Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1960, Az.: BVerwG I CB 86/59
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Mängel eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 86/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 11161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 05.02.1959 - AZ: OVG I B 73.57
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 28e Abs. 1 Berliner Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- § 54 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen denselben Beschluß wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 1957 im Juli 1957 Berufung eingelegt. Einen von ihm im Januar 1958 erforderten Prozeßkostenvorschuß hat er nicht gezahlt. Seinen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts vom 4. März 1958 hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 21. April 1958 zurückgewiesen. Durch Verfügung vom 7. August 1958, die dem Kläger am 11. August 1958 zugestellt worden ist, wurde er erneut aufgefordert, die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses innerhalb von vier Wochen zu den Gerichtsakten nachzuweisen, andernfalls die Berufung zurückgewiesen werden müsse. Der Kläger hat diesen Nachweis nicht erbracht. Seine Berufung wurde daraufhin durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat er Revision ohne Zulassung eingelegt.
Die Rechtsmittel des Klägers konnten keinen Erfolg haben.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - sind nicht gegeben. Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 5. Februar 1959 beruht auf § 28 e Abs. 1 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 19. Juni 1958 (GVBl. S. 549) und Art. II Abs. 2 des letztgenannten Gesetzes. Die Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift bedarf keiner Klärung, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Januar 1960 - I BvL 17/59 - die Regelung des bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 (GVBl. S. 361), welche die gleiche Zielsetzung verfolgt wie§ 28 e des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat. Sonstige klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG wirft der Rechtsstreit nicht auf. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c sind nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Nach § 54 BVerwGG ist die Revision ohne Zulassung nur dann statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegen. Wie oben dargetan, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Bereits aus diesem Grunde mußte daher die Statthaftigkeit der Revision verneint werden. Sie war daher gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Eue
Dr. Böhmer