Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.1969, Az.: 3 AZR 137/68
Wettbewerbsabrede; Mindestentschädigung; Wettbewerbsverbot; Nebentätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.05.1969
- Aktenzeichen
- 3 AZR 137/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Ludwigsburg 13.02.1967 - Ca 429/66
- LAG Stuttgart 24.11.1968 - 3 Sa 22/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 6 - 16
- DB 1970, 257-259 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 363 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1970, 443-446 (Volltext mit amtl. LS) "anderweitiges, anrechenbares Arbeitseinkommen"
Amtlicher Leitsatz
1. Ist einem Arbeitnehmer, der nicht kaufmännischer Angestellter ist, in einer Wettbewerbsabrede die Mindestentschädigung des § 74 Abs. 2 BGB zugesagt worden, dann muß er sich hierauf in entsprechender Anwendung des § 74 c BGB anderweitiges Arbeitseinkommen anrechnen lassen. Die gegenseitige Auffassung (BAG 15, 329) wird aufgegeben. Das gilt auch, wenn das Wettbewerbsverbot rechtswirksam ohne Entschädigungspflicht hätte vereinbart werden können, tatsächlich aber eine Entschädigung im Umfang des § 74 Abs. 2 BGB versprochen worden ist.
2. Zum anrechenbaren neuen Arbeitseinkommen (§ 74 c BGB) gehören regelmäßig nicht die Einnahmen aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit.
3. Vergütungen, die im neuen Arbeitsverhältnis neben den laufenden Bezügen gewährt werden, insbesondere einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgratifikation oder zusätzliches Urlaubsgeld, gehören nur dann zum anrechenbaren Arbeitseinkommen (§ 74 c HGB), wenn der Arbeitnehmer auf diese Bezüge einen Rechtsanspruch hat.
4. Vom Finanzamt anerkannte Werbungskosten können nicht von dem anrechenbaren neuen Arbeitseinkommen abgesetzt werden. Sie sind nicht ohne weiteres identisch mit den Auslagen im Sinne des § 74 b Abs. 3 HGB. Darunter werden solche Bezüge verstanden, die der Arbeitgeber zweckgebunden, nämlich zum Ersatz besonderer Auslagen, gewährt.
5. Das anderweitige Arbeitseinkommen darf im Regelfall nur auf die Entschädigung für denjenigen Monat angerechnet werden, in dem es erzielt worden ist. An der Ansicht, das anderweitige Einkommen sei auf die Entschädigung für die gesamte Dauer des Verbotes anzurechnen, wird nicht festgehalten.
6. Solange der zur Auskunft über sein anderweitiges Einkommen verpflichtete Arbeitnehmer (§ 74 c Abs. 2 BGB) diese Auskunft nicht erteilt, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht; er kommt nicht in Verzug.