fiel. Dr. H. habe es nicht verantworten können, die Operation wegen dieses Wunsches zu verschieben und die Spritze abklingen zu lassen. Dr. H. sei zu F. gegangen, der sofort erklärt habe, er könne ein Testament nicht aufnehmen. F. habe das auch der Patientin gesagt, sogar die Errichtung eines Testaments nachhaltig abgelehnt, weil das nur ein Notar dürfe; er habe aber hinzugefügt, er könne höchstens eine Unterschrift beglaubigen. Die Erblasserin habe nicht erkannt, daß eine solche beglaubigte Erklärung ihres letzten Willens unverbindlich war. F. habe sie darüber nicht aufgeklärt; er sei davon ausgegangen, daß die Erben auch einen in unverbindlicher Form geäußerten Wunsch erfüllen würden, obwohl darüber nicht gesprochen worden sei.
F. habe nicht nur eine Beglaubigung, sondern eine Beurkundung vorgenommen und damit seine Zuständigkeit überschritten, da er zwar zur Siegelführung, aber nur zur Beglaubigung im Verwaltungsbereich des Kreises befugt gewesen sei. Die verletzte Amtspflicht habe auch der Klägerin gegenüber bestanden und F. habe dabei öffentliche Gewalt ausgeübt.
Die unzulängliche Belehrung und die Zuständigkeitsüberschreitung hätten jedoch keinen Schaden verursacht, denn bei der Kürze der verfügbaren Zeit habe weder ein Richter noch ein Notar herbeigeholt oder eine ausreichende fernmündliche Belehrung für F. erteilt werden können. Denn vom Erscheinen des Oberinspektors bei der Patientin bis zum Eintritt der Testierunfähigkeit hätten nur 15 Minuten zur Verfügung gestanden.
Die Erblasserin habe zwar ein Nottestament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen (§2250 Abs. 2 BGB) errichten können. Das habe Friedrich jedoch nicht gewußt. Es habe nicht zu seinen Amtspflichten gehört, allgemein Rechtsrat in Testamentsangelegenheiten zu erteilen oder unaufgefordert der Klägerin ein solches Testament vorzuschlagen und bei seiner Errichtung zu helfen.
F. habe allerdings durch sein Verhalten in der Erblasserin die unrichtige Vorstellung erweckt, daß sie ein wirksames Testament errichtet habe. Kr sei deshalb nach der Operation zu einer Aufklärung verpflichtet gewesen, damit Fräulein T. nunmehr ein wirksames Testament errichten konnte. Er habe das auch erkannt und sich am zweiten Tage nach der Operation zu Fräulein T. begeben wollen, doch habe ihm Dr. H. verboten, die Patientin mit der Testamentsangelegenheit zu behelligen. Allerdings habe F. dabei den Chefarzt nicht auf die besonderen Umstände des Falles hingewiesen. Es sei jedoch nicht erwiesen, daß diese neue Pflichtwidrigkeit für einen Schaden ursächlich sei; dafür sei die Klägerin beweispflichtig. Es sei zweifelhaft und brauche nicht geklärt zu werden, ob Fräulein T. am zweiten und dritten Tage nach der Operation überhaupt testierfähig gewesen sei. Denn das Berufungsgericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß Dr. H. auch bei voller Aufklärung die Erlaubnis erteilt hätte, die Patientin wegen dieser Angelegenheit zu sprechen.
Vertragliche Ansprüche beständen nicht.
II.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind begründet, weil das Berufungsgericht das Verhalten des Oberinspektors F. nicht vollständig gewürdigt hat und daneben ein Verschulden der leitenden Organe des Kreises bei der Organisation der Krankenhausverwaltung, für das der Beklagte nach den Bestimmungen über Amtspflichtverletzungen (§839 BGB, Art. 34 GG) einzustehen hat, nicht in Erwägung gezogen hat. Andere Rechtsgrundlagen scheiden aus, da dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, daß die Erblasserin mit dem Krankenhaus keinen Vertrag zugunsten der Klägerin des Inhalts geschlossen hatte, auch deren Vermögensinteressen anläßlich der Hilfeleistung bei Errichtung eines Testaments wahrzunehmen.
Nach §839 BGB, Art. 34 GG hat der Dienstherr eines Beamten den Schaden zu ersetzen, den ein Dritter dadurch erleidet, daß der Beamte bei Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm dem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt.
