Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1979, Az.: II ZR 96/78
Zahlungsanspruch aufgrund einer Forderungsübertragung der Klinikum KG; Wirksamkeit einer Kündigung der Kommanditbeteiligung; Fehlen einer Abschichtungsbilanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1979
- Aktenzeichen
- II ZR 96/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.03.1978
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Spezialinstitut für Teilzahlungskredite und Factoring B. H. GmbH & Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn H., S.straße M.
Prozessgegner
Reinhard W. A. B.-Straße ..., G.-B.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte trat am 20. Dezember 1973 mit einer Einlage von ursprünglich 160.000 DM in die Publikumskommanditgesellschaft "Klinikum B. KG, R. AG & Co." (nachstehend: Klinikum KG) ein. Mit der Hälfte dieser Einlage - die andere Hälfte übertrug er seiner Ehefrau - wurde er am 28. Juni 1974 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin ist ein Bankhaus und Spezialinstitut für Teilzahlungskredite und Factoring. Im Juni 1974 schloß sie mit der Klinikum KG einen Factoring-Vertrag, mit dem diese ihre Forderungen auf Zahlung der Kommanditeinlagen übertrug. Die Klinikum KG erreichte das gesteckte Ziel - Errichtung und Betrieb eines Klinikums in B., das nach dem Prospekt für 11 Mio. DM erstellt werden sollte - nicht. Sie geriet schon bald in finanzielle Schwierigkeiten und befindet sich inzwischen im Stadium der Liquidation.
Die Klägerin behauptet, ihre stehe aus dem Factoring-Vertrag ein Anspruch in Höhe von 95.391,77 DM zu. Sie verlangt von dem Beklagten, der auf seine Einlage nur 20.000 DM gezahlt hat, die Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, er habe das Gesellschaftsverhältnis am 7. Januar 1975 wegen arglistiger Täuschung fristlos gekündigt und am 16. März 1977 noch einmal vorsorglich wegen arglistischer Täuschung angefochten; außerdem sei der Factoring-Vertrag und die darauf beruhende Abtretung wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei durch die Kündigung vom 7. Januar 1975 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Klägerin habe keine Abschichtungsbilanz vorgelegt und auch sonst nicht dargetan, daß der Beklagte unter diesen Umständen noch etwas schulde.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aufgrund der Forderungsübertragung der Klinikum KG geltend machen kann.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Kündigung der Kommanditbeteiligung durch den Beklagten unwirksam ist und das Berufungsgericht zu Unrecht das Fehlen einer Abschichtungsbilanz beanstandet. Ein Anspruch der Klägerin besteht insoweit jedenfalls deshalb nicht, weil die Forderungsübertragung im Rahmen des Factoring-Vertrags wegen Sittenwidrigkeit als unwirksam anzusehen ist (vgl. hierzu SenUrt. v. 12. 10. 78 - II ZR 217/77, das einen gleichgelagerten Anspruch der Klägerin gegen einen Mitkommanditisten des Beklagten in der Klinikum KG betrifft; WM 1978, 1400; Betrieb 1979, 301; BB 1979, 12; MDR 1979, 290).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte auf die ins Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage von 80.000 DM nur 20.000 DM gezahlt hat. Die Klägerin behauptet außerdem, sie habe gegen die Klinikum KG eine Forderung von 95.391,77 DM. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzustimmen, daß die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge und Kontoblätter (GA 191, 207) angesichts des Bestreitens des Beklagten nicht ausreichen, um den erforderlichen Nachweis für das Bestehen einer Forderung in dieser Höhe zu erbringen. Dem steht schon der Umstand entgegen, daß die Klägerin und die Klinikum KG bisher von der Rechtswirksamkeit des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses ausgegangen sind und der errechnete Saldo wesentlich auch Zinsen enthält, der Factoring-Vertrag aber nicht zuletzt wegen des hohen Zinsendienstes als nichtig anzusehen ist. Andererseits folgt daraus jedoch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daß die Klage auch insoweit wegen fehlender Substantiierung zurückzuweisen ist. Wäre das Berufungsgericht von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats ausgegangen, hätte es vielmehr die Klägerin, die in der ersten Instanz obsiegt hatte, nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit einer näheren Aufschlüsselung der Klageforderung und einer Abrechnung nach Bereicherungsgrundsätzen hinweisen müssen.
Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin die Gelegenheit zur schlüssigen Darlegung ihres Anspruchs zu geben.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe