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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1977, Az.: IX ZB 64/75

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1977
Aktenzeichen
IX ZB 64/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 16066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 08.08.1974
LG Trier

Fundstellen

  • IPRspr 1977, 53
  • MDR 1978, 661 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Luba H. geb. M., B., H. H., Israel,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 6500 Mainz 1,

Amtlicher Leitsatz

Die spätere Anerkennung einer jüdisch-rituellen Trauung als wirksame Eheschließung durch ein israelisches Rabbinatsgericht ist unbeachtlich, wenn die Ehegatten bis zum Verlassen des Vertreibungsgebiets keine Ehe in der Form der Rechtsordnung geschlossen haben, auf die das deutsche internationale Privatrecht (Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 3 EGBGB) verweist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. August 1974 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.

Gründe

1

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.

2

Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG, weil die Klägerin selbst nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die Ehe aus der sie ihre Anspruchsberechtigung nach § 150 Abs. 3 BEG ableitet, bei ihrer Auswanderung aus Rumänien nach dem damals maßgeblichen rumänischen Recht nicht wirksam gewesen sei. Die Klägerin sei zwar am 1. Januar 1946 religiös getraut worden, nach rumänischem staatlichem Eherecht sei für eine rechtswirksame Ehe aber die Ziviltrauung vorgeschrieben gewesen. An diese Anwendung und Auslegung der rumänischen Rechts ist der Senat gemäß § 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO gebunden.

3

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 150 Abs. 3 BEG kann auf die Zugehörigkeit des Ehegatten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nach § 150 Abs. 1 und 2 BEG nur abgestellt werden, sofern die Ehe vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes geschlossen worden ist. Nach Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 3 EGBGB ist dabei die Frage, ob eine rechtswirksame Ehe vorliegt und welche Bedeutung der rituellen Trauung der Klägerin zukommt, nur nach dem Recht ihres damaligen Heimatstaates, hier also nach rumänischem Recht, zu beurteilen. Das hat der Bundesgerichtshof zu dem gleichgelagerten Fall des § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG bereits entschieden (RzW 1971, 211 Nr. 8) und daran auch in einem weiteren, nicht veröffentlichten Beschluß vom 28. März 1974 - IX ZB 140/73 - festgehalten. Da § 150 Abs. 3 BEG ebenso wie § 1 Abs. 3 BVFG für das Bestehen der Ehe spätestens auf das Verlassen des Vertreibungsgebietes oder den Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet abstellt und die Klägerin in diesem Zeitpunkt rumänische Staatsangehörige war, kommt ihre Behauptung, ihre 1946 in Rumänien rituell geschlossene Ehe sei in Israel seit der Einwanderung rückwirkend als wirksam angesehen worden, hier keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Mai Zorn