1)
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß Oberinspektor F. seine Amtspflichten verletzt hat, indem er seine Zuständigkeiten überschritten und durch mißverständliches Verhalten in der Patientin eine falsche Vorstellung über die Rechtswirksamkeit ihrer Erklärung erweckt hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Friedrich auf Grund der Zuteilung eines Dienstsiegels zur Siegelführung berechtigt und vom Beklagten beauftragt, im Verwaltungsbereich des Kreises Unterschriften zu beglaubigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob er im vorliegenden Fall eine öffentliche Urkunde aufgenommen hat, wie das Oberlandesgericht meint; denn jedenfalls hat er sich als Urkundsperson außerhalb des Verwaltungsbereiches des Kreises betätigt und ferner mehr getan als nur eine Unterschrift zu beglaubigen, da er die Abgabe der ganzen Erklärung in seiner Gegenwart und das Vorhandensein vollen Bewußtseins bestätigt hat. Zu derartigen Amtshandlungen war er nicht bestellt.
Dagegen war es keine Pflichtverletzung, daß F. nicht die Aufnahme eines Nottestaments nach §2250 Abs. 2 BGB veranlaßte, wozu die mündliche Erklärung vor drei Zeugen mit Aufnahme einer Niederschrift genügt hätte. Zwar muß der leitende Verwaltungsbeamte eines Krankenhauses gewisse Kenntnisse des Privatrechts und des Erbrechts besitzen, aber er braucht die Einzelheiten des Testamentsrechtes nicht zu beherrschen und nicht fähig zu sein, sofort ohne Unterlagen ein Nottestament errichten zu können. Die dazu nötigen Hilfsmittel hatte das Krankenhaus ihm nicht zur Verfügung gestellt und es ist nicht festgestellt, daß Friedrich bei der Kürze seiner Tätigkeit im Krankenhaus diese Mängel bereits hätte bemerken und beheben können. Im übrigen gehört es nicht zu den Amtspflichten des leitenden Verwaltungsbeamten eines öffentlichen Krankenhauses, in Erbschaftsangelegenheiten Empfehlungen und Rechtsbelehrungen, insbesondere über die Errichtung von Testamenten zu erteilen. Das hat das Oberlandesgericht auch nicht verkannt, sondern es hat mit Recht die entscheidende Pflichtverletzung von F. darin gesehen, daß er eine Mitwirkung bei Errichtung des Testaments gerade nicht abgelehnt, sondern im Gegenteil durch die Art seiner Mitwirkung, seiner dabei abgegebenen mißverständlichen Erklärungen und durch sein gesamtes Verhalten in der Patientin den Irrtum erregt hat, sie errichte nunmehr mit der amtlichen Hilfe des Oberinspektors ein formgültiges Testament.
Die Pflichten, die Oberinspektor F. dabei verletzte hatte er auch gegenüber der Klägerin, da ein Beamter jedermann gegenüber, der durch die Art seiner Amtstätigkeit betroffen werden kann, die Grenzen seiner Zuständigkeit zu beachten hat und er diese Pflichtverletzung im Rahmen seiner amtlichen Pflichten als "Urkundsperson" begangen hat. Urkundspersonen haben aber ihre Pflichten zur ordnungsmäßigen Amtsausübung allen gegenüber, die auf die Zuverlässigkeit dieser Amtspersonen vertrauen, wie unten noch näher dargelegt wird.
Das Berufungsgericht meint nun, durch diese Pflichtverletzungen sei kein Schaden entstanden, weil die Herbeiholung oder fernmündliche Befragung eines Richters oder Notars zur Aufnahme eines Testaments oder zur Belehrung von Friedrich bei der Kürze der Zeit nicht mehr möglich gewesen sei. Bei dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht folgendes übersehen:
Richtig ist, daß ein Verhalten nur ursächlich ist, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfällt. Selbst wenn F. einen Notar fernmündlich zum Kommen aufgefordert oder um Rechtsauskunft gebeten hätte, hätte die Zeit bis zum Eintritt der Testierunfähigkeit vor der Operation nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr ausgereicht, um ein ordnungsmäßiges öffentliches Testament oder ein Nottestament aufzunehmen. Aber bei richtigem Verhalten hätte F. eindeutig jede Mitwirkung bei einer Testamentserrichtung ablehnen müssen und sich höchstens bereit erklären dürfen, als Zeuge tätig zu sein. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie bei diesem richtigen Verhalten der Verlauf der Ereignisse vor und nach der Operation gewesen wäre. Es hat zunächst nicht dargelegt, ob die Erblasserin dann vor der Operation nicht doch noch ein privatschriftliches Testament errichtet hätte; Dr. H. hat zwar angegeben, Fräulein T. habe vor der Operation nicht mehr schreiben können, doch fehlt eine nähere Darlegung der Gründe und eine Auseinandersetzung mit dieser Aussage im Hinblick darauf, daß die Patientin jedenfalls noch die ihr vorgelegte Erklärung unterschreiben konnte. Fräulein T., der viel an der Errichtung ihres Testaments lag, wäre sicherlich durch eine solche Erklärung des Inspektors erheblich beunruhigt worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Dr. H. glaubte, die Operation nicht mehr aufschieben zu können, so daß davon auszugehen ist, daß ihn auch eine weitere, durch eine richtige Auskunft von F. ausgelöste Unruhe der Patientin nicht zu einem anderen Verhalten veranlaßt hätte. Aber das Berufungsgericht hätte prüfen und erörtern müssen - worauf die Klägerin schon hingewiesen hat und was nahe lag -, ob Fräulein T. nicht mit anderen Patientinnen im Zimmer lag, mit deren Unterstützung die Errichtung einer privat schriftlichen letztwilligen Verfügung oder eines Nottestaments möglich gewesen wäre. Vor allem war aber unter diesem Gesichtspunkt eine Erörterung der Vorgänge nach der Operation erforderlich. Wenn Fräulein T. nach der Operation gewußt hätte, daß ihr so dringender Wunsch nach Errichtung eines Testaments zugunsten der Klägerin immer noch nicht erfüllt war, hätte sie möglicherweise von sich aus ernsthafte Bemühungen nach dieser Richtung ergriffen. Sie hätte die Zimmergenossen, das Pflegepersonal, den Inspektor, die Ärzte und den Chefarzt immer wieder auf ihren Wunsch und die Wichtigkeit seiner Erfüllung hinweisen können. Möglicherweise hätte dann Dr. H. zur Beruhigung der Patientin die erste Gelegenheit ergriffen, um ihr die Erfüllung dieses Wunsches zu ermöglichen. Dazu stand zunächst der ganze erste Tag nach der Operation zur Verfügung. Für den zweiten und dritten Tag nach der Operation, als die Patientin noch testierfähig war, hat das Berufungsgericht zwar nicht feststellen können, daß Dr. H. dem Oberinspektor gestattet hätte, Fräulein T. wegen der Testamentsangelegenheit aufzusuchen. Wenn die Patientin aber in immer stärkerer Unruhe von sich aus wiederholt nach einem Notar oder einer Hilfe für die Errichtung eines Testaments verlangt hätte, wäre möglicherweise die Entschließung des Arztes in Rücksicht auf die Förderung des Heilungsprozesses anders ausgefallen. Dabei ist zu erwägen, wie sich die Leitung des Krankenhauses und die Ärzte richtig verhalten mußten, wenn nicht festgestellt werden kann, wie sie sich wirklich verhalten hätten. Dabei ist weiter zu beachten, daß die Leitung eines Krankenhauses nicht befugt ist, die Erfüllung derartiger Wünsche ihrer Patienten ohne dringende Not zu verhindern. Ferner wird nicht zu übersehen sein, daß Fräulein T. schon am ersten Tage nach der Operation (14. August 1954) eine Postkarte an die Klägerin schreiben ließ, um geringfügige geldliche Angelegenheiten zu erledigen, und daß sie die Zeugin R., die ihre Steuerangelegenheiten besorgt hatte, am Sonntag zu einem Besuch im Krankenhaus wegen bestimmter Vermögensangelegenheiten gebeten hatte. Fräulein R. fuhr nicht mehr am Sonntag ins Krankenhaus und erhielt am Montag auf Anfrage den Bescheid, daß Fräulein T. sie an diesem Tage nicht mehr empfangen könne. Trotzdem war zu prüfen, ob etwa Fräulein R. bei nachhaltigerer Bitte der Erblasserin doch noch am Sonntag gefahren wäre, ob sie selbst zur Aufnahme eines Nottestaments oder zur Belehrung über die Form eines Privattestaments in der Lage gewesen wäre oder sich entschlossen hätte, bei ihrem Besucht nach Kenntnisnahme des Wunsches der Erblasserin einen Notar herbeizuholen.
Alle diese Fragen mußte das Oberlandesgericht näher klären, bevor es entscheiden konnte, ob das Verhalten von F. einen Schaden verursacht hatte. Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden; die Klägerin hat dann Gelegenheit, ihre weiteren gegen die Würdigung des Berufungsgerichts vorgetragenen Bedenken diesem erneut darzulegen.
Das Berufungsgericht wird diese Entscheidung letzten Endes nach §287 ZPO zu treffen haben.
2)
Daneben kann im Augenblick noch nicht ausgeschlossen werden, daß den beklagten Kreis der Vorwurf trifft, er habe den Betrieb des Krankenhauses nicht richtig organisiert, damit die fehlerhafte Belehrung seitens des F. ermöglicht und dadurch wiederum der Klägerin einen Schaden verursacht.
Oberinspektor Friedrich hatte nach seiner Bekundung keine näheren Kenntnisse über Erbrecht; er hatte die Verwaltung des Krankenhauses erst vier Monate vorher übernommen, keine Dienstanweisung vorgefunden und keine Belehrung über sein Verhalten in einer Situation, wie der geschilderten, empfangen. Der Beklagte selbst hatte weiter folgendes vorgetragen: Im Krankenhaus hätten sich weder ein Gesetzbuch noch für diesen Fall eine Vorschrift gefunden, weil die Aufnahme von Testamenten nicht zu den Aufgaben kommunaler Krankenhäuser gehöre. Friedrich hätte das Testamentsrecht nicht zu kennen brauchen, weil derartige Fragen völlig außerhalb seiner Tätigkeit gelegen hätten; es sei abwegig, die Kenntnis über die Formvorschriften aller Testamentsarten bei Beamten zu verlangen, die damit nichts zu tun hätten; deshalb sei F. in diese Aufgaben nicht eingewiesen worden, und habe insoweit auch keine Dienstanweisung bestanden. Seit 1946 habe sich kein ähnlicher Fall ereignet und sei niemals der Wunsch nach Einrichtung eines Nottestaments gestellt worden. Zahlreiche andere Krankenhäuser hätten bestätigt, daß seit Jahren auch bei ihnen derartige Wünsche nie erklärt worden seien.
Diese Auffassung verkennt die Pflichten eines öffentlichen Krankenhauses den Patienten gegenüber. Gewiß ist es nicht Aufgabe eines Krankenhauses, den Patienten Rechtsrat zu erteilen. Aber der Vertrag mit einem aufgenommenen Patienten begründet für das Krankenhaus die Nebenpflicht, dem Kranken im zumutbaren Umfang zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten Hilfe zu leisten, die er wegen seiner Krankheit und wegen der Unterwerfung unter die Anstaltsordnung nicht allein erledigen kann. Der Krankenhausvertrag begründet für das Krankenhaus die Pflicht, dem Patienten neben der Heilbehandlung und neben der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung auch Obhut und Fürsorge angedeihen zu lassen und ihm eine angemessene und geordnete Lebensführung zu ermöglichen (vgl. RGZ 108, 86). Dabei unterliegt es nicht dem Belieben der Krankenhausleitung oder der Ärzte, die Erfüllung privater Wünsche der im Krankenhaus aufgenommenen Patienten zu verhindern, sondern im Gegenteil ist auch in einem Krankenhaus der Wille der Patienten grundsätzlich zu beachten. Die Krankenhausverwaltung darf diesen Willen nur im Rahmen des Unumgänglichen, zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung und eines geordneten Krankenhausbetriebes unbeachtet lassen. Aus ärztlichen Gründen darf sie den Willen eines Patienten nur mißachten, wenn bei seiner Befolgung eine ernste Gefahr für den Patienten bestünde. Auch körperliche Eingriffe sind dem Arzt bei fehlender Einwilligung nur ausnahmsweise gestattet; dann darf sich der Arzt über einen ausdrücklich erklärten Willen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig nicht hinwegsetzen. Das gebietet schon die Achtung vor der Persönlichkeit des Kranken, der nicht bloß Objekt des Arztes oder der Krankenhausverwaltung ist.
Kraft dieser vertraglichen Pflichten mußte also das Krankenhaus im vorliegenden Fall Fräulein T. zur Erfüllung ihres Wunsches nach Errichtung eines Testaments jede mit der Anstaltsordnung zu vereinbarende und zumutbare Unterstützung gewähren. Dementsprechend war es dann Amtspflicht der Organe des Kreises, für die Erfüllung der so verstandenen Vertragspflichten bei der Einrichtung des Krankenhauses Vorsorge zu treffen und insbesondere ihren Verwaltungsbeamten mit entsprechenden Weisungen zu versehen. Der Umfang dieser Pflichten bedarf hier im einzelnen keiner näheren Erörterung, weil diese Pflicht dem Krankenhaus nur gegenüber den Patienten oblag und nicht auch gegenüber außenstehenden Dritten.
Unabhängig davon könnten die Organe des Kreises noch in anderer Richtung ihre Amtspflicht verletzt haben: Der Landkreis hatte für die Verwaltung des Krankenhauses einen Verwaltungsbeamten bestellt und ihn zur Siegelführung in bestimmten Umfang ermächtigt. Eine solche Ermächtigung und Bestellung eines siegelführenden Beamten muß sorgfältig erfolgen, weil damit dem Beamten eine besondere Machtbefugnis verliehen wird, nämlich die Befugnis, Urkunden durch Beifügung dieses Siegels und seiner Unterschrift die Kraft öffentlichen Glaubens zu verleihen. In der Öffentlichkeit und im Wirtschaftsleben vertraut man derartigen Urkunden, und von diesem Vertrauen hängen vielfach wichtige wirtschaftliche Interessen ab. Deshalb muß der siegelführende Beamte bei der Bestellung eingehend über seinen Aufgabenkreis und seine Pflichten belehrt werden.
Gegen diese Amtspflicht haben die Organe des Kreises verstoßen, wenn sie Oberinspektor F. in die mit der Siegelführung verbundenen Pflichten nur unzulänglich eingewiesen haben sollten. Das Krankenhaus braucht für Fälle der hier vorliegenden Art gewiß nicht einen Volljuristen bereitzuhalten, es muß aber Vorkehrungen treffen, daß für diese zwar nicht häufige, aber für den Betrieb eines Krankenhauses nicht ungewöhnliche Situation der Beamte weiß, wie er sich sachgemäß zu verhalten hat. Dazu gehörte eine Anleitung des Inspektors, die es ausschloß, daß er falsche Belehrungen erteilt, u.a. - sinngemäß - ein Hinweis, daß er sich gegenüber Patienten, die den Wunsch nach Errichtung eines Testaments äußern, darauf zu beschränken habe, die von einem verständigen Laien zu erwartende Hilfe zu leisten, also insbesondere den Patienten an einen Notar zu verweisen, und es nur zu übernehmen, den Notar oder eine andere vom Patienten gewünschte Person von der Bitte des Patienten, um einen Besuch zu unterrichten, sowie in Notfällen sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen, daß er sich im übrigen jedoch in Testamentssachen jeder eigenen Beurkundungstätigkeit und Rechtsbelehrung zu enthalten habe.
Damit erhebt sich die Frage, ob die Amtspflichten, die die Organe des Kreises in der angegebenen Richtung verletzt haben könnten, ihnen auch der Klägerin gegenüber obliegen. Nach ständiger Rechtsprechung hängt das davon ab, ob die Amtspflicht dem Beamten nach der besonderen Natur des Amtsgeschähts und ihrem Zweck auch im Interesse dieses Dritten auferlegt ist, ob also die Amtshandlung mindestens auch den Schutz der Interessen dieses Dritten bezweckt. Die Amtspflicht obliegt dem Beamten nicht im Interesse des Dritten, wenn ihr Zweck nur die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder das Interesse des Staates an einer ordnungsmäßigen Amtsführung der Beamten ist (BGHZ 10, 12, 14, 319; 20, 53). Für den Bereich des Beurkundungswesens in Grundbuch- und Katasterangelegenheiten hat die Rechtsprechung den Kreis der Dritten weit gezogen. Denn jede öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung wirkt ihrer Natur nach in die Zukunft hinein und ist bestimmt oder geeignet, auch die Belange eines zunächst unbestimmten Kreises von Personen zu beeinflussen, die an dem beurkundeten Geschäft nicht unmittelbar beteiligt sind; ähnliches gilt für das Grundbuch und das Vertrauen Dritter auf die Richtigkeit des Grundbuchinhalts. Für das Gebiet des Beurkundungsrechts ist also Dritter im Sinne des §839 BGB jeder, der auf die Zuverlässigkeit einer Beurkundung oder Beglaubigung angewiesen ist und hierauf vertrauend am Rechtsverkehr teilnimmt (RGZ 151, 395/398; 154, 176/288; BGHZ LM Nr. 3 zu BGB §839 Ff.).
Ob dieselben Grundsätze auch für die mit der ordentlichen Bestellung und Belehrung einer Urkundsperson oder eines siegelführenden Beamten verbundenen Pflichten der bestellenden Behörde gelten, wird das Berufungsgericht notfalls am Ende ebenso noch zu prüfen haben, wie die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die die Unterlassung der naheliegenden Pflicht zum Tätigwerden in der angedeuteten Richtung entschuldbar erscheinen lassen.
3)
Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin liegt nicht vor. Das etwaige mitwirkende Verschulden der Erblasserin braucht sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen (BGH LM Nr. 2 zu BGB §254 Ec).
4)
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